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Newsletter vom 30.06.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 26. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Internetwerbung für Arzneimittel muss grundsätzlich Pflichtangaben beinhalten _____________________________________________________________ Der BGH hat entschieden (Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 202/07), dass eine Arzneimittelwerbung im Internet auch dann die Pflichtangaben beinhalten muss, wenn der Werbetext sich nach längerer Zeit verändert. Die Beklagte, ein Pharmazieunternehmen, bewarb im Internet von ihr hergestellte Arzneimittel. Die Werbung beinhaltete unter anderem folgende Angaben: "Breites Anwendungsspektrum: Nach einiger Zeit veränderte sich die Werbeanzeige dahingehend, dass folgender Satz zu lesen war: Mehr Informationen mit einem Klick!" Weitere Informationen, wie z. B. solche über die stoffliche Zusammensetzung des Medikaments, wurden nicht getätigt. Hierin sah der Kläger, ein Wettbewerbsverband, einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht. Dies begründete er damit, dass die bei Arzneimittelwerbungen grundsätzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, wie z. B. Angaben zur stofflichen Zusammensetzung, fehlten. Der BGH gab dem Kläger diesbezüglich Recht. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Tätigung der Pflichtangaben seien nicht gegeben. Eine solche Ausnahme könne einerseits dann vorliegen, wenn die Werbung in audiovisuellen Medien, wie z.B. dem Fernsehen, geschaltet wird. Diese Ausnahme greife bei einer Werbung im Internet aber nur dann, wenn sie in Art eines Videoclips in Bildern dargestellt wird. In dem zu beurteilenden Fall werden die Texte zwar nach und nach eingeblendet. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Pflichtangaben getätigt werden könnten. Diese Werbung sei daher mit einer Werbung in Printmedien zu vergleichen. Bei einer Werbung in Printmedien müssten die Pflichtangaben erfolgen. Darüber hinaus ergebe sich eine Angabeverpflichtung daraus, dass in der Werbung die Anwendungsgebiete des Arzneimittels genannt werden. In dem Moment, in dem der Werbung medizinisch relevante Angaben, wie z. B. die Anwendungsgebiete, zu entnehmen sind, müssten auch die übrigen Pflichtangaben erfolgen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Werbung für erheblichen Preisnachlass muss für Kunden eindeutig sein _____________________________________________________________ Die Werbung eines Unternehmens für erhebliche Preisnachlässe ist wettbewerbswidrig, wenn nicht deutlich hervorgehoben wird, dass der Rabatt nur auf vorrätige Ware gewährt wird (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 195/07). Die Parteien des Rechtsstreits boten beide Kameras an. Der Beklagte warb mit der Aussage: "Nur heute 3. Januar - Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!" Die BGH-Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Aus der Werbung gehe nicht ausreichend deutlich hervor, ob die Rabatte sich nur auf im Ladengeschäft vorrätige Ware beziehen würden oder auch auf solche, die erst bestellt werden müsse. Dieser Umstand sei für den Verbraucher eine wichtige Information, die die Kaufentscheidung erheblich beeinflusse. Daher müsse der Verkäufer vorab darüber aufklären, unter welchen Bedingungen die versprochene Preisreduzierung in Anspruch genommen werden könne. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BSG: Krankenkasse darf Versicherten keine Prämien zahlen, wenn sie Leistungen in Anspruch nehmen _____________________________________________________________ Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, eine Satzungsänderung der klagenden, bundesweit tätigen Betriebskrankenkasse (BKK) zu genehmigen, die eine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien für ihre Versicherten vorsieht. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts nach mündlicher Verhandlung am Dienstag, dem 22. Juni 2010 entscheiden. Die Betriebskrankenkasse regelt in § 8a ihrer Satzung die "Wahltarifprämienzahlung". Danach erhalten Mitglieder, die dort im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre mitversicherten Familienangehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen ist für die Prämienzahlung unschädlich. Der Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse beschloss im Jahr 2007, einen Nachtrag zur Satzung einzufügen, wonach ärztliche oder zahnärztliche Behandlung mit einer Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln im Kalenderjahr die Prämienzahlung um 40 Euro mindert, zwei entsprechende Verordnungen im Kalenderjahr die Prämie um 80 Euro mindern und jede weitere Verordnung eine Prämienzahlung ausschließt. Das Bundesversicherungsamt lehnte es als zuständige Aufsichtsbehörde ab, den Satzungsnachtrag zu genehmigen. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht entschied, da die Staffelprämie gegen § 53 Abs 2 SGB V verstößt. Das Gesetz bestimmt abschließend, dass nur die völlige ganzjährige Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen zu Prämienzahlungen berechtigt: Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip". Es waren keine Ausnahmen betroffen, deren Inanspruchnahme hierbei etwa aus Gründen der Prävention, des Schutzes bei Schwanger- und Mutterschaft oder aus Gründen des Minderjährigenschutzes "unberücksichtigt" zu bleiben haben. Die Klägerin konnte auch keine Gleichbehandlung mit anderen Krankenkassen hinsichtlich der Genehmigungspraxis einfordern. Auf die europarechtlichen Wettbewerbsregeln für Unternehmen kann sie sich schon im Ansatz nicht berufen, denn Krankenkassen sind auch heute keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts. Ebenso wenig gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Az.: B 1 A 1/09 R: Daimler BKK ./. Bundesrepublik Deutschland Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 22.06.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Presseartikel über heftigen Streit mit Ex-Freund muss bekannte Tatort-Darstellerin akzeptieren _____________________________________________________________ Eine bekannte Schauspielerin, die u.a. als Kommissarin in der Serie "Tatort" auftritt, muss es hinnehmen, dass die Presse über einen heftigen Streit mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten berichtet (KG Berlin, Urt. v. 19.03.2010 - Az.: 9 U 163/09). Bei der Klägerin handelte es sich um eine in Deutschland bekannte Schauspielerin. Diese war jahrelang mit dem ehemaligen Manager des Fußballligisten FC Schalke 04 liiert. Nach der Trennung wurden sie gemeinsam auf der Insel Sylt gesehen, wo es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden kam. Die verklagte Zeitung titelte daraufhin: "Prügelei auf Sylt! Sie küssen und sie schlagen sich. Erst als die Polizei kommt ist Ruhe." Die Berliner Richter stuften dies als zulässige Berichterstattung ein. Es handle sich bei beiden um Personen, die regelmäßig in der Öffentlichkeit zu sehen seien. Die Klägerin habe sich mehrfach, sowohl während der Beziehung als auch nach der Trennung, an die Presse gewandt und Interviews gegeben. Thema sei jeweils die Beziehung zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten gewesen. Daher könne sie sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen, wenn die Beklagte private Situationen in der Zeitung schildere. In einem derartigen Fall überwiege das Recht der Presse an der Schilderung gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: Rechtsverletzende Comic-Grafik muss in Abmahnung gegen Forenbetreiber enthalten sein _____________________________________________________________ Wird ein Foren-Betreiber wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt, so muss sich aus der Abmahnung selbst die beanstandete Bildverletzung hinreichend deutlich ergeben (OLG Hamburg, Beschl. v. 27.04.2010 - Az.: 5 W 24/10). Der Kläger mahnte den Beklagten, der ein Internet-Forum betrieb, ab. Er beanstandete, dass auf der Diskussionsplattform durch Dritte urheberrechtswidrige Comic-Bilder veröffentlicht worden seien. Der Beklagte reagierte auf die Abmahnung nicht weiter. Daraufhin ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe. Das OLG Hamburg wies das klägerische Begehren zurück. Die außergerichtliche Abmahnung sei zu pauschal und allgemein gehalten gewesen. Aus dem Schreiben lasse sich nicht erkennen, auf welche der Unterseiten genau der beanstandete Rechtsverstoß begangen worden sei. Angesichts der Quantität der Foren-Mitglieder sei es für den Beklagten nicht näher möglich gewesen, der Beanstandung nachzugehen. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, die Vorwürfe ausreichend bestimmt vorzutragen und seiner Abmahnung die streitgegenständlichen Bilder beizufügen. Da er diesen Pflichten nicht nachgekommen sei, stünde ihm kein Anspruch auf Unterlassung zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Bloße Vermittlungstätigkeit eines Reiseveranstalters muss in Reklame erkennbar sein _____________________________________________________________ Ein Reisevermittler muss im Rahmen seiner Werbung deutlich und klar darauf hinweisen, dass er lediglich Vermittler ist und nicht selbst die Reisen anbietet, andernfalls handelt er wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Urteil v. 18.05.2010 - Az.: 4 U 36/10). Der Beklagte schaltete eine Werbung im Bereich Wellnessbehandlungen und Schönheitsoperationen, in der es hieß: "In unseren Kliniken treffen Sie auf erfahrene Spezialisten (…)." Die Hammer Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein, da die Beklagte in Wahrheit lediglich Vermittlerin der beworbenen Dienstleistungen sei. Durch ihren Anzeigentext erwecke sie beim Betrachter jedoch den unzulässigen Eindruck, Anbieter des jeweiligen Produktes zu sein. Diese Irreführung des Verbrauchers sei rechtswidrig. Es sei für den durchschnittlichen Verbraucher von entscheidender Bedeutung, mit wem genau er einen Vertrag schließe. Diese Information erhalte der Kunde nicht, so dass die Werbung wettbewerbswidrig sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Oldenburg: Werbung mit "110-jährigen Möbeltradition" irreführend _____________________________________________________________ Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Das entschied in zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 W 12/10 und 1 W 16/10). Ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit "110 Jahre Familientradition" und "110 Jahre Möbeltradition" geworben und aus Anlass des "Jahrhundert"-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt. Der Antrag war erfolgreich. Der 1. Zivilsenat entschied, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte "Alters- oder Traditionswerbung" grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe. Die dazugehörige Entscheidung können Sie hier online abrufen. Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 25.06.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG München: Unzulässige Schleichwerbung bei versteckter Link-Werbung _____________________________________________________________ Erwartet der Internet-User auf einer Webseite redaktionelle Inhalte, findet jedoch nur versteckte Link-Werbung vor, so handelt es sich um unzulässige Schleichwerbung (OLG München, Urt. v. 10.12.2009 - Az.: 29 U 2841/09). Die Beklagte, die ein Internet-Portal mit redaktionellen Inhalten betrieb, hatte auf ihrer Seite auch Links platziert, die auf Unterseiten mit Werbung verwiesen. Dabei war der werbende Charakter der Inhalte nicht klar kenntlich gemacht. Die Münchener Richter sahen darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Redaktion und Werbung. Durch die vorgenommene Einbettung von Werbe-Links und die fehlende ausreichende Kennzeichnung gehe der durchschnittliche Surfer von redaktionellen Inhalten aus. Diese Form der Werbung sei daher eine wettbewerbswidrige Schleichwerbung. Siehe zu dieser Problematik auch unseren Podcast "Schleichwerbung im Online-Bereich". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG München: Plakative Jackpot-Reklame von Lotto rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Werbung der Lotterie "6 aus 49" ist unzulässig, wenn der Jackpot plakativ und blickfangmäßig in den Vordergrund tritt und damit der besondere verbotene Anreizcharakter zur Spielteilnahme gefördert wird (OLG München, Beschl. v. 27.04.2010 - Az.: 29 W 1209/10). Der Beklagte warb in vielen Tageszeitungen und auf Werbetafeln für die Lotterie "6 aus 49", wobei er die Höhe des Jackpots in großen Buchstaben und farblich abgesetzt herausstellte. Die Münchener RIchter stuften dies als nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verbotene Werbung ein. Die Hervorhebung der Gewinnsumme sei ein unzulässiger Anreiz. Der Verbraucher werde seinen Blick nur auf den Jackpot richten und dadurch unerlaubt emotional beeinflusst. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Bochum: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei gesondertem Vorgehen gegen GmbH und Geschäftsführer _____________________________________________________________ Das rechtliche Vorgehen gegen eine GmbH und ihren Geschäftsführer in zwei getrennten Verfahren ist rechtsmissbräuchlich, wenn es für das gesonderte Vorgehen keinen sachlichen Grund gibt (LG Bochum, Urt. v. 21.04.2010 - Az.: I-13 O 261/09). Die Parteien vertrieben online Computerartikel. In zwei getrennten Verfahren ging der Kläger gegen die GmbH und den Geschäftsführer wegen wettbewerbswidriger Äußerungen vor. Die Beklagten hielten dies für rechtsmissbräuchlich. Das LG Bochum war ebenfalls dieser Meinung und stufte diese "Salami-"Taktik als rechtswidrig ein. Es gebe im vorliegenden Fall keinen sachlichen Grund für die getrennten Verfahren. Die Klägerin wolle hierdurch lediglich höhere Kosten erzielen und die Beklagten hierdurch schädigen. Eine solche Zielsetzung sei sachfremd und daher rechtsmissbräuchlich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Itzehoe: Eingangsbereich eines Gerichts darf mit Videokamera überwacht werden _____________________________________________________________ Die Video-Überwachung des Zugangsbereichs eines Gerichts ist rechtlich zulässig und verletzt nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit (LG Itzehoe, Beschl. v. 02.06.2010 - Az.: 1 T 61/10). Erst vor kurzem hatte das VG Wiesbaden (Beschl. v. 20.01.2010 - Az.: 6 K 1063/09) entschieden, dass die durchgängige Video-Überwachung von Gerichtsgebäuden rechtswidrig ist. Denn in Deutschland herrsche der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit. D.h., jede Person dürfe an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung grundsätzlich als Zuschauer teilnehmen. Durch die Installation der Kameras bestehe de Gefahr, dass der Bürger von dem Besuch einer Gerichtsverhandlung abgeschreckt werde. Diese Einschätzung teilten die Itzehoer Richter nicht. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gelte nicht uneingeschränkt, sondern könne aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. Ohnehin stelle die Video-Überwachung allenfalls eine psychologische Zutrittsschranke dar. Diese Einschränkung sei jedoch hinsichtlich der Intensität des Eingriffs so unerheblich, dass keine Verletzung des Öffentlichkeits-Prinzips erkennbar sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Augsburg: Veröffentlichung von Hochzeitsbildern erlaubt _____________________________________________________________ Die Kläger heirateten vor 25 Jahren zum ersten Mal und ließen sich scheiden. Im Jahr 2007 heirateten sie zum zweiten Mal. Bei der zweiten Hochzeit fotografierte der Beklagte. Mit Einverständnis der Kläger wurden in zwei Zeitschriften Artikel mit Bildern veröffentlicht. Vereinbart war eine Zahlung von je 100,-€. In einer Zeitschrift wurde der volle Namen der Kläger genannt. Es erfolgte eine weitere Veröffentlichung in einer dritten Zeitschrift. Die Kläger behaupten, sie hätten nur der Veröffentlichung in den ersten beiden Zeitschriften zugestimmt. Da sie wegen der Veröffentlichung mit voller Namensnennung Probleme im Betrieb bekommen hätten und zudem ein Betrag von 100,- € nicht bezahlt worden sei, hätten sie dem Beklagten gesagt, dass sie keine Veröffentlichung mehr wünschen. Sie sind der Auffassung, wegen der unerlaubten Veröffentlichung ein Schmerzensgeld von mindestens 3000,- € und den Ersatz der für die Unterlassungserklärung wegen Weitergabe/Veröffentlichung von Fotos angefallenen Kosten verlangen zu können. Der Beklagte behauptet, das Einverständnis der Kläger mit der Mehrfachverwertung habe vorgelegen. Er habe als Berufsfotograf die Bilder deshalb kostenlos gemacht. Sie hätten ansonsten mindestens 500,- € gekostet. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht war aufgrund sämtlicher Umstände davon überzeugt, dass die Kläger und der Beklagte vereinbart hatten, die Fotos unentgeltlich zu machen im Gegenzug zur Zustimmung der Kläger zur Verwertung. Quelle: Pressemitteilung des AG Augsburg v. 15.06.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Sankt Wedel: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei angeblicher Überprüfung von Branchenbuch _____________________________________________________________ Ein Auftragsformular, welches als Überprüfung eines Branchenbucheintrages getarnt ist, ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar (AG Sankt Wedel, Urt. v. 27.05.2010 - Az.: 4 C 46/10). Der Kläger versandte an eine Vielzahl von Personen Schreiben, in denen die Kunden aufgefordert wurden, Ihre Daten hinsichtlich eines angebliches Branchenbucheintrages zu überprüfen. In Wahrheit handelte es sich um ein Auftragsformular, mit dem der Angeschriebene einen kostenpflichtigen Eintrag buchte. Der Beklagte wurde durch diese Täuschung in die Irre geführt und unterschrieb den verdeckten Auftrag. Als er bemerkte, dass es sich um eine entgeltpflichtige Beauftragung handelte, focht er den Vertrag an. Zu Recht wie das AG Sankt Wedel bestätigte. Der Kläger habe durch die Form seines Anschreibens den Beklagten getäuscht. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass auf dem Schreiben die Kosten genannt worden seien. Denn die Platzierung des Preises sei derartig gewählt, dass er im übrigen Text untergehe und überlesen werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. In eigener Sache: Hoerspiel-Gemeinschaft e.V. gegründet / RA Dr. Bahr Justiziar des Verein _____________________________________________________________ Am 18. Juni, dem Vorabend der Messe DIE HÖRSPIEL, trafen sich die Mitglieder des Projekts "Hörspiel-Gemeinschaft" zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins in der Kanzlei von Hörspiel-Kenner RA Dr. Bahr in Hamburg. Der Zusammenschluss von Betreibern wichtiger Hörspiel-Webseiten hat sich die Förderung des Mediums zum Ziel gesetzt und führt dazu umfangreiche presse- und publikumswirksame Aktionen durch, um noch mehr Liebhaber guter Geschichten speziell für die Gattung Hörspiel zu begeistern. So präsentierte sich die Initiative bereits mit einem großen Gemeinschafsstand auf der Leipziger Buchmesse 2010 und organisierte Autogrammstunden mit Autoren und Sprechern sowie ein großes Nachwuchssprecher-Casting. Auf der Hamburger Messe DIE HÖRSPIEL 2010 standen die Mitglieder ebenfalls auf einem Gemeinschaftsstand Rede und Antwort und sorgten mit einem noch nie dagewesenen Live-Casting für Aufmerksamkeit unter den Hörspiel-Fans. Bei der Gründungsversammlung anwesend waren: Michael Schulte (Lemonload.de), Ines Zimzinski (DieHoeragenten.de), Michael Girbes (Hoerspieltalk.de), Anne Künstler (Hoerbuch-Seminare.de), René Wagner (Hörothek.de), Dr. Martin Bahr (Justiziar), Oliver Gruhn (Hoerspieltalk.de), Günter Rubik und Monika Röth (Audiobooks.at), Heinz-Peter Göldner (Hoerspiel-Box.de). In den Vorstand gewählt wurden Michael Girbes (1. Vorsitzender), René Wagner (2. Vorsitzender) und Günter Rubik (Kassenwart). Den Beirat besetzen Olaf von der Heydt (Hoerspieltipps.net), Anke Bokelberg (Hoerzentrale.de) sowie Ines Zimzinski (DieHoeragenten.de). Justiziar des Vereins ist RA Dr. Bahr. Für den Webauftritt zeichnet Dennis Künstner (Hoerspielprojekt.de) verantwortlich. Informationen zum Verein, zu den Mitgliedsprojekten und Partnern liefert die Webseite www.hoerspiel-gemeinschaft.de. Schon jetzt erreicht die Initiative zusammengerechnet gut 10.000 Besucher pro Tag, die insgesamt über 2 Millionen Seiten aufrufen. Quelle: Pressemitteilung der Hoerspiel-Gemeinschaft v. 24.06.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Aktuelle Urteile zu Personensuchmaschinen - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Aktuelle Urteile zu Personensuchmaschinen - Teil 2 Inhalt: In der letzten Zeit schießen sie wie Pilze aus dem Boden. Gemeint sind die sogenannten Personensuchmaschinen. Im Sekundentakt durchforsten sie das Internet, speichern Daten und stellen Verknüpfungen und Querverweise her. Die wohl bekanntesten Vertreter im deutschsprachigen Raum sind Yasni und 123people. Viele rechtliche Fragen stellen sich beim Betrieb einer solchen Personensuchmaschine. Und bislang gibt es kaum Urteile, die weiterhelfen könnten. Der heutige Podcast versucht, ein wenig Licht in diese Dunkelheit zu bringen. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Heute hören Sie den zweiten Teil. Den ersten Teil gab es bereits in der letzten Woche. zurück zur Übersicht |