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Newsletter vom 30.07.2003 01:36 |
Betreff: Rechts-Newsletter 31. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. OLG Frankfurt: Pflichten der DENIC 2. LG Köln: Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummer 3. LG Berlin: 0190-Telefon-Verbindungsdaten kostenlos herauszugeben 4. OLG München: Grenzen einer schmarotzerischen Leistungsübernahme 5. 0190-Gesetz und Umsetzung: Stellungnahme der FST 6. Napster-Prozess: BVerfG schützt Bertelsmann 7. WIPO: Telekom siegt bei Domain-Streit 8. RegTP: Dialer-Rufnummerngasse und 0900-Suche 9. Die neuesten Tricks der Spammer 10. Sperrungsverfügung: Offener Brief hinsichtlich "Büssow"-Auszeichnung 1. OLG Frankfurt: Pflichten der DENIC Mit der "ambiente"-Entscheidung (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99) hat der BGH anerkannt, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine (gerichtliche) Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen. In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.02.2003 - 6 U 132/01) nun diese Pflichten. Es ging um die Registrierung der Domain "viagratip.de". Der Kläger machte geltend, der DENIC hätte auffallen müssen, dass hier die Marke Viagra verletzt werde. Das sei offensichtlich und dränge sich auf. Die Frankfurter Richter waren jedoch anderer Meinung: Aus der Bezeichnung "viagratip" alleine - ohne Überprüfung und regelmäßige Kontrolle des Inhalts der Website, die der DENIC im Rahmen ihrer Pflichten nicht zugemutet werden könne - erschließe sich eine offenkundige Rechtsverletzung hinsichtlich der Marke "Viagra" nicht: "... lassen für sich genommen eine Rechtsverletzung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen. Die Beklagte ist mit ihren begrenzten Möglichkeiten regelmäßig nicht in der Lage - ohne unzumutbare Nachprüfungen - zuverlässig zu berurteilen, ob die Nutzung eines Domain-Namens die Wertschätzung einer bekannten bzw. berühmtem Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (...) Auch im vorliegenden Fall erschließt sich (...) eine unlautere Benutzung jedenfalls nicht ohne weiteres. Die Bezeichnungen könnten auch auf das Anbieten von Originalware oder auf Beratungsleistungen im Zusammenhang der Verwendung des Medikaments "Viagra" hinweisen. Die rechtliche Einordnung wäre dann jedenfalls nicht so einfach, dass von einer offenkundigen Markenrechtsverletzung gesprochen werden könnte. Ein deutlicheres Bild einer unlauteren Markenbeeinträchtigung ergibt sich bei einer Einbeziehung der unter den Domain-Namen betriebenen Websites. Auf den Inhalt der Websites mußte die Beklagte ihre Überlegungen indessen nicht erstrecken, weil damit der Bereich zumutbarer Nachprüfungen verlassen würde. Die Einbeziehung der aktuellen Webseite erfordert zwar keinen großen Aufwand, wenn sich die Art des Angebots auf einen Blick erschließt. Dabei kann es sich jedoch nur um eine Momentaufnahme handeln. Der zuständige Sachbearbeiter müßte außerdem bedenken, ob die weitere Benutzung der Domain bei einem anderen Inhalt der Website zulässig wäre." Zurück zur Übersicht 2. LG Köln: Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummer Das LG Köln (Urt. v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03) hatte darüber zu entscheiden, ob der Beschluss des LG Köln (Beschl. v. 02.05.2003 - Az.: 31 O 287/03) aufrecht zu erhalten war. Das LG hatte im Mai beschlossen, dass es dem beklagten Netz-Provider nicht erlaubt ist, an Dritte 0190-Rufnummern zu vermieten, wenn diese illegale, selbstkaktivierende Dialer auf ihren Webseiten anbieten, die eben diese Rufnummern benutzen. Um es vorweg zu nehmen: Die Richter haben den Beschluss in ihrem aktuellen Urteil vollumfänglich bestätigt. Dabei erörtern die Juristen sowohl die Mitstörerhaftung aus allgemeinen Grundsätzen als auch aus der speziellen Norm des § 13 a TKV: "Die Störereigenschaft ergibt sich schon aus allgemeinen Grundsätzen. Als Störer haftet, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge hat. Als Mitwirkung kann auch die bloße (auch gutgläubige) Unterstützung des eigenverantwortlich handelnden Störers mit Mitteln des eigenen Betriebes genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die Störungshandlung des Dritten zu verhindern. (...) Die Antragsgegnerin hat die rechtliche Möglichkeit, den Missbrauch (...) zu beenden. Aus (...) [den] AGB der Antragsgegnerin ergibt sich (...), dass sie bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex der FST - solche haben unstreitig stattgefunden - zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt ist. (...) Die Störereigenschaft der Antragsgegnerin folgt im übrigen auch aus § 13 a TKV. (...) Gesicherte Kenntnis von einem Missbrauch hat man zumindestens dann, wenn - wie hier - wiederholt Verstöße unter Angabe einzelner Rufnummern mitgeteilt werden. Geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes kann, wenn - wie hier - Abmahnungen und Sperrungen einzelner Rufnummern erfolglos bleiben, nur die Sperrung sämtlicher Rufnummern (...) sein." Anmerkung: Das Urteil ist ist insbesondere deswegen interessant, weil das Gericht sich - soweit ersichtlich - zum allerersten Mal in Deutschland mit dem Tatbestandsmerkmal der "gesicherten Kenntnis" bei § 13 a TKV näher auseinandergesetzt hat. § 13 a TKV existiert erst seit Ende August 2002. Vieles ist noch unklar und bedarf einer gerichtlichen Klärung (vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Zur Mistörerhaftung bei unverlangter Faxwerbung: Reichweite und Bedeutung des neuen § 13 a TKV). Eine Vielzahl von Entscheidungen - überwiegend jedoch noch im einstweiligen Rechtsschutz - bejahen eine Mitstörerhaftung des Netzbetreibers (vgl. die Kanzlei-Info v. 14.05.2003). Eine andere Ansicht dagegen vertritt das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02), vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 20.07.2003. In diesem Zusammenhang lesenswert ist auch das Interview mit IN-telegence (vgl. die Kanzlei-Info v. 17.06.2003). Die bisherigen, o.g. Entscheidungen ergingen immer in Fax-Spamming-Sachen. Das Urteil des LG Köln ist die erste Entscheidung, die die Dialer-Problematik betrifft. Zurück zur Übersicht 3. LG Berlin: 0190-Telefon-Verbindungsdaten kostenlos herauszugeben Es gibt ein neues Urteil in Sachen 0190-Dialer-Problematik: Urteil des LG Berlin v. 02.07.2003 - Az.: 26 0 78/03: Leitsatz: "Es ist einem Netzprovider nicht erlaubt, von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. § 16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen. Zurück zur Übersicht 4. OLG München: Grenzen einer schmarotzerischen Leistungsübernahme Das OLG München (Urt. v. 10.10.2002 - 29 U 4008/02) hatte über die Grenzen einer "schmarotzerischen Leistungsübernahme" zu entscheiden. Eine solche liegt immer dann vor, wenn ein Mitbewerber das Produkt seines Konkurrenten ohne eigene Leistung einfach übernimmt. Gemäß § 1 UWG ist ein derartiges Handeln unlauter und somit rechtswidrig. Die Kläger sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig und erstellen eigene Charts, die in Buch- und CD-Form erscheinen. Die Beklagten haben die Inhalte der Charts für ihre eigenen Produkte übernommen. Es erfolgte jedoch keine "1 zu 1"-Übernahme, sondern die Daten wurden nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet. Das OLG München stellt zunächst fest, dass hier keine Urheberrechte verletzt sind, da nicht die äußere Form (Layout, Gestaltung) übernommen wurde, sondern nur der Inhalt. Dieser kann nicht urheberrechtlich geschützt sein. Vielmehr kommt nur ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Frage: "Hier gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Beklagten jedoch die von den Klägerinnen erbrachte Leistung nicht unmittelbar, d.h. unverändert übernommen. Die Beklagten haben die klägerischen Chart-Listen nicht "1 zu 1" übernommen, sondern die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet. Darin liegt auch keine nachschaffende Übernahme. Voraussetzung für eine nachschaffende Übernahme ist, dass die wesentlichen Elemente des Originals nachgeahmt werden, die das Original noch erkennen lassen; in diesen Fällen kommt es darauf an, ob sich das nachgeschaffene Leistungsergebnis von seinem Vorbild hinreichend deutlich absetzt (...). Ein solcher hinreichender Abstand ist im Streitfall gegeben. Sowohl Aufbau als auch Aussage der klägerischen Chart-Listen einerseits und der von den Beklagten erstellten HIT BILANZEN andererseits unterscheiden sich substantiell." Das Gericht lehnte somit einen Anspruch der Klägerseite ab. Zurück zur Übersicht 5. 0190-Gesetz und Umsetzung: Stellungnahme der FST Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) hat sich in mehreren Punkten zum aktuellen 0190-Gesetz und dessen Umsetzung, insbesondere der Rufnummernportierung 0900-9 geäußert: Zurück zur Übersicht 6. Napster-Prozess: BVerfG schützt Bertelsmann Der Bertelsmann-Konzern hatte sich vor Jahren bei der Online-Tauschbörse Napster eingekauft. Nun könnte ihm diese finanzielle Aktion teuer zu stehen kommen: Die Musik-Konkurrenten EMI und Universal haben in den USA gegen Bertelsmann eine Sammelklage eingereicht, mit einer Schadensersatz-Forderung von 17 Milliarden US-Dollar. Es handelt sich hier um den im amerikanischen Rechtssystem typischen "Strafschadensersatz" (punitive damages), den das deutsche Gesetz so nicht kennt. Nun hat Bertelsmann im Wege der einstweiligen Anordnung das BVerfG angerufen und beantragt, die Zustellung der Klage zunächst auszusetzen. Das höchste deutsche Gericht hat diesem Antrag (Beschl. v. 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/03) entsprochen: "Ausnahmsweise kann (...) ein Zustellungsersuchen jedoch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Gewährung von Rechtshilfe durch die Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht geltend gemacht werden, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Offen ist dabei jedoch geblieben, ob die Zustellung einer solchen Klage mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren ist, wenn das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt. Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches Verfassungsrecht verletzen." Zurück zur Übersicht 7. WIPO: Telekom siegt bei Domain-Streit Die World Intellectual Property Organisation (WIPO) hatte in zwei UDRP-Verfahren über die Domains "t-onlinemobile.com" und "tonlineshop.com" zu entscheiden. In beiden Verfahren (Case No. D2003-0382: t-onlinemobile.com und Case No. D2003-0377: tonlineshop.com) wurde der Deutschen Telekom AG recht gegeben. Aufgrund der annähernd 140 international registrierten Marken mit den Bestandteilen "T" und "Online" bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr. Zudem seien die Domains böswillig registriert worden und es bestehe für die Beklagten auch kein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Domain. Somit entschied die WIPO, dass beide Domains zu übertragen waren. Zurück zur Übersicht 8. RegTP: Dialer-Rufnummerngasse und 0900-Suche a) Dialer-Rufnummerngasse Basierend auf dem neuen Gesetz plant die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation, dass sich Dialer künftig nur noch über die Rufnummerngasse 0900-9 einwählen dürfen. Auf Dialerschutz.de finden Sie nähere Informationen. b) Dialer-Rufnummerngasse Nachdem die RegTP in der Vergangenheit schon eine Suche für die 0190-Rufnummern angeboten hatte (vgl. die Kanzlei-Info v. 23.05.2003), gibt es nun ab sofort diesen Service auch für die 0900-Rufnummern: Zur Online-Suche. Die 0900- sollen bis spätestens Anfang 2005 die 0190-Rufnummern ablösen. So komfortabel diese Suche auch sein mag, dem Suchenden ist damit nur bedingt geholfen. Denn er kann mittels der Nummer nur den Hauptmieter ermitteln, aber nicht das "letzte Glied in der langen Verwertungskette". Aber gerade dies wäre in vielen Fällen notwendig. Zurück zur Übersicht 9. Die neuesten Tricks der Spammer Telepolis berichtet in einem aktuellen Artikel über John Graham-Cumming, Autor des kostenlos erhältlichen Anti-Spam-Programms POPFile. Seit kurzem nun veröffentlicht Graham-Cumming auf seiner Webseite die wichtigsten Spam-Tricks, analysiert diese und zeigt auf, welche Abwehrmaßnahmen möglich sind. Zurück zur Übersicht 10. Sperrungsverfügung: Offener Brief hinsichtlich "Büssow"-Auszeichnung Die "Deutsche Arbeitsgemeinschaft zur Verteidigung der Informationsfreiheit in Datennetzen" (DAVID) hat einen lesenswerten, offenen Brief hinsichtlich der Verleihung eines Antirassismus-Preises an den Düsseldorfer Regierungspräsidenten Jürgen Büssow veröffentlicht. Der Brief ist hier abrufbar. Sie finden auf der Webseite von David weitere Informationen zu den Hintergründen. Zurück zur Übersicht |
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