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Newsletter vom 30.11.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 48. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Internet-Filter-Systeme gegen P2P-Downloads nicht vereinbar mit EU-Recht _____________________________________________________________ Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten Diese Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen. SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet – ohne Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze (ein offenes, unabhängiges, dezentralisiertes und mit hochentwickelten Such- und Downloadfunktionen ausgestattetes Hilfsmittel zum Austausch von Inhalten) herunterlüden. Auf Antrag von SABAM gab der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) Scarlet als Anbieter von Internetzugangsdiensten unter Androhung eines Zwangsgelds auf, diese Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.
Scarlet legte bei der Cour d’appel de Bruxelles Berufung ein und machte geltend, dass die Anordnung nicht unionsrechtskonform sei, weil sie ihr de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlege, was mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 und den Grundrechten unvereinbar sei. Vor diesem Hintergrund fragt die Cour d’appel den Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten aufgrund des Unionsrechts dem nationalen Richter erlauben können, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufzugeben, generell und präventiv allein auf seine eigenen Kosten und zeitlich unbegrenzt ein System der Filterung der elektronischen Kommunikationen einzurichten, um ein unzulässiges Herunterladen von Dateien zu identifizieren.
Daraus folgt, dass die Anordnung zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar ist. Außerdem würde eine solche Anordnung nicht die anwendbaren Grundrechte beachten. Zwar ist der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Gleichwohl ergibt sich weder aus der Charta selbst noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre.
Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Scarlet beschränken, weil das Filtersystem auch die Grundrechte ihrer Kunden beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.
Urteil in der Rechtssache C-70/10
Preisänderungen von mehr als 10% vom Gesamtpreis berechtigen den Reisegast zum kostenlosen Reiserücktritt innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Preisänderung. Die Frankfurter Richter stuften die Bestimmung als rechtswidrig ein. Die Regelung weiche vom gesetzlichen Leitbild ab und benachteilige den Kunden in unangemessener Weise. Denn ein Rücktrittsrecht bestehe für den Kunden hiernach nicht erst bei Preisänderungen von mehr als 10%, sondern laut Gesetz schon bei mehr als 5%. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Gelsenkirchen: Hochschulmagazin hochschulstart.de muss Rechtsanwaltsanzeige abdrucken _____________________________________________________________ Grundsätzlich ist es Rechtsanwälten gestattet, für ihre Tätigkeit zu werben, sofern die Reklame sachlich und neutral gehalten ist. Ein Hochschulmagazin kann daher verpflichtet werden, Rechtsanwaltsanzeigen zu veröffentlichen, wenn diese den Voraussetzungen entsprechen. Die Platzierung der Anzeige bleibt dem Magazin und dessen Gestaltungsfreiheit überlassen (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.10.2011 - Az.: 4 L 1071/11). Bei der Beklagten handelte es sich um die Herausgeberin des Hochschulmagazins hochschulstart.de. In den vorherigen Ausgaben des Magazins hatte die Klägerin für ihre Rechtsanwaltskanzlei Anzeigen platziert. Für die darauffolgende Ausgabe enthielt das Bestätigungsschreiben den Hinweis, dass man sich den Abdruck der Anzeigen vorbehalte. Die Beklagte informierte die Klägerin einige Zeit später, dass für die aktuelle Ausgabe die Anzeigenaufträge nicht angenommen würden, da man mittlerweile Rechtsanwaltsanzeigen kritisch gegenüberstehe. Die Klägerin war anderer Ansicht und ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe. Sie begehrte den Abdruck der Anzeigen an ganz bestimmten Positionen im Heft. Zu Recht wie das VG Gelsenkirchen entschied. Die Anzeigen seien so gestaltet, dass sie lediglich einen Hinweis auf das Rechtsgebiet und die Tätigkeit darstellten. Es würden keine übertriebenen Formulierungen verwendet, so dass beim Leser keine Erwartungen geweckt würden. Die Erwägungen der Beklagten seien sachfremd. Es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung vor, wenn die Beklagte gezielt Werbeanzeigen von Rechtsanwälten nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen annehme. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe die Klägerin jedoch nur einen Anspruch darauf, dass die bisherige Praxis, Rechtsanwaltsanzeigen zu platzieren, weitergeführt werde. Nicht hingegen könne sie verlangen, dass die Anzeige an einer ganz bestimmten Stelle im Heft erscheine. Dem Hochschulmagazin sei insoweit ein Organisations- und Bestimmungsrecht zuzubilligen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Grundpreis-Angabe muss bei eBay schon auf Übersichtsseite erfolgen _____________________________________________________________ Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem am 24. November verkündeten Urteil entschieden (327 O 196/11). Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. € pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen. In dem vom Landgericht entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplatt-form ebay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel. Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Ange-botsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend. Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung sei es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 28.11.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: Foto von wartendem Paparazzi darf abgedruckt werden _____________________________________________________________ Lauert ein Paparazzi einem bekannten Wettermoderator vor dessen Haus auf, wartet in einem parkenden Auto auf ihn und observiert diesen tagelang, so ist es nicht rechtswidrig, wenn der Prominente den Paparazzi fotografiert und dieses Bild veröffentlicht (LG Köln, Urt. v. 09.11.2011 - Az.: 28 O 225/11). Bei dem Kläger handelte es sich um einen bekannten Wettermoderator, gegen den in der Vergangenheit ein Verfahren wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführt worden war. Er wurde hiervon später freigesprochen. In diesem Zusammenhang wurde ein Foto, das der Beklagte gefertigt hatte, in den Medien veröffentlicht. Es zeigte den Moderator beim Hofgang. Der Kläger sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Kläger stellte später fest, dass der Paparazzi den Moderator tagelang observierte. Dieser hatte hierzu in einem Auto vor dessen Haus geparkt, Zeitung gelesen und darauf gewartet, dass der Moderator das Haus verlasse. Zudem hatte er Nachbarn befragt und das Grundstück des Klägers betreten. Daraufhin fotografierte der Kläger seinerseits den Beklagten und veröffentlichte dieses Bild u.a. über seinen Twitter-Account. Dies hielt der Beklagte wiederum für rechtsverletzend und erhob Widerklage. Das Gericht gab dem Kläger Recht und wies zudem die Widerklage ab. Es führte in seiner Begründung aus, dass das Foto, welches den Kläger bei seinem Hofgang zeige, rechtsverletzend und der Abdruck insoweit rechtswidrig gewesen sei. Es zeige den privaten Haftalltag, an dessen Veröffentlichung kein öffentliches Informationsinteresse bestehe. Die Widerklage des Beklagten sei unbegründet und damit abzuweisen. Das Foto des Klägers, welches den Paparazzi vor dem Haus des Moderators zeige, stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Es dokumentiere, wie die Medien mit Prominenten umgehen würden. Auch, wenn der Paparazzi zunächst nichts weiter tue, als Zeitung lesen, so werde die Vorbereitungshandlung für weitere journalistische Maßnahmen deutlich. Der Beklagte werde im Grunde nur bei seiner alltäglichen Arbeit gezeigt, so dass vorliegend lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Werde er bei der Arbeit abgelichtet, so liege keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG München: Buy-Out-Vertrag von Elvis-Presley-Musikstücken rechtmäßig _____________________________________________________________ Während sich viele Menschen nicht einmal zu Lebzeiten „die Butter auf’s Brot verdienen“, verdient ein Michael Jackson selbst nach seinem Tod noch Millionen. „Wie ungerecht ist das denn?“ könnte man jetzt empört fragen. Man kann aber auch einfach fragen: Und Elvis? Elvis nicht. Das ist – auf einen kurzen Nenner gebracht – die Antwort der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I auf die Frage, ob nicht auch für die posthume Verwertung der Elvis-Aufnahmen in Deutschland noch Geld fließen müsste. Eine Gesellschaft, in die nach Presley’s Tod die Rechte an seinen Tonaufnahmen eingebracht wurden, hatte seine frühere Plattenfirma verklagt. Diese verdient zwar mit den vor 1973 entstandenen Aufnahmen, die immer noch gerne auf CD gepresst und im Rundfunk gespielt werden, nach wie vor gutes Geld. Die Klägerin sieht davon aber nichts. Warum das so ist? Die Plattenfirma hatte mit Elvis Presley im Jahre 1973 – also noch zu dessen Lebzeiten – einen Vertrag geschlossen, mit dem der Künstler mit mehreren Millionen Dollar „ein für allemal“ abgefunden wurde. Folge aus Sicht der Plattenfirma: Alle Einnahmen aus der Verwertung seiner Rechte gehen seither auf ihr Konto. Neben der Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages sah die Klägerin vor allem zwei Ansatzpunkte, um doch noch eine Beteiligung an den in Deutschland erzielten Verwertungserlösen zu erhalten: 1. In Deutschland waren im Jahr 1990 die Schutzfristen für Tonaufnahmen – also auch für solche von Elvis Presley – von 25 auf 50 Jahre verlängert worden. Folge: Mit den Rechten an den Tonaufnahmen lässt sich doppelt so lange Geld verdienen. Das, so die Klägerin, habe man 1973 nicht geahnt und deshalb den Abfindungsbetrag – aus heutiger Sicht – viel zu niedrig angesetzt. Das Gesetz selbst sehe aufgrund der Schutzfristverlängerung sogar explizit einen Anspruch auf Nachvergütung vor. 2. Außerdem gibt es ja, so die Klägerin, seit dem Jahr 2002 hierzulande die gesetzliche Verpflichtung des Rechteverwerters, also zum Beispiel einer Plattenfirma, dem Künstler einen Nachschlag zu bezahlen, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Verwertungserlösen und der Beteiligung des Künstlers hieran besteht. Angesichts dessen forderte die Klägerin von der Beklagten unter anderem eine Zahlung von über 1,3 Mio. €. Das Landgericht wies diese Klage heute mit folgender Begründung ab: Elvis Presley habe sich 1973 durch einen wirksamen Vertrag für die Nutzung seiner Verwertungsrechte abfinden lassen. Mit der vertraglich vereinbarten Pauschalzahlung seien nach dem Vertragswortlaut auch später entstandene gesetzliche Nachzahlungsansprüche wegen etwaiger Schutzfristverlängerungen abgegolten worden. Daran ändere auch der gesetzliche Nachvergütungsanspruch nichts, der im Zuge der Schutzfristverlängerung eingeführt worden sei. Bei diesem Nachvergütungsanspruch handele es sich nämlich um eine Regelung, die nicht zwingend und unverzichtbar sei, so dass auch – wie hier – anderslautende vertragliche Vereinbarungen hätten getroffen werden können. Auch mit der seit 2002 bestehenden – ganz generellen – Verpflichtung des Verwerters, den Künstler angemessen zu beteiligen, konnte die Klägerin nicht punkten. Da es für den Fall der Schutzfristverlängerung eine spezielle Nachvergütungsregelung gebe, komme die allgemeine Verpflichtung zur angemessenen Beteiligung hier gar nicht zur Anwendung. Und Elvis? Der sang 1956 „I want Money, Honey“. Womit eigentlich alles gesagt war. (Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 25511/10 – nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 23.11.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. VG Neustadt: Zensus-Haushaltungsbefragung verfassungsgemäß _____________________________________________________________ Ein Einwohner, der zur Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011 herangezogen wird, ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Mit dieser auch als Zensus 2011 bezeichneten Erhebung wird in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 u.a. festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Das Zensusgesetz 2011 sieht dazu eine Auskunftspflicht vor. Seit Mai 2011 wurden von den zuständigen Behörden u.a. sog. Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt. Dabei wurden die Wohnanschriften der betroffenen Einwohner nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren ausgewählt. Der zur Haushaltebefragung herangezogene Kläger füllte den Fragebogen nur teilweise aus und stellte zum Teil Gegenfragen. Der Landkreis Südliche Weinstraße teilte dem Kläger in mehreren Schreiben mit, dass er den Fragebogen nur unzureichend beantwortet habe, und bat ihn, diesen zu vervollständigen. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt zurück. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, das Zensusgesetz 2011 verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die in dem Fragebogen gestellten Fragen seien derart „intim“, dass sie nachhaltig in seine Privatsphäre eindringen würden. Die 4. Kammer des Gerichts wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011 sei nicht verfassungswidrig. Die Erhebung diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bevölkerungszählung ebenso wie die Gebäude- und Wohnungszählung u.a. zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt würden. Hierdurch werde der Kläger auch nicht übermäßig belastet. Die verlangten Daten (Persönliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit) beträfen entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder seien – was die höchstpersönliche Frage nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe – freiwillig zu geben. Selbst wenn mit den geforderten Daten Angaben verlangt werden sollten, die für den Kläger sensibel sein könnten, dienten diese allein statistischen Zwecken, würden also nur in anonymisierter Form verarbeitet. Das sei kein gravierender Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und ihm zuzumuten. Das Zensusgesetz 2011 stelle durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben des Klägers nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht würden. Schließlich habe der Gesetzgeber auch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden könnten. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 28.11.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Bergisch-Gladbach: Erstattung von Anwaltskosten wegen Beleidigung von Ex-Ehemann auf Facebook _____________________________________________________________ Äußert sich eine Frau über ihren Ex-Ehemann nach der Scheidung auf Facebook dazu, dass ein Anwalt teurer als ein Auftragskiller ist und dass es eigentlich unbezahlbar ist, den Ex-Ehemann los zu sein, dann stellt dies eine rechtswidrige Beleidigung dar (AG Bergisch-Gladbach, Urt. v. 16.06.2011 - Az.: 60 C 37/11). Der Kläger war in der Vergangenheit mit der Beklagten verheiratet gewesen. Während des Scheidungsverfahrens stellte der Kläger fest, dass die Beklagte auf ihrem Facebook-Profil folgendes Statement gepostet hatte: Rechnung vom Anwalt bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen wäre… und (…) eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, (…). Der Kläger hielt diese Äußerung für ehrverletzend und nahm sich einen Anwalt, der die Beklagte zur Unterlassung aufforderte. Zu Recht wie das AG Bergisch-Gladbuch urteilte. Die auf der Facebook-Profilseite veröffentlichten Kommentare seien beleidigend und herabwürdigend. Die Aussagen machten deutlich, dass der soziale Wert des Klägers extrem niedrig sei. Auch wenn die Erklärungen überspitzt formuliert seien, so stellten sie doch massive Ehrverletzungen dar, die rechtswidrig seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Urhebervertragsrecht: Was der Künstler bei seinen Verträgen beachten sollte _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema Urhebervertragsrecht: Was der Künstler bei seinen Verträgen beachten sollte. Inhalt: Nicht selten stehen Kreative, beispielsweise Fotografen, Autoren oder Grafiker vor der Frage, wie sie ihre Angebote und Verträge gestalten sollen und welche Handhabung mit den geschaffenen Werken in der Praxis am sinnvollsten erscheint. Dabei bestehen häufig zahlreiche Rechtsfragen und typische Probleme, die der Fotograf im Vorfeld klären kann, damit es im Nachhinein nicht zu langwierigen Auseinandersetzungen kommt. Dieser Podcast soll eine kleine Hilfestellung im Dickicht des Urhebervertragsrechts darstellen. zurück zur Übersicht |