Newsletter
Allerdings geben die Betreiber diese Inhalte unter Verletzung des Urheberrechts öffentlich wieder, wenn sie über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu beitragen, der Öffentlichkeit Zugang zu den Inhalten zu verschaffen
In dem Rechtsstreit, der der ersten Rechtssache (C-682/18) zugrunde liegt, geht Frank P., ein Musikproduzent, vor deutschen Gerichten gegen YouTube und deren gesetzliche Vertreterin Google vor, weil im Jahr 2008 mehrere Tonträger auf YouTube hochgeladen wurden, an denen er nach seinem Vorbringen verschiedene Rechte innehat. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer dieser Plattform. Es handelt sich um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman sowie um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.
In dem Rechtsstreit, der der zweiten Rechtssache (C-683/18) zugrunde liegt, geht der Verlag Elsevier vor deutschen Gerichten gegen Cyando vor, weil im Jahr 2013 verschiedene Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte innehat, auf die von Cyando betriebene Sharehosting-Plattform „Uploaded“ hochgeladen wurden. Dieses Hochladen erfolgte ohne die Erlaubnis von Elsevier durch Nutzer dieser Plattform. Es handelt sich um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf „Uploaded“ abgerufen werden konnten.
Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasst ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um u. a. klären zu lassen, inwieweit die Betreiber von Internetplattformen haften, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von Nutzern unbefugt auf diese Plattformen hochgeladen werden.
Der Gerichtshof hat diese Haftung anhand der zur maßgeblichen Zeit bestehenden Rechtslage geprüft, die sich aus der Richtlinie 2001/29 über das Urheberrecht , der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergibt. Die Vorlagefragen betreffen nicht die später anwendbar gewordene Regelung, die durch die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt eingeführt wurde.
In seinem Urteil hat der Gerichtshof (Große Kammer) insbesondere festgestellt, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern rechtswidrig hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalte erfolgt, es sei denn, die Betreiber tragen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.
Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass die Betreiber von Internetplattformen die Haftungsbefreiung im Sinne der Richtlinie 2000/31 geltend machen können, vorausgesetzt, sie spielen keine aktive Rolle, die ihnen Kenntnis von den auf ihre Plattformen hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.
Würdigung durch den Gerichtshof
So hat der Gerichtshof unter diesen Kriterien die zentrale Rolle des Betreibers der Plattform und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Der Betreiber nimmt nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.
Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.
Als Zweites hat sich der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob ein Betreiber von Internetplattformen nach der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr von seiner Verantwortung für die geschützten Inhalte befreit werden kann, die Nutzer rechtswidrig über seine Plattform öffentlich wiedergeben.
In diesem Zusammenhang ist dem Gerichtshof zufolge zu prüfen, ob die Rolle dieses Betreibers neutral ist, d. h., ob sein Verhalten rein technisch, automatisch und passiv ist, was bedeutet, dass keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihm gespeicherten Inhalte besteht, oder ob der Betreiber im Gegenteil eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Inhalte oder eine Kontrolle über sie zu verschaffen vermag.
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Betreiber die Haftungsbefreiung geltend machen kann, sofern er keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft. Er ist nur dann von der Haftungsbefreiung gemäß der Richtlinie ausgeschlossen, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.
Als Drittes hat der Gerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsinhaber nach der Richtlinie 2001/297 gerichtliche Anordnungen gegen Betreiber von Internetplattformen erwirken können. So hat er entschieden, dass diese Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Betreiber, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Betreiber hiervon Kenntnis im Sinne der Richtlinie 2000/318 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Betreiber gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen.
Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 Youtube und C-683/18 Cyando
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 22.06.2021
Die Erforderlichkeit dieser Regelung zur Gewährleistung des verfolgten Ziels, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, ist nicht nachgewiesen
Gegen B, eine natürliche Person, wurden wegen eines oder mehrerer Verkehrsverstöße Strafpunkte verhängt. Diese Strafpunkte wurde von der Celu satiksmes drosTbas direkcija (CSDD) (Direktion für Straßenverkehrssicherheit, Lettland) in das nationale Register für Fahrzeuge und Fahrzeugführer eingetragen.
Nach der lettischen Straßenverkehrsregelung sind die Informationen über gegen Fahrzeugführer verhängte und in diesem Register eingetragene Strafpunkte öffentlich zugänglich und werden von der CSDD jeder Person übermittelt, die dies beantragt, ohne dass diese Person ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Informationen nachzuweisen hat, u. a. auch an Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Weiterverwendung.
B, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung hat, hat bei der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) Verfassungsbeschwerde eingelegt, damit sie die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens prüft.
Das Verfassungsgericht meint, dass es im Rahmen seiner Beurteilung dieses durch die Verfassung garantierten Rechts die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) zu berücksichtigen hat. Daher hat es den Gerichtshof ersucht, die Bedeutung mehrerer Bestimmungen der DSGVO zu klären, um die Vereinbarkeit der lettischen Straßenverkehrsregelung mit dieser Verordnung zu bestimmen.
Mit seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die DSGVO der lettischen Regelung entgegensteht. Er stellt fest, dass die Erforderlichkeit - insbesondere im Hinblick auf das von der lettischen Regierung geltend gemachte Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit - einer Übermittlung personenbezogener Daten über für Verkehrsverstöße verhängte Strafpunkte nicht nachgewiesen ist. Außerdem rechtfertigen, so der Gerichtshof, weder das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten noch das Recht auf Informationsfreiheit eine solche Regelung.
Würdigung durch den Gerichtshof
In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof einleitend aus, dass die Informationen über Strafpunkte personenbezogene Daten darstellen und dass ihre Übermittlung durch die CSDD an Dritte eine Verarbeitung darstellt, die in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Dieser Anwendungsbereich ist nämlich sehr weit, und die entsprechende Verarbeitung fällt unter keine der Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieser Verordnung.
Die entsprechende Verarbeitung fällt demnach zum einen nicht unter die Ausnahme, wonach die DSGVO keine Anwendung auf eine Verarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt . Diese Ausnahme ist so zu verstehen, dass damit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden.
Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken. Mit den Tätigkeiten, die die Straßenverkehrssicherheit betreffen, wird jedoch kein solches Ziel verfolgt, so dass sie nicht der Kategorie der auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten zugeordnet werden können.
Zum anderen ist die Übermittlung personenbezogener Daten über Strafpunkte auch keine Verarbeitung, die von der Ausnahme erfasst wird, wonach die DSGVO auf Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Bereich des Strafrechts keine Anwendung findet. Der Gerichtshof stellt nämlich fest dass die CSDD bei der entsprechenden Übermittlung nicht als eine solche „zuständige Behörde“ angesehen werden kann.
Um zu bestimmen, ob der Zugang zu personenbezogenen Daten über Verkehrsverstöße, etwa Strafpunkten, eine Verarbeitung personenbezogener Daten über „Straftaten“ darstellt, für die ein verstärkter Schutz gilt, stellt der Gerichtshof insbesondere unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der DSGVO fest, dass dieser Begriff ausschließlich auf Straftaten im Sinne des Strafrechts verweist.
Allerdings ist der Umstand, dass Verkehrsverstöße in der lettischen Rechtsordnung als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden, für die Beurteilung, ob diese Verstöße unter den Begriff „Straftaten“ fallen, nicht entscheidend, da es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist.
Nach einem Hinweis auf die drei Kriterien, die für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung maßgeblich sind, nämlich die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der drohenden Sanktion, führt der Gerichtshof somit aus, dass die fraglichen Verkehrsverstöße unter den Begriff „Straftaten“ im Sinne der DSGVO fallen.
Hinsichtlich der ersten beiden Kriterien stellt der Gerichtshof fest, dass die entsprechenden Verstöße zwar im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtliche“ Verstöße eingestuft werden, dass sich ein solcher Charakter aber aus der Art der Zuwiderhandlung und insbesondere dem repressiven Zweck der Sanktion, die der Verstoß nach sich ziehen kann, ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird indessen mit der Verhängung von Strafpunkten für Verkehrsverstöße ebenso wie mit den anderen Sanktionen, die ihre Begehung nach sich ziehen kann, u. a. ein solcher repressiver Zweck verfolgt.
Zu dem dritten Kriterium führt der Gerichtshof aus, dass nur Verkehrsverstöße von gewisser Schwere zur Verhängung von Strafpunkten führen und dass diese Verstöße somit zu Sanktionen mit einem gewissen Schweregrad führen können. Außerdem kommt die Verhängung solcher Punkte im Allgemeinen zu der verhängten Sanktion hinzu, und die Kumulierung solcher Punkte hat rechtliche Folgen, die bis zu einem Fahrverbot reichen können.
Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die DSGVO der lettischen Regelung entgegensteht, die die CSDD verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass die Person, die den Zugang beantragt, ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Daten nachzuweisen hat.
In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass das mit der lettischen Regelung verfolgte Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ein von der Union anerkanntes Ziel im allgemeinen Interesse darstellt und dass die Mitgliedstaaten somit die Straßenverkehrssicherheit als „Aufgabe ..., die im öffentlichen Interesse liegt“, einstufen können.
Allerdings ist nicht nachgewiesen, dass die lettische Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten über Strafpunkte zur Gewährleistung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Zum einen verfügt der lettische Gesetzgeber nämlich über eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten, die es ihm ermöglicht hätten, dieses Ziel mit anderen Mitteln zu erreichen, die weniger in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen. Zum anderen sind die Sensibilität der Daten über Strafpunkte und der Umstand zu berücksichtigen, dass ihre Übermittlung an die Öffentlichkeit einen schweren Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann, da sie zu einer Missbilligung durch die Gesellschaft und zur Stigmatisierung der betroffenen Person führen kann.
Ferner ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese beiden Grundrechte angesichts der Schwere des Eingriffs in diese Rechte sowohl dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu amtlichen Dokumenten, wie dem nationalen Register für Fahrzeuge und Fahrzeugführer, als auch dem Recht auf Informationsfreiheit vorgehen.
Drittens entscheidet der Gerichtshof aus identischen Gründen, dass die DSGVO der lettischen Regelung auch insoweit entgegensteht, als sie es der CSDD erlaubt, Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, an Wirtschaftsteilnehmer zu übermitteln, damit diese
Viertens und letztens stellt der Gerichtshof klar, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionrechts es dem vorlegenden Gericht, das mit einem
Urteil in der Rechtssache C-439/19 Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte)
Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz und verfolgt den Zweck, das parlamentarische Untersuchungsrecht und die Parlamentsautonomie von einer gerichtlichen Einwirkung freizuhalten. Der Antragsteller, ein ehemaliger Bilanzprüfer des Wirecard-Konzerns, kann daher seine namentliche Nennung in dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses nicht gerichtlich verhindern.
Beschluss vom 22. Juni 2021 – OVG 3 S 55/21 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 22.06.2021
(Zur Vorinstanz des VG Berlin:)
Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse sind nicht justiziabel. Das hat Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller, ein ehemaliger Bilanzprüfer des Wirecard-Konzerns, wollte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung des Abschlussberichts des sogenannten Wirecard-Untersuchungsausschusses verhindern, soweit darin seine Person betreffende Passagen enthalten sind und er namentlich genannt wird.
Die 2. Kammer lehnte den Eilantrag ab. Artikel 44 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes sehe ausdrücklich vor, dass Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen seien. Der Deutsche Bundestag bzw. seine Untersuchungsausschüsse sollten unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten Sachverhalte prüfen und bewerten können. Deshalb seien sowohl der Inhalt des Abschlussberichts als auch dessen Veröffentlichung der richterlichen Erörterung entzogen.
Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.
Beschluss der 2. Kammer vom 22. Juni 2021 (VG 2 L 174/21)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 22.06.2021
Das OLG verpflichtete deshalb die Betreiberin von ebay.de, es zu unterlassen, ihren Marktplatz gewerblichen Verkäufern trotz mehrfacher Hinweise auf rechtswidrige Angebote für den Vertrieb von Schwimmhilfen zur Verfügung zu stellen, sofern die Angebote wiederum nicht rechtmäßig gekennzeichnete Waren betreffen.
Die Klägerin produziert und vertreibt Schwimmscheiben u.a. als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und so gestaltet sind, dass eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet wird. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen.
Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de. Dort wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheingigung verfügten.
Die Klägerin beanstandete dies wegen Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften mehrfach schriftlich gegenüber der Beklagten.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der CE-Kennzeichnung und der Hersteller-Angaben zu erkennen sei, urteilte das OLG.
Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf den Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Entgegen den Anforderungen der Verordnung verfügten die angebotenen Schwimmhilfen jedoch weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.
Die Beklagte sei für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen - wie hier - hingewiesen wurde (sog. „notice an take down“-Prinzip). Vielmehr müsse sie auch darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Sie treffe deshalb jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Durch ihr gefahrerhöhendes Verhalten bestehe eine „Erfolgsabwendungspflicht“.
Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar seien. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells der Beklagten. Sie könne vielmehr eine Filtersoftware einsetzen, mit welcher Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden.
Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden. Dies sei jedoch auch nicht streitgegenständlich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.6.2021, Az. 6 U 244/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 24.06.2021
Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. 5 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u.a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere.
Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az. 11 O 31/20) den seitens des Klägers u.a. auf § 309 Nr.9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragserklärungen, wo ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme.
Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändere hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten.
Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung:
Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um - ohne vertragliche Bindung - einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, so dass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine.
Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.05.2021 - Az. 6 U 160/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 28.06.2021
Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird.
Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin, unter anderem Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der von ihnen angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln.
Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen.
Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen.
Gegen die Auskunftsverpflichtung setzt sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig.
Er betreffe als Sammelabfrage schon keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er unionsrechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.
Die 6. Kammer hat die Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe.
Wegen der Anonymität der Angebote auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform seien an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen.
Ein solcher könne angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht könne die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 6. Kammer vom 23. Juni 2021 (VG 6 K 90/20)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 24.06.2021
Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg, ebenso ein Kollege, der vom Lieferdienst nur verlangte, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen.
Beide Fahrradlieferanten sind Arbeitnehmer des Lieferdienstes. In ihren Arbeitsverträgen ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung („Equipment“) des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt.
Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen.
Die 14. Kammer des LAG hat durch Urteile vom 12. März 2021 den Fahrradlieferanten im Berufungsverfahren Recht gegeben. Die Klagen waren von dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main in erster Instanz abgewiesen worden.
Die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Lieferfahrer unangemessen.
Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad bzw. Smartphone zur Verfügung stellen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Frankfurt a.M. v. 24.06.2021
Die verklagte Energieversorgungs-Firma hatte folgende Regelungen in ihren AGB:
[2.4] Solange der Kunde sich noch nicht für das Kundenportal regtsirert hat bzw. L(...) aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert ist, ist L(...) berechtigt, die Kommunikation per Briefpost vorzunehmen. Die Kosten hierfür werden dem Kunden verursachungsgerecht in Rechnung gestellt. Der Kunde kann diese Kosten gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen."
Das Unternehmen vertrieb ihre Produkte nicht nur im Internet, sondern warb dafür auch auf Wochenmärkten.
Das LG Hamburg stufte die Klausel [1.1] als nicht hinreichend transparent und somit als irreführend ein. Denn sie erwecke beim Kunden den fehlerhaften Eindruck, dass er nicht auch per Brief kündigen könne:
Für den Kunden wird nicht deutlich, dass er zum Beispiel den Widerruf oder die Kündigung des Vertrages in Textform einfach schriftlich per Brief (und nicht nur in elektronischer Form) aussprechen kann. (...)
Dass die Beklagte Widerruf und Kündigung in schriftlicher Form tatsächlich akzeptieren mag und darauf an anderer Stelle auf ihrer Internetseite hinweist, ändert an der Unwirksamkeit der Klausel nichts. Denn der Kunde der Beklagten kann die Klausel dahin missverstehen, dass ihm ein Widerruf/ eine Kündigung in Textform per Brief oder ein Schreiben nicht möglich sei und aus diesem Grund auf die Abgabe der Erklärung ganz verzichten"
Es ist schon nicht erkennbar, ob neben den Portokosten weitere Kosten zum Beispiel für Material oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden sollen. Dies verstößt gegen das Bestimmtheits- und Verständlichkeitsgebot."
Die Kammer hat den Veranstaltern des Oktoberfests Dubai unter anderem verboten, mit der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowie der dazugehörigen Abbildung zu werben. Verboten ist ihnen insbesondere auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.
Die Landeshauptstadt München hatte am 25.05.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt.
Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.
Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubei“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe.
Zudem habe die Landeshauptstadt München bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis gehabt und könne deshalb keine einstweilige Verfügung mehr erlangen. Sie habe mit der Stellung dieses Antrags zu lange gewartet.
Den Einwendungen der beiden Veranstalter folgte die Kammer nicht:
Die Kammer führte vielmehr aus, Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt sei nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in verschiedenen Zusammenhängen.
Dabei erkannte die Kammer in der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowohl eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung.
Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, sagte Vorsitzender Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung.
Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.
Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt ab sofort deutschlandweit, denn es ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.
Neben umfangreichen Änderungen bei der erlaubten Laufzeit von Verträgen im B2C-Bereich sind hier vor allem der § 7a UWG und § 20 UWG relevant, die Neuigkeiten bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung vorsehen.
§ 20 UWG: Bußgeldvorschriften
Einzig die Verpflichtung, die Einwilligungserklärungen 5 Jahre aufzubewahren, gab es bislang so nicht. In der Gesetzesbegründung wird als Grund angegeben:
Durch Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung der Verbraucher, die einen Vorschlag des Schlussberichts aufnimmt, soll die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung insgesamt effizienter gestaltet und Anreize für einen Verstoß reduziert werden. Die Pflicht zur Dokumentation wird es werbenden Unternehmen außerdem erleichtern, die Wirksamkeit der Einwilligung zu prüfen."
Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt dauert die Übergangszeit 3 Monate. Das Gesetz kann also frühestens zum 01.10.2021 wirksam werden.
Zurück
Newsletter
vom 30.06.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 26. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Bei Altfällen keine grundsätzliche Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen Dritter
2. EuGH: DSGVO sperrt Einsicht ins PKW-Punkteregister
3. OVG Berlin-Brandenburg: Wirecard-Abschlussbericht nicht durch Verwaltungsgerichte überprüfbar
4. OLG Frankfurt a.M.: eBay muss Händler bei Verstößen gegen Produktsicherheit umgehend sperren
5. OLG Köln: Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus zulässig
6. VG Berlin: Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln
7. LAG Frankfurt a.M.: Online-Lieferdienst muss seinen Fahrradkurieren Smartphone und Fahrrad stellen
8. LG Hamburg: Online-Verträge können auch per Brief gekündigt werden
9. LG München I: Werbeslogan "Oktoberfest goes Dubai" ist irreführende Rufausbeutung
10. Gesetzliche Änderungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Bei Altfällen keine grundsätzliche Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen Dritter
_____________________________________________________________
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte, die von Nutzern rechtswidrig hochgeladen werden
Als Erstes hat der Gerichtshof geprüft, ob der Betreiber einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, unter Umständen, wie sie in den vorliegenden Verfahren in Rede stehen, selbst eine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/295 vornimmt. Der Gerichtshof hat zunächst auf die Ziele und die Definition des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ sowie auf die weiteren Kriterien hingewiesen, die bei der in Bezug auf diesen Begriff erforderlichen individuellen Beurteilung zu berücksichtigen sind.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. EuGH: DSGVO sperrt Einsicht ins PKW-Punkteregister
_____________________________________________________________
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, die die Behörde für Straßenverkehrssicherheit verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen
Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten über Strafpunkte eine „Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“ darstellt, für die die DSGVO wegen der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen erhöhten Schutz vorsieht.
sie weiterverwenden und an die Öffentlichkeit übermitteln können.
Rechtsbehelf gegen die lettische Regelung befasst ist, die vom Gerichtshof als unionsrechtswidrig eingestuft worden ist, verwehrt, die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung seines endgültigen Urteils aufrechtzuerhalten.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OVG Berlin-Brandenburg: Wirecard-Abschlussbericht nicht durch Verwaltungsgerichte überprüfbar
_____________________________________________________________
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach Beschlüsse parlamentarischer Untersuchungsausschüsse einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen sind.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: eBay muss Händler bei Verstößen gegen Produktsicherheit umgehend sperren
_____________________________________________________________
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der heutigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2019, Az. 2-6 O 77/19)
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Köln: Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über 2 Jahre hinaus zulässig
_____________________________________________________________
Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2021 - 6 U 149/20 - entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn bestätigt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VG Berlin: Airbnb muss Vermieter-Daten übermitteln
_____________________________________________________________
Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LAG Frankfurt a.M.: Online-Lieferdienst muss seinen Fahrradkurieren Smartphone und Fahrrad stellen
_____________________________________________________________
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden. Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Hamburg: Online-Verträge können auch per Brief gekündigt werden
_____________________________________________________________
Online geschlossene Verträge müssen nicht zwingend auch auf elektronischem Weg gekündigt werden. Auch die Kündigung per Brief ist möglich. Finden sich in den AGB eines Unternehmens über diesen Umstand unklare Regelungen, ist dies wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 29.04.2021 - Az.: 312 O 94/20).
[1.1] Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikationswege.
"Dem wird die streitgegenständliche Klausel 1.1 nicht gerecht. Sie sieht vor, dass der Vertragspartner der Beklagten mit dieser ausschließlich auf elektronischem Kommunikationswege kommunizieren kann. Jegliche andere Kommunikation wie zum Beispiel die Kündigung in Textform per Einschreiben/Rückschein ist nach dem Wortlaut dieser Bedingung ausgeschlossen.
Die Klausel [2.4] sei ebenfalls unwirksam, so das Gericht. Denn es sei unklar, was mit dem Begriff "verursachungsgerecht" genau gemeint sei:
"Der Begriff „verursachungsgerecht“ ist im gegebenen Zusammenhang nicht klar und verständlich, sondern unklar.
Die Kosten, die für die Briefpost in Rechnung gestellt werden, werden in keiner Weise präzisiert, so dass - bei kundenfeindlichster Auslegung - diese Kosten unangemessen hoch steigen können.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG München I: Werbeslogan "Oktoberfest goes Dubai" ist irreführende Rufausbeutung
_____________________________________________________________
Die 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die von der Landeshauptstadt München beantragte einstweilige Verfügung gegen die beiden Veranstalter des Oktoberfests in Dubai ganz überwiegend erlassen (Az. 17 HKO 7040/21).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Gesetzliche Änderungen bei der Dokumentation von Einwilligungen in Telefonwerbung
_____________________________________________________________
Der Bundestag hat am vergangenen Freitag eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen beschlossen. Eines ist das "Gesetz für faire Verbraucherverträge".
"§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...)
2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die praktischen Auswirkungen des neuen § 7a UWG dürften in der Praxis für die meisten werbetreibenden Unternehmen eher gering sein. Denn schon vor den Neuerungen bestand bereits aufgrund DSGVO und UWG die (faktische) Pflicht, eine Einwilligung nachzuweisen. Insofern enthält die Vorschrift inhaltlich nicht wirklich etwas grundlegend Neues.
"Im Ordnungswidrigkeitenverfahren muss jedoch zunächst die Behörde den Nachweis der Tatbestandsverwirklichung erbringen, zum Beispiel durch Zeugenbefragungen. Dies gestaltet die Verfahren umfangreich und kompliziert. Die werbenden Unternehmen versuchen sich dabei zum Teil zu entlasten, indem sie behaupten, die Einwilligungserklärung habe aus Gründen des Datenschutzes nicht länger aufbewahrt werden dürfen und sei daher vernichtet worden.
Leider finden sich weder im Gesetz selbst noch in seiner Begründung nähere Ausführungen, was genau eine "angemessene Form" der Dokumentation in der Praxis ist. Im Zweifel gilt aber auch hier der alte Grundsatz: Lieber mehr speichern als zu wenig. Zumal die nicht vollständige oder nicht richtige Dokumentation mit einem Bußgeld bis zu 50.000,- EUR bestraft werden kann. Die Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren gilt ab Erteilung sowie nach jeder neuen Verwendung der Einwilligung.