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Cali Apartments und HX sind jeweils Eigentümer einer Einzimmerwohnung in Paris. Die Einzimmerwohnungen wurden auf einer Website zur Vermietung angeboten und regelmäßig ohne vorherige Genehmigung der örtlichen Behörden für kurze Zeit an Personen vermietet, die sich lediglich vorübergehend in der Stadt aufhielten.
Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter des Tribunal de grande instance de Paris (erstinstanzliches Zivilgericht Paris, Frankreich) und in der Folge dann auch die Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris) verurteilten Cali Apartments und HX gemäß dem französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuch zur Zahlung einer Geldbuße und ordneten die Rückumwandlung der betreffenden Räume in Wohnungen an.
Das französische Bau- und Wohnungsgesetzbuch sieht vor, dass die Umnutzung von Wohnungen in französischen Gemeinden mit mehr als 200 000 Einwohnern und in den Gemeinden dreier an Paris angrenzender Departements der vorherigen Genehmigung bedarf, dass die Tätigkeit der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, eine solche Umnutzung darstellt, dass die Umnutzungsgenehmigung, die vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt wird, in der das betreffende Gebäude belegen ist, von einem Ausgleich durch gleichzeitige Umwandlung von anders genutztem Raum in Wohnraum abhängig gemacht werden kann und dass mit einem Beschluss des Stadtrats für jeden Stadtteil bzw. -bezirk im Hinblick auf die Ziele der sozialen Vermischung und unter Berücksichtigung insbesondere der Lage auf den Wohnungsmärkten und der Notwendigkeit, den Wohnungsmangel nicht zu verschärfen, die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen und die Festsetzung des Ausgleichs bestimmt werden.
Im Rahmen von Verfahren über Kassationsbeschwerden, die von den Eigentümern der beiden Einzimmerwohnungen gegen die Urteile der Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris, Frankreich) eingelegt wurden, hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um über die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt entscheiden zu können.
Mit seinem Urteil vom 22. September 2020 hat der Gerichtshof (Große Kammer) als Erstes entschieden, dass die Richtlinie 2006/123 auf eine Regelung eines Mitgliedstaats über gewerblich oder privat ausgeübte Tätigkeiten der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, anwendbar ist. Er hat insoweit festgestellt, dass solche Tätigkeiten unter den Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 fallen und dass es sich bei ihnen um keine der Tätigkeiten handelt, die nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommenen sind.
Er hat ferner festgestellt, dass die in Rede stehende Regelung nicht deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 ausgenommen ist, weil es sich bei ihr um eine allgemeine, unterschiedslos anwendbare Regelung bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, insbesondere der Stadtplanung handelte. Mit der Regelung soll zwar ein ausreichendes Angebot an Wohnungen, die längerfristig zu erschwinglichen Preisen vermietet werden, gewährleistet werden. Sie gilt aber nur für Personen, die eine ganz bestimmte Art von Vermietung anbieten.
Als Zweites hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Wohnraumvermietung von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, unter den Begriff „Genehmigungsregelung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 fällt, und nicht unter den der Anforderungen im Sinne von Nr. 7 dieser Vorschrift. Eine Genehmigungsregelung unterscheidet sich von Anforderungen darin, dass der Dienstleistungserbringer eine förmliche Entscheidung erwirken muss, mit der die zuständigen Behörden seine Tätigkeit genehmigen, was bei der in Rede stehenden Regelung der Fall ist.
Als Drittes hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Genehmigungsregelung wie die durch die in Rede stehende Regelung eingeführte den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/123 entsprechen muss, insbesondere Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, so dass in einem ersten Schritt nach Art. 9 der Richtlinie zu prüfen ist, ob die Einführung der Regelung als solche gerechtfertigt ist, und in einem zweiten Schritt nach Art. 10 der Richtlinie, ob die für die Erteilung der Genehmigungen gemäß der Regelung maßgeblichen Kriterien die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
Zu den Voraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123, insbesondere zu der Voraussetzung, dass die Genehmigungsregelung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss, und der Voraussetzung, dass das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (Verhältnismäßigkeit), hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass mit der in Rede stehenden Regelung ein System zur Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, geschaffen werden soll, um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Verschärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt.
Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende nationale Regelung in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig ist. Sie ist sachlich auf eine ganz spezielle Tätigkeit der Vermietung beschränkt, sie schließt von ihrem Anwendungsbereich Wohnungen aus, die den Hauptwohnsitz des Vermieters bilden, und die Genehmigungsregelung, die mit ihr eingeführt wird, ist räumlich nur begrenzt anwendbar. Das angestrebte Ziel kann auch nicht durch ein milderes erreicht werden, insbesondere, weil eine nachträgliche Kontrolle, etwa ein Meldesystem mit Sanktionen, es nicht ermöglichen würde, die Fortsetzung des schnellen Umwandlungsprozesses, durch den der Mangel an Wohnungen, die langfristig vermietet werden, herbeigeführt wird, sofort und wirksam zu verlangsamen.
Zu den Anforderungen, die nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 für die von der in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Genehmigungskriterien gelten, hat der Gerichtshof erstens zu dem Erfordernis, dass die Kriterien durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müssen, festgestellt, dass bei den betreffenden Kriterien grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie durch denselben Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind wie den, durch den die Regelung gerechtfertigt ist, mit der die Genehmigungen auf nationaler Ebene vorgesehen worden sind. Mit ihnen werden nämlich lediglich die Modalitäten der Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigungen auf örtlicher Ebene festgelegt.
Was zweitens das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Kriterien geht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende nationale Regelung die Befugnis vorsieht, die beantragte Genehmigung mit der Verpflichtung zum Ausgleich durch gleichzeitige akzessorische Umwandlung anders genutzter Räume in Wohnraum zu verbinden, dessen Umfang vom Gemeinderat festgesetzt wird, und zwar im Hinblick auf das Ziel der sozialen Vermischung und unter Berücksichtigung insbesondere der Lage auf den Wohnungsmärkten und der Erforderlichkeit, den Wohnungsmangel nicht zu verschärfen. Eine solche Befugnis stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um diese Ziele zu erreichen, da sie es den örtlichen Behörden überlässt, zu entscheiden, ob sie eine solche Ausgleichspflicht auferlegen oder nicht, und gegebenenfalls deren Umfang zu bestimmen.
Das nationale Gericht hat aber zu prüfen, ob mit der Befugnis tatsächlich einem in den betreffenden Gebieten festgestellten Mangel an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, Rechnung getragen wird. Außerdem hat es sich zu vergewissern, dass die Befugnis nicht nur der Lage auf dem Mietmarkt in den betreffenden Gemeinden angepasst, sondern auch mit der in Rede stehenden Vermietungstätigkeit vereinbar ist. Dabei hat es zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit, wie allgemein festgestellt wird, rentabler ist als die Vermietung von Wohnungen zur Begründung eines Wohnsitzes. Es hat ferner zu berücksichtigen, wie der Ausgleichspflicht an dem betreffenden Ort in der Praxis nachgekommen werden kann. Es muss sich vergewissern, dass der Ausgleichspflicht durch eine Vielzahl von Ausgleichsmechanismen nachgekommen werden kann, die angemessenen, transparenten und zugänglichen Marktbedingungen entsprechen.
Was drittens die Erfordernisse der Klarheit, der Unzweideutigkeit und der Objektivität angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass nicht bereits deshalb ein Verstoß gegen diese Erfordernisse vorliegt, weil der Begriff der „regelmäßigen Kurzzeitvermietung einer möblierten Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen“, in der in Rede stehenden Regelung nicht definiert ist, insbesondere nicht durch Schwellenwerte, solange die betreffenden örtlichen Behörden klar, eindeutig und objektiv bestimmen, was mit dem Begriff gemeint ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der in einer Regelung vorgesehenen Genehmigungen sind grundsätzlich auch nicht bereits deshalb als nicht hinreichend klar und objektiv anzusehen, weil der nationale Gesetzgeber die Frage, auf welche Weise sie von den örtlichen Behörden zu bestimmen sind, lediglich insoweit geregelt hat, als er auf die Ziele verwiesen hat, die die Behörden zu berücksichtigen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die nationale Regelung nicht nur die Ziele vorgibt, die von den betreffenden örtlichen Behörden zu verfolgen sind, sondern darüber hinaus auch die objektiven Gesichtspunkte, nach denen die örtlichen Behörden die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen festzulegen haben.
Was schließlich viertens die Erfordernisse der vorherigen Bekanntmachung, der Transparenz und der Zugänglichkeit der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass es insoweit genügt, dass jeder Eigentümer, der beabsichtigt, eine möblierte Wohnung an Personen zu vermieten, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit in vollem Umfang wissen kann, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung und welche Ausgleichspflicht von den betreffenden örtlichen Behörden festgelegt worden sind, was durch den Aushang der Protokolle der Sitzungen des Gemeinderats im Rathaus und die Veröffentlichung dieser Protokolle auf der Website der Gemeinde erreicht werden kann.
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-724/18 und C-727/18 Cali Apartments und HX / Procureur general pres la cour d’appel de Paris und Ville de Paris
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 22.09.2020
Sachverhalt
Nachdem dieser hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines "Fahrzeug-Benutzungsvertrages" ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt.
Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Kurze Zeit später wurde die Beklagte in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Die Beklagte, die die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Ihr wurden nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 € das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer - nicht dem Fahrzeug zuzuordnender - Schlüssel übergeben.
Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage u.a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.
Bisheriger Prozessverlauf
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen wiederhergestellt.
Die Klägerin hat das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten scheitert nicht an § 935 BGB, da das Fahrzeug der Klägerin nicht abhandengekommen war. Ein Abhandenkommen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus.
Daran fehlt es. Eine Besitzübertragung ist nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer - hier eine Stunde - führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.
Dieser ist während der Probefahrt nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers, was nach § 855 BGB zur Folge hätte, dass nach wie vor der Verkäufer als Besitzer anzusehen wäre. Es fehlt an dem dafür erforderlichen sozialen oder vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten.
Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben des Verkäufers unterworfen ist, ändert hieran nichts. Denn sie entspringen dem Vertragsanbahnungsverhältnis und damit einem auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Demgegenüber folgt die Weisungsunterworfenheit eines Besitzdieners aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum Besitzherrn. Ein solches Verhältnis besteht zwischen dem Verkäufer eines Fahrzeugs und einem Kaufinteressenten nicht. Daher geht mit der (freiwilligen) Überlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt der Besitz auf den vermeintlichen Kaufinteressenten über.
Die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin stellt somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB dar, so dass es von einem späteren Käufer gutgläubig erworben werden konnte. Folglich ist die Beklagte, da sie nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Erwerb des Kraftfahrzeuges in gutem Glauben war, dessen Eigentümerin geworden und kann von der Klägerin die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen.
Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19
Vorinstanzen
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.09.2020
Ein User klagte gegen die Löschung eines seiner Posts auf einem sozialen Netzwerk und der Sperrung seines Zugangs. Er machte deswegen unter anderem 1.500,- EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend.
Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab.
Zwar liege in der Entfernung eines Beitrages durchaus eine Datenverarbeitung, sodass die DSGVO anwendbar sei.
Es fehle jedoch an einer ausreichenden Rechtsverletzung, um das Begehren zu begründen:
Diese ist gerade nicht daran geknüpft, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und umfasst daher auch Zeiträume, in denen der Account gesperrt ist.
Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden wäre, kann der Senat überdies nicht erkennen. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar (...).
Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreißigtägige Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt (zu den geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen so bereits ausdrücklich Senatsbeschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19 im Hinblick auf eine insofern ebenfalls gleichgelagerte Berufungsbegründung)."
Es ging um die Äußerung eines Dritten auf der Plattform des Host-Providers und inwieweit dieser für diese Rechtsverletzungen haftet.
Die Dresdner Richter bekräftigen ihre bisherige Rechtsprechung, dass in diesen Fällen eine Verantwortlichkeit nur dann in Frage komme, wenn der Provider hinreichend spezifisch über die Rechtsverletzung informiert sei.
Eine Mithaftung als mittelbarer Störer setze die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten sei.
Sei der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß unschwer bejaht werden könne, müsse er aktiv werden.
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solch hinreichende Konkretisierung nicht feststellen:
Entgegen der Ansicht der Berufung war die Beanstandung auch nicht so konkret gefasst, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage der dortigen Sachverhaltsschilderung unschwer hätte bejaht werden können. Insbesondere lässt sich der Email nicht entnehmen, dass der Kläger dort jeglichen Geschäftskontakt zu dem Nutzer (...)rundheraus in Abrede stellt.
Bei einem yyy-geschäft, das wie der Geschäftsbetrieb des Klägers in erheblichem Ausmaß auf „Laufkundschaft“ setzt, reicht hierfür die Behauptung, ein Nutzer (...) werde, „in meinen
Auch der Behauptung, der Nutzer habe „keine Angaben zu seinem Besuch machen“ können, lässt sich nicht entnehmen, dass der Nutzer niemals Kunde des Klägers gewesen sein soll; vielmehr lässt sie den Rückschluss zu, dass der Kläger selbst von einem solchen Kontakt ausgeht, die Vorwürfe im Detail jedoch anders bewertet."
Der verklagte Friseur warb für seine Dienstleistungen mit Begriffen wie
Durch die Vielzahl der verwendeten medizinischen Begriffe müsse der durchschnittliche Verbraucher die Werbung so verstehen, dass der Beklagte Leistungen anbiete, die weit über das Angebot eines normalen Friseurs hinausgingen und in den Bereich einer medizinischen Beratung (z.B. eines Hausarztes) zugeordnet werden könnten.
Es werde der Eindruck erweckt, dass hier auch teilweise ärztliche Angebote erbracht würden.
Da der Beklagte über keine entsprechende Zulassung verfüge, sei die Werbung wettbewerbswidrig.
Die klagende Großstadt aus Nordrhein-Westfalen schloss mit der Beklagten, die ihren Sitz in Bochum hat und sich mit der Überlassung von gesponserten Kraftfahrzeugen an Leistungssportler und Funktionäre befasst, im Jahr 2004 einen mit “Werbevertrag“ überschriebenen Vertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, alle über die Kfz-Zulassungsstelle der klagenden Großstadt zugelassenen Kraftfahrzeuge mit einem 30 cm x 5 cm großen Werbeaufkleber der klagenden Großstadt, den diese zur Verfügung stellen sollte, zu versehen.
Die Beklagte sollte für jedes während der Vertragslaufzeit über die Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten zugelassene Kfz, das mit einem entsprechenden Werbeaufkleber versehen worden ist, 8,70 Euro netto erhalten. Die Beklagte ließ bis Anfang des Jahres 2016 Fahrzeuge über die Kfz-Zulassungsstelle der Klägerin zu.
Die klagende Großstadt verlangt in dem vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Rückzahlung von in den Jahren 2013, 2014 und 2015 nach diesem Werbevertrag geflossenen Zahlungen von insgesamt gut 225.000 €. Ihre Forderung begründet sie damit, dass die Beklagte die von ihr zugesagten und in diesen Jahren abgerechneten Werbeleistungen nicht erbracht habe, weil die Werbeaufkleber auf den zugelassenen Fahrzeugen nicht angebracht worden seien.
Dagegen hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, der Werbevertrag sei nur der Form halber aufgesetzt worden, um die Zahlungen an sie als Kostenposition haushaltsmäßig besser darstellen zu können. Die klagende Großstadt habe vom hohen Wiedererkennungswert der typischen Nummernschilder für die Stadt profitieren wollen und auch ein Interesse gehabt, die Einnahmen aus den Zulassungskosten von etwa 26,00 € pro Fahrzeug, insgesamt also bis zu einer Viertelmillionen Euro pro Jahr, zu erhalten.
Die Aufkleber seien nur eine zusätzliche Idee gewesen, um die Leistungspflicht der Beklagten nach außen und für den schriftlichen Vertrag etwas handfester und griffiger definieren zu können. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin über viele Jahre hinweg Quartal für Quartal Rechnungen in jeweils vier- bis fünfstelliger Höhe erhalten und anstandslos bezahlt habe, obwohl sie gewusst habe, keine weiteren Aufkleber mehr geliefert zu haben, ergebe sich, dass die Aufkleber von untergeordneter Bedeutung gewesen seien und die klagende Großstadt stets davon ausgegangen sei, die Beklagte habe lediglich die Pflicht gehabt, die Fahrzeuge in der Großstadt zuzulassen.
Das Landgericht Bochum hat die zunächst nur auf die Zahlungen für die Jahre 2013 und 2014 gerichtete Klage mit Urteil vom 06.06.2018 abgewiesen (Az. I-13 O 13/17). Zur Begründung hat es ausgeführt, der “Werbevertrag“ aus dem Jahr 2004 habe nicht den tatsächlich getroffenen Vertragsabsprachen entsprochen. Insbesondere sei die Regelung zur Anbringung der Werbeaufkleber – wie sich aus den Aussagen von vernommenen Zeugen ergebe – nur zum Schein getroffen worden, um eine nach dem Gebührenrecht unzulässige Reduzierung der gesetzlich bundesweit vorgeschriebenen Zulassungsgebühren zu verschleiern.
Die Berufung der klagenden Großstadt gegen dieses Urteil hatte ganz überwiegend Erfolg. Die Großstadt könne – so der Senat – die Rückzahlung von insgesamt gut 225.000 € für die Jahre 2013 bis 2015 verlangen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem “Werbevertrag“ aus dem Jahr 2004 nicht um ein zum Schein abgeschlossenes Geschäft. Dass die Vereinbarung „Vergütung gegen Aufkleber“ nicht dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen habe, sei insbesondere den Aussagen der bereits vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht zu entnehmen. Vielmehr spreche unter anderem die Bestellung von 13.200 Aufklebern zu Beginn des Vertragsverhältnisses eher dafür, dass der abgeschlossene “Werbevertrag“ – jedenfalls zunächst – tatsächlich gelebt worden sei. Dass das Anbringen der Aufkleber später eingestellt worden oder eingeschlafen sei, lasse keinen Rückschluss auf den Willen der Parteien bei Abschluss des Vertrags zu.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Abschluss des “Werbevertrags“ gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe oder sittenwidrig sei. Insbesondere ein zur Unwirksamkeit des Werbevertrags führendes gesetzliches Verbot, Zulassungsgebühren nicht unterhalb der in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgesetzten Gebühren zu erheben, sei nicht zu erkennen.
Soweit sich bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine geringere Zahlungspflicht der Beklagten ergeben habe, sei es den Parteien zwar offensichtlich darum gegangen, der Beklagten einen finanziellen Anreiz zu schaffen, ihre Fahrzeuge bei der Klägerin zuzulassen. Dieser Anreiz sei aber über den Werbevertrag geschaffen worden, dessen Inhalt an sich nicht gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung verstoße und dessen (indirekte) Koppelung an die Zulassung nicht im krassen Widerspruch zum Gemeinwohl stehe.
Der klagenden Großstadt seien die Zulassungsgebühren im gesetzlich festgesetzten Umfang zugekommen und der gezahlten Vergütung habe nach dem Vertrag eine (Werbe-)Leistung gegenübergestanden.
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.09.2020 (Az. 12 U 91/18, OLG Hamm)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.09.2020
Der Kläger begehrte wegen behaupteter Datenschutzpannen Schadensersatz iHv. 8.400,- EUR.
Das LG Frankfurt a.M. lehnte dies ab und wies die Klage als unbegründet zurück. Und zwar aus ganz grundsätzlichen Erwägungen:
Die mitgliedsstaatlichen Gerichte sind zu einem überkompensatorischen Strafschadensersatz grundsätzlich nicht verpflichtet; nach dem Äquivalenzgrundsatz wäre ein solcher nur dann erforderlich, wenn die mitgliedstaatliche Rechtsordnung allgemein Strafschadensersatz vorsieht (...). Das ist jedoch in Deutschland nicht der Fall."
Die Deutsche Bank hatte bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg in den Jahren 2007 bis 2011 rund um den Dividendenstichtag als Depotbank des Aktienverkäufers fungiert. Da die Privatbank Warburg die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit („cum“) Dividendenanspruch gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne („ex“) Dividendenrecht erhalten hatte, wurde ihr dafür eine Kompensation gutgeschrieben.
Darauf führte sie selbst keine Kapitalertragssteuer ab, ließ sie sich jedoch auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen. Später forderte das Finanzamt Hamburg die Kapitalertragssteuer in Höhe von rund 167 Mio. Euro von der Privatbank Warburg ein. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Ausgleich für diese Steuerschulden (sog. „Gesamtschuldnerausgleich“).
Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage der Privatbank Warburg heute abgewiesen.
„Originärer Steuerschuldner war die Klägerin“, so die Kammer. „Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen.“
Zwar sei die Deutsche Bank grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Kapitalertragssteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Das folge aus ihrer Rolle als Depotbank des Verkäufers der Aktien. Der Gesetzgeber habe dies im Jahr 2007 im Einkommensteuergesetz geregelt. Dass die Deutsche Bank als Depotbank daher neben der Privatbank Warburg als Käuferin der Aktien zur Abführung der Steuer verpflichtet sei, „dient lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates“, stellten die Richter fest.
Eine Ausgleichspflicht der Deutschen Bank gegenüber der Warburg Bank als primärer Steuerschuldnerin begründe das aber nicht.
Die hier relevanten Aktientransaktionen waren außerdem größtenteils bereits Gegenstand eines vor dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 62 KLs 1/19 geführten Strafverfahrens gegen zwei Londoner Aktienhändler. Mit Urteil vom 18.3.2020 wurde dort gegenüber der Privatbank Warburg die Einziehung von Tatbeiträgen aus „Cum-Ex-Geschäften“ in Höhe von ebenfalls rund 167 Mio. Euro angeordnet.
Mit ihrer Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Freistellung für diese Einziehungen. Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auch diese Forderung der Privatbank Warburg heute abgewiesen.
Die Kammer des Landgerichts äußerte Zweifel an der Darstellung der Privatbank Warburg, wonach es keine abgesprochenen „Cum-Ex-Geschäfte“ gegeben habe. Nach den Regeln des Zivilprozesses musste das Gericht darüber aber nicht entscheiden. Denn die Klage blieb schon auf Basis der eigenen Darstellungen der klagenden Privatbank Warburg ohne Erfolg.
Das heutige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-18 O 386/18) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 23.09.2020
Der Kläger machte wegen einer DSGVO-Verletzung einen Schadensersatz-Anspruch geltend. Den lehnte das LG Hamburg nun ab.
Eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei zwar nicht erforderlich, jedoch fiele auch nicht jeder unerhebliche Verstoß hierunter:
Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann (....). Eine solche „Bloßstellung“ ist vorliegend allerdings nicht erfolgt.
Ferner hat die Klägerin den Eintritt von Nachteilen nicht behauptet, sondern lediglich vorgetragen, dass sie Nachteile befürchtet."
Diesen hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er sonst ersichtlich. Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 – 8 O 26/19 = ZD 2019, 511).
Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was ein Kläger darzulegen und zu beweisen hat (LG Karlsruhe a.a.O.)."
Auf Grund anhaltender Proteste gegen die Einrichtung der Pflegekammer hatte die Nds. Landesregierung entschieden, die Mitglieder zu deren Fortbestand zu befragen. Die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung organisierte Befragung fand in der Zeit vom 29. Juli bis zum 6. September 2020 statt. Von den rund 78.000 befragten Mitgliedern der Kammer nahmen etwa 15.100 Personen an der Befragung teil. Nach Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sprachen sich dabei 70,6 % der Antwortenden gegen den Fortbestand der Kammer aus, 22,6 % stimmten für einen Fortbestand, 6,8 % der Antwortenden enthielten sich.
Die niedersächsische Sozialministerin erklärte anschließend öffentlich, dass sie sich an das Ergebnis der Befragung gebunden sehe und einen Gesetzentwurf zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vorlegen werde.
Auf diese Ankündigung reagierte die Pflegekammer mit der streitbefangenen Pressemitteilung mit der Überschrift „Pflege darf nicht auf stumm geschaltet werden“, die sie am 7. September 2020 auf ihrer Homepage veröffentlicht hat und die seitdem dort einsehbar ist. Sie befürwortet darin den Fortbestand der Pflegekammer Niedersachsen und stellt unter anderem die Aussagekraft der Befragung infolge der geringen Beteiligung in Frage.
Am 9. September 2020 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Pflegekammer als Antragsgegnerin aufzugeben, die Pressemitteilung zu löschen.
Die 7. Kammer des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom heutigen Tage stattgegeben. Zur Begründung führt die Kammer in dem Beschluss unter anderem aus, dass es in der streitbefangenen Pressemitteilung an einer ausgewogenen Darstellung der vertretenen Auffassungen aller Mitglieder fehle und sie das im Einzelfall erforderliche Maß an Objektivität an zwei Stellen vermissen lasse.
Eine Darstellung der Argumente der Gegner der Pflegekammer Niedersachsen fehle völlig. Außerdem werde durch die Überschrift der Pressemitteilung sowie die Formulierung, dass eine Bewertung der Arbeit der Pflegekammer Niedersachsen aufgrund der Ergebnisse der Online-Befragung „jeder Grundlage“ entbehre, die Grenze der zulässigen Äußerung überschritten.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, für die - wie bei der Pflegekammer Niedersachsen - eine Pflichtzugehörigkeit ihrer Mitglieder vorgesehen sei, müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in besonderer Weise darauf achten, dass ihre Äußerungen alle unter den Mitgliedern vorkommenden Ansichten repräsentieren.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
Az. 7 B 4667/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 24.09.2020
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vom 30.09.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 40. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Städte dürfen Airbnb-Vermietungen beschränken
2. BGH: Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten
3. OLG Dresden: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei bloßer Löschung eines Posts auf einem sozialen Netzwerk
4. OLG Dresden: Host-Provider haftet für Drittäußerungen nur bei hinreichend konkreter Beanstandung
5. OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit medizinischen Fachausdrücken "Sprechstunde", "Diagnose" oder "Anamnese"
6. OLG Hamm: Werbevertrag mit NRW-Stadt kein Scheingeschäft
7. LG Frankfurt a.M.: DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist restriktiv auszulegen
8. LG Frankfurt a.M.: "Cum-Ex-Geschäfte" Klage der Privatbank Warburg gegen Deutsche Bank abgewiesen
9. LG Hamburg: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei unerheblichen Rechtsverstößen
10. VG Hannover: Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung von ihrer Homepage entfernen
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Städte dürfen Airbnb-Vermietungen beschränken
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Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht, steht mit dem Unionsrecht in Einklang. Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt
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2. BGH: Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten
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Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird.
Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien ein vermeintlicher Kaufinteressent für ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug (Mercedes-Benz V 220 d) im Wert von 52.900 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klage Erfolg; die Widerklage wurde abgewiesen.
Landgericht Marburg - Urteil vom 25. April 2018 - 1 O 158/17
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 17. Dezember 2018 - 15 U 84/18
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3. OLG Dresden: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei bloßer Löschung eines Posts auf einem sozialen Netzwerk
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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO besteht nichts bereits bei bloßer Löschung eines Posts auf einem sozialen Netzwerk oder der Sperrung des Accounts. Es bedarf vielmehr erheblicherer Verletzungen (OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2020 - Az.: 4 U 784/20).
"Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung liegt jedoch nicht vor. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu (...) auch die Löschung des streitgegenständlichen Posts und die Sperrung seines Kontos zählen, beruhen auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (....).
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4. OLG Dresden: Host-Provider haftet für Drittäußerungen nur bei hinreichend konkreter Beanstandung
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Das OLG Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, dass ein Host-Provider für Drittäußerungen nur bei hinreichend konkreter Beanstandung haftet (OLG Dresden, Beschl. v. 22.07.2020 - Az.: 4 U 652/20).
"Der unspezifische Hinweis auf eine angebliche Einschränkung bzw. Diffamierung von Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter des Klägers lässt bereits nicht erkennen, welche der Behauptungen des Nutzers der Kläger aus welchem Grund beanstanden will.
Geschäftsunterlagen nicht geführt“ schon wegen der Möglichkeit eines Kundenbesuches ohne Voranmeldung nicht aus.
Aufgrund der fehlenden Ausführungen habe die Beklagte nicht aktiv werden müssen, sodass sie auch keine Prüfpflichten verletzt habe.
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5. OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit medizinischen Fachausdrücken "Sprechstunde", "Diagnose" oder "Anamnese"
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Ein Friseur darf nicht mit medizinischen Fachausdrücken wie "Sprechstunde", "Diagnose" oder "Anamnese" werben, da er hierdurch den Eindruck erweckt, er biete noch andere Leistungen als ein Coiffeur an (OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2020 - Az.: I-4 U 13/20).
"Sprechstunde", "Diagnose" oder "Anamnese".
Dies stufe das OLG Hamm als irreführend ein.
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6. OLG Hamm: Werbevertrag mit NRW-Stadt kein Scheingeschäft
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Der Werbevertrag einer nordrhein-westfälischen Großstadt mit einem Bochumer Unternehmen stellt kein Scheingeschäft dar. Dies hat der 12.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute entschieden.
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7. LG Frankfurt a.M.: DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist restriktiv auszulegen
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Der Anspruch nach Art. 82 DSGVO auf Schadensersatz ist restriktiv auszulegen. Nicht jede Datenschutzverletzung führt zu einer Kompensation (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.09.2020 - Az.: 2-27 O 100/20).
"Denn nicht jede Datenschutzrechtverletzung in Form einer nicht (vollständig) rechtskonformen Datenverarbeitung ist automatisch ein ersatzfähiger Schaden (...).
Vielmehr muss die Verletzungshandlung auch zu einer konkreten Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (...). Eine weite Auslegung des Schadensbegriffs nach Art. 82 DSGVO, nach dem mit jedem Verstoß ein Schaden begründet wird (...), widerspricht der Systematik des deutschen Rechts.
Da im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, stuften die Robenträger das Begehren als unbegründet ein.
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8. LG Frankfurt a.M.: "Cum-Ex-Geschäfte" Klage der Privatbank Warburg gegen Deutsche Bank abgewiesen
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In einem heute verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Hamburger Privatbank M.M. Warburg die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen sog. „Cum-Ex-Geschäfte“ nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern nehmen kann. „Die Privatbank Warburg ist originäre Steuerschuldnerin und hat die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär zu tragen“, entschied das Gericht.
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9. LG Hamburg: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei unerheblichen Rechtsverstößen
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Bei unerheblichen Rechtsverstößen gegen die DSGVO hat der Betroffene keinen Anspruch auf Schadensersatz. Vielmehr muss er nachweisen, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist und dass eine entsprechende Persönlichkeitsverletzung vorliegt (LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020 - Az.: 324 S 9/19).
"Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen (...).
Außerdem müsse der Anspruchsteller diesen Schaden entsprechend nachweisen. Auch dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen:
"Für die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs bedarf es des Eintritts eines Schadens.
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10. VG Hannover: Pflegekammer Niedersachsen muss Pressemitteilung von ihrer Homepage entfernen
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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage einem Eilantrag eines Pflichtmitglieds der Pflegekammer Niedersachsen auf Entfernung einer Pressemitteilung von deren Homepage stattgegeben.
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