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Rossmann Online arbeitete mit einem bekannten Instagram-Influencer zusammen, der mehr als 1 Mio. Follower hatte. Dieser Influencer postete: #blackfriyay #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent“ Das OLG Celle sah hierin einen Verstoß gegen die Verpflichtung, Werbung als solche zu kennzeichen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Hashtag "#ad" alleine ausreichend sei, um den Vorwurf der Schleichwerbung zu entkräften. Denn im vorliegenden Fall werde der Hashtag mit anderen zusammen verwendet und zudem in einer solchen Weise, dass er gegenüber dem Rest nicht hervorsteche. Dies wäre jedoch zwigend gewesen, um den Betrachter auf den kommerziellen Charakter der Äußerung hinzuweisen.
Zudem erfolge der Hinweis erst am Ende des Textes, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betrachter den Text bereits gelesen habe.
Die aktuelle Entscheidung erging im Hauptsacheverfahren. Die Parteien hatten bereits im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren über den Sachverhalt gestritten. Am Ende hatte das OLG Dresden identisch wie heute geurteilt (OLG, Urt. v. 17.01.2017 - Az.: 14 U 1462/16).
Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema hier und hier ausführlich berichtet.
Trotz der massiv geäußerten Kritik an seiner Einschätzung hält das OLG Dresden an seinem Standpunkt fest und verneint die Plficht eines Amazon-Händlers:
Das Possessivpronomen „ihren“ macht abgrenzend deutlich, dass ein Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt, nicht dort, sondern bei sich einen Link bereitstellen muss. Die Website des Online-Marktplatzes und das dort erscheinende Angebot sind nicht die Website des Online-Händlers, so dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung das Klagebegehren nicht stützt." Obgleich eine Vielzahl von gegenteiligen Gerichtsentscheidungen existieren, hat das Gericht die Revision abgelehnt:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts." Man mag halt keine Überprüfungen durch den BGH.
Das Bundeskartellamt hatte mit Beschluss vom 31.03.2015 die Übernahme der Tengelmann Gruppe durch EDEKA und Netto (Az.: B 2 – 96/14) untersagt. Nachdem der Zusammenschluss im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Grund der unanfechtbar erteilten Ministererlaubnis vollzogen worden ist, begehren die Beschwerdeführer die gerichtliche Feststellung, dass der Beschluss rechtswidrig war, um einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten.
Der Senat hat dieses Begehren zurückgewiesen und festgestellt, dass die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens rechtmäßig war. Die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 1 GWB seien erfüllt gewesen. Das streitbefangene Zusammenschlussvorhaben hätte sowohl im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg als auch in den Ortsteilen Friedrichshain und Kreuzberg zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von EDEKA geführt.
Der Marktanteil von EDEKA wäre im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg fusionsbedingt von 30 % - 35 % auf 60 % - 65 % gestiegen. Dieser Wert überschreite bei weitem die 40 %-Schwelle, an die das Kartellgesetz die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung knüpfe. EDEKA hätte durch das Fusionsvorhaben unangefochten und mit weitem Vorsprung die Marktführerschaft in Friedrichshain-Kreuzberg erlangt. Auf Lidl als marktanteilsmäßig nächstgrößten Konkurrenten wäre ein Marktanteil von lediglich 20 % - 25 % entfallen.
Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass Lidl nur ein entfernter Wettbewerber der EDEKA auf dem Lebensmitteleinzelhandelsmarkt sei, der einen entsprechend eingeschränkten Wettbewerbsdruck habe ausüben können. Der enge Wettbewerber REWE hätte nach dem Zusammenschluss nur über einen Marktanteil von 5 % - 10 % verfügt und wäre hinter EDEKA weit abgeschlagen gewesen.
EDEKA verfüge gegenüber etlichen Konkurrenten zudem über einen besseren Zugang zu den Absatzmärkten, eine signifikant größere Finanzkraft und hätte durch das zusammenschlussbedingt steigende Beschaffungsvolumen die Möglichkeit erhalten, beim Wareneinkauf zusätzliche Mengenvorteile zu generieren. Eine vergleichbare Markt- und Wettbewerbslage sei für die Ortsteile Kreuzberg und Friedrichshain zu prognostizieren gewesen.
Ob die Untersagungsvoraussetzungen – wie vom Amt angenommen – auch auf weiteren Absatz- und Beschaffungsmärkten erfüllt waren, hat der Senat offen gelassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 23.08.2017
Die Beklagte betrieb ein Online-Vergleichsportal, auf dem die Nutzer eine Vielzahl von Produkten, Dienstleistungen und Versicherungen, u.a. auch Sterbegeldversicherungen, vermittelt bekamen. Sie warb mit der Aussage "Transparente und objektive Preisvergleiche“.
Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, denn in dem Angebot der Beklagten seien nur solche Angebote gelistet, mit denen die Beklagte eine entsprechende Provisionsvereinbarung geschlossen habe. Andere Anbieter, die teilweise günstigere Angebote zur Verfügung stellen würden, seien hingegen nicht gelistet.
Das OLG Hamburg bestätigte diese Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Der Verbraucher erwarte von einem Vergleichsrechner, der "transparente und objektive Preisvergleiche“ biete, dass er unparteiisch und unbeeinflusst Angebote aufzeige, und nicht ausschließlich Tarife von Kooperationsunternehmen aufliste.
Es komme somit nicht darauf an, ob die Auflistung der Tarife der Kooperationsunternehmen neutral und unbeeinflusst erfolge. Werde mit der Aussage "objektive Preisvergleiche" geworben, nehme der Kunde nämlich an, dass ihm entweder alle abrufbaren Angebote präsentiert würden oder aber jedenfalls, dass die ihm angezeigten Tarife von einem neutralen Standpunkt aus selektiert würden, Er rechne dagegen nicht damit, dass eine Anbieter-Vorauswahl erfolge, sodass ihm von vornherein nur Angebote von Versicherern vorgestellt würden, die Provisionen zahlten.
Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Stellung der Beklagten als Versicherungsmaklerin. Diesen Status kenne der Kunde in der Regel, weil die Beklagte ihm gegenüber als Vergleichsportal und nicht als Makler auftrete. Zudem würde der geschäftliche Verkehr aber auch bei einem Versicherungsmakler, welcher mit "objektiven Preisvergleichen" werbe, nicht davon ausgehen, dass dieser Angebote von Versicherern, mit denen er keine Provisionsabrede habe, gänzlich unberücksichtigt lasse.
Der Betreiber der Webseite "law.resource.org" stellte den Inhalt von 56 DIN-EN-Normen zum Download auf seiner Webseite für die Öffentlichkeit bereit. Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt und klagte wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte.
In der 1. Instanz bejahte das LG Hamburg (Urt. v. 31.03.2015 - Az.: 308 O 206/13) den urheberrechtlichen Schutz für die Unterlagen.
Dieser Ansicht schloss sich das OLG Hamburg nun im Rahmen der Berufung an.
Die Beklagte hatte in der 2. Instanz umfangreich verfassungs- und kartellrechtliche Bedenken geäußert. Insbesondere hatte sie beanstandet, dass durch den Urheberschutz die Klägerin ein Monopol erhalte.
All diese Argumente überzeugten das OLG Hamburg nicht. Es sei zwar richtig, das durch den urheberrechtlichen Schutz an den DIN-Normen die Klägerin über eine monopolartige Stellung verfüge. Jedoch werde diese Stellung nicht ausgenutzt, z.B. durch die Erhebung von unangemessenen Verkaufspreisen.
Das klagende Unternehmen ist Inhaber sog. zollrechtlicher Bewilligungen, die eine Erleichterung des Zollverkehrs bewirken. Das beklagte Hauptzollamt bat die Klägerin den im Internet abrufbaren "Fragenkatalog zur Selbstbewertung" binnen eines Monats zu beantworten. Darin wird insbesondere um Angabe von (Vor)Namen, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und zuständigem Finanzamt der Mitglieder von Bei- und Aufsichtsräten, der wichtigsten Führungskräfte, der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen sowie der Zollsachbearbeiter gebeten. Ohne Mitwirkung könnten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden; unbefristete Bewilligungen seien zu widerrufen.
Dagegen richtet sich die Klage des Unternehmens, mit der dieses vor allem datenschutzrechtliche Bedenken geltend macht und sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung beruft.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf beigetreten. Die maßgebliche Bestimmung der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex sei im Licht des Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) auszulegen. Danach bestünden Bedenken, ob das Abfragen der personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Fragenkatalog bezeichneten Personen noch eine zulässige Datenverarbeitung für festgelegte Zwecke sei. Als zweifelhaft erweise sich, ob es zwingend erforderlich sei, auf die für andere Zwecke erhobenen Daten der Arbeitnehmer und Mitglieder des Aufsichtsrats zurückzugreifen, um Auskünfte bei den Veranlagungsfinanzämtern einholen zu können. So stünden die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer der Klägerin in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit.
Zudem sei die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den betroffenen Personenkreis kritisch zu beurteilen. Es stelle sich die Frage, ob es absolut notwendig sei, auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst seien.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-496/17) wird es das Verfahren - unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung - fortführen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Zollverwaltung Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren, nach dem im Mai 2016 in Kraft getretenen Unionszollkodex neu evaluieren muss. Diese Überprüfung erfolgt anhand des angesprochenen Fragenkatalogs. Der Ausgang des Klageverfahrens ist daher für die - bundesweit wohl über 70.000 - betroffenen Unternehmen von großem Interesse.
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf v. 28.08.2017
Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten ist eine Verschärfung der Rechtslage für Spielhallen. im Jahr 2012, die bundesweit unter den Ländern abgestimmt ist (Glückspielstaatsvertrag). Ziel der Neuregelung ist es, das Angebot von Spielhallen an einem Ort zu begrenzen und so wirksamer als bisher die Spielsucht zu bekämpfen.
Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen. Spielhallen müssen in Niedersachsen grundsätzlich einen Mindestabstand von 100 m einhalten. Spielhallen, denen bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vorher auslief, durften bis zum 30. Juni 2017 ohne weitere Erlaubnis betrieben werden.
Für die Zeit danach begehrten die Klägerinnen, die alle zum selben Unternehmensverbund gehören und in einem Göttinger Einkaufszentrum fünf "Verbundspielhallen" betreiben, eine Fortführung ihrer Betriebe auch soweit sie nicht mehr als 100 m auseinander gelegen sind. Die beklagte Stadt Göttingen hat durch Los entschieden, welches Unternehmen bestehen bleiben darf und welches schließen muss. Den nicht ausgewählten Unternehmen hat sie eine weitere Erlaubnis nicht erteilt.
Hiergegen haben diese Unternehmen Klage erhoben und Eilanträge gestellt. Landesweit sind zahlreiche derartige Verfahren bei allen niedersächsischen Verwaltungsgerichten anhängig. Mit ihren Klagen und Eilanträgen wollen die Unternehmen ihren Betrieb über den 30. Juni 2017 hinaus sicherstellen. Sie berufen sich zum einen darauf, dass eine Entscheidung per Los rechtswidrig ist, weil sie Qualitätsaspekte nicht berücksichtigt. Sie berufen sich hilfsweise auf eine Härtefallregelung im Gesetz, die den Weiterbetrieb für eine angemessene Zeit erlauben würde. Insbesondere bliebe unbeachtet, dass sie im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Erlaubnisse Vermögensdispositionen getroffen habe.
Das Gericht wies diese Begehren heute ab.
Im Anschluss an einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 hielt es die neuen Glücksspielregelungen für verfassungsgemäß. Auch eine Entscheidung aufgrund eines Losverfahrens sei rechtmäßig. Andere Differenzierungskriterien seien bei Spielhallen, die zu einem Unternehmensverbund gehörten, nicht erkennbar. Die Unternehmen hätten dementsprechend auch identische Antragsunterlagen eingereicht. Bei einer solchen Ausgangslage müsste die Behörde keine Sachkriterien aus der Luft greifen, sondern könne die Unternehmen auffordern, Unterscheidungskriterien für eine Auswahl zu benennen. Dies habe die Behörde getan und keine Antwort erhalten.
Schließlich könnten sich die Klägerinnen nicht auf die gesetzliche Härtefallvorschrift berufen. Sie hätten nichts dazu beigetragen, eine unbillige, also verfassungswidrige Härte abzuwenden, die für sie aus dem Ende ihres Betriebsmodells ab dem 01.07.2017 folge. Die Unternehmen hätten namentlich die gesetzliche Übergangsfrist von fünf Jahren für den vom Gesetz geforderten Rückbau des Spielhallenverbunds auf eine einzige Spielhalle an dem Standort in Göttingen nicht genutzt, sondern die Spielhallen uneingeschränkt weiterbetrieben.
Sie könnten sich auch nicht darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht erst im März 2017 über Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreibern aus anderen Ländern gegen die Neuregelungen entschieden habe. Sie hätten sich gleichwohl innerhalb der seit dem Inkrafttreten der Neuregelungen Mitte 2012 auf den Rückbau der Spielhallen einstellen müssen. Allein wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde sei ein Gesetz nicht "schwebend unwirksam".
Die Bemühungen um die Entwicklung von neuen Geschäftsfeldern wie Sonnenstudios, Bowlingbahnen oder Lasertec-Stadien seien ebenfalls rechtlich unbeachtlich. Ziel dieser Bemühungen sei es, die bestehenden Flächen wirtschaftlich ertragreich weiter zu nutzen. Dass diese Bemühungen keine angemessenen Früchte getragen hätten, sei rechtlich unbeachtlich. Denn ihr Ziel sei es nicht, die Vorgaben des Gesetzes umzusetzen, sondern andere Wirtschaftszweige zu erschließen. Weil die Unternehmen die Übergangsfrist nicht genutzt hätten, könnten sie aus den wirtschaftlichen Nachteilen, die sie nun träfen, keine rechtlichen Vorteile ziehen.
Gegen die Urteile können die Klägerinnen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Beschlüsse in den Eilverfahren können sie Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 28.08.2017
Die Beklagte vertrieb unterschiedliche Arten von Lebensmittel, unter anderem auch ein rein pflanzliches Produkt. Dies enthielt auf dem Seitenetikett den Hinweis "Brotaufstrich auf Sojabasis". Auf der Oberseite war ein großer Schriftzug "wie Frischkäse" angebracht, wobei das "wie" in kleinerer Schrift gehalten war.
Das Gericht stufte diese Art der Werbung als irreführend ein.
Denn es werde im vorliegenden Fall das Wort "Käse" verwendet, obgleich es ein rein veganes Lebensmittel sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Äußerung das Wort "wie" vorangestellt sei. Denn aufgrund der Ausgestaltung sei zu befürchten, dass der Verbraucher lediglich das prägende Wort "Frischkäse" wahrnehme und daher eine entsprechende Erwartungshaltung habe.
Gleiches gelte für den Hinweis "Brotaufstrich auf Sojabasis" auf dem Seitenetikett. Der Kunde gehe aufgrund der Bezeichnung auf der Oberseite davon aus, dass er ein Milcherzeugnis erwerbe. Daher werde er die seitlichen Beschriftungen nicht näher betrachten.
Gewerbetreibende speichern regelmäßig die im Internet von staatlicher Stelle publizierten Inhalte ab, bereiten diese auf und publizieren sie dann selbst auf der eigenen Webseite.
Dies stuft der Hamburgische Datenschutzbeauftragte als rechtswidrig ein:
Die Auffindbarkeit von Informationen über die Insolvenzverfahren der Betroffenen bei bloßer Namenssuche stellt einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das persönliche und berufliche Ansehen sowie die künftigen Entfaltungsmöglichkeiten sind negativ betroffen. Die Informationen können erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am geschäftlichen Verkehr haben, da sie abschreckende Wirkung auf potentielle Vertragspartner haben. Davon können auch existenzielle Bereiche wie Miet- oder Arbeitsverhältnisse betroffen sein." Nach Ansicht der Behörde besteht für eine solche Bereitstellung der Daten auch kein sachlicher Grund:
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vom 30.08.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 35. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 35. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Celle: Hashtag "#ad" für Kennzeichnung von gesponsertem Instagram-Beitrag nicht ausreichend
2. OLG Dresden: Noch einmal: Fehlender Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform bei Amazon-Marketplace-Verkäufer angeblich keine Wettbewerbsverletzung
3. OLG Düsseldorf: EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig
4. OLG Hamburg: Irreführende Werbung eines Online-Vergleichsportal mit "objektive Preisvergleiche"
5. OLG Hamburg: Auch DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt
6. FG Düsseldorf: EuGH-Vorlage zur Erhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch Zoll
7. VG Göttingen: Losverfahren bei Entscheidung über Spielhallenerlaubnis rechtmäßig
8. LG Konstanz: Bezeichnung "Frischkäse" für rein pflanzliches Produkt rechtswidrig
9. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Google entfernt Links zu veröffentlichten Insolvenzdaten auf Drittseiten
Die einzelnen News:
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1. OLG Celle: Hashtag "#ad" für Kennzeichnung von gesponsertem Instagram-Beitrag nicht ausreichend
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Der Hashtag "#ad" für ein gesponsertes Instagram-Posting ist nicht ausreichend, um den Vorwurf der Schleichwerbung zu entkräften, wenn es in Zusammenhang mit anderen Hashtags verwendet wird (OLG Celle, Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 13 U 53/16).
"An alle Sparfüchse: AUFGEPASST! NUR morgen gibt es in allen (...) Filialen von #(...) & im Online Shop 40% Rabatt auf Augen Make-Up! Viel Spaß beim Einkaufen! (...). Mascara & M. N. Y. The R. N. Lidschatten Palette
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2. OLG Dresden: Noch einmal: Fehlender Hinweis auf OS-Schlichtungsplattform bei Amazon-Marketplace-Verkäufer angeblich keine Wettbewerbsverletzung
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Nach Meinung des OLG Dresden (Beschl. v. 11.08.2017 - Az.: 14 U 732/17) sind Amazon-Händler nicht verpflichtet, ihre Käufer auf die europäische OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. Vielmehr trifft eine solche Pflicht lediglich Amazon selbst.
"Der Wortlaut der Vorschrift stellt entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Angebote oder Angebotsseite, sondern ausdrücklich auf die zugehörige Website ab. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben die Online-Verträge eingehenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Stelle für die Einbindung des Links ist die eigene Website, nicht das eigene Angebot auf einer fremden Website.
"Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Divergenz zur zitierten Rechtsprechung liegt nicht vor, weil es sich hier um einen anderen Sachverhalt handelt und nicht die Frage, ob, sondern wo der Link bereitzustellen ist, streitentscheidend ist.
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3. OLG Düsseldorf: EDEKA-Tengelmann-Fusion: Untersagung des Bundeskartellamtes war rechtmäßig
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Mit Beschluss vom 23. August 2017 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Kühnen die Beschwerden von EDEKA, Netto und Tengelmann zurückgewiesen. Der Senat hat festgestellt, dass das Vorgehen des Bundeskartellamtes im März 2015 rechtmäßig war und hat den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten auferlegt.
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4. OLG Hamburg: Irreführende Werbung eines Online-Vergleichsportal mit "objektive Preisvergleiche"
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Die Werbeaussage "objektive Preisvergleiche" eines Online-Vergleichsportal ist irreführend, wenn in den Vergleich nur solche Angebote einfließen, bei denen das Unternehmen eine Provision erhält. Vielmehr erwartet der geschäftliche Verkehr bei einer solchen Erklärung, dass tatsächlich alle am Markt relevanten Angebote berücksichtigt werden (OLG Hamburg, 09.02.2017 - Az.: 3 U 208/15).
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5. OLG Hamburg: Auch DIN-Normen sind urheberrechtlich geschützt
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Auch DIN-Normen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn die sie die allgemeinen urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (OLG Hamburg, Urt. v. 27.07.2017 - Az.: 3 U 220/15 Kart).
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6. FG Düsseldorf: EuGH-Vorlage zur Erhebung von Mitarbeiter-Steuerdaten durch Zoll
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Mit Beschluss vom 9. August 2017 (4 K 1404/17 Z) hat das Finanzgericht Düsseldorf dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollbehörden Unternehmen zur Mitteilung der Steuerdaten der Mitglieder ihrer Aufsichtsräte und (leitenden) Angestellten auffordern.
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7. VG Göttingen: Losverfahren bei Entscheidung über Spielhallenerlaubnis rechtmäßig
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat heute mehrere Klagen von Spielhallenunternehmen zurückgewiesen und entsprechende Eilanträge abgelehnt (1 A 88/17 u.a.).
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8. LG Konstanz: Bezeichnung "Frischkäse" für rein pflanzliches Produkt rechtswidrig
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Die Bezeichnung "Frischkäse" für ein rein pflanzliches Produkt ist irreführend und somit wettbewerbswidrig. Dies gilt auch dann, wenn das Produkt den Hinweis "Brotaufstrich auf Sojabasis" enthält (LG Konstanz, Urt. v. 22.06.2017 - Az.: 7 O 25/16 KfH).
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9. Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Google entfernt Links zu veröffentlichten Insolvenzdaten auf Drittseiten
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Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung erklärt, hat die Suchmaschine Google auf seine Aufforderung hin Links auf gewerbliche Internetangebote, auf denen unzulässig Insolvenzdaten veröffentlicht wurden, entfernt.
"Allerdings werden die dort abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren. Diese Angebote nutzen gezielt die hohe Aufmerksamkeit bei Insolvenzdaten für eigene kommerzielle Zwecke und lenken die Nutzer auf fragwürdige und sicherheitsgefährdende Werbeangebote. Die Betreiber dieser Angebote konnten bisher nicht ermittelt werden, so dass Betroffene nicht bei diesen direkt gegen die Veröffentlichungen vorgehen können.
"Zudem erfolgt durch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen bei bloßer Namenssuche eine Übermittlung der Informationen aus Insolvenzverfahren auch an Nutzer ohne ein diesbezügliches Informationsinteresse. Nutzer, die im Einzelfall ein Informationsinteresse haben, können sich über das Portal der Amtsgerichte, Auskunfteien oder durch direkte Nachfrage informieren. Die Auffindbarkeit der Insolvenzinformationen über allgemeine Suchmaschinen ist dafür nicht erforderlich"