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Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch die Charta gewährleisteten Rechte ist weder auf das absolut Erforderliche beschränkt noch steht er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel
Gemäß der Geldwäscherichtlinie wurde durch ein im Jahr 2019 erlassenes luxemburgischen Gesetz ein Registre des beneficiaires effectifs (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) geschaffen. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine Reihe von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der eingetragenen Einrichtungen in dieses Register aufgenommen und gespeichert werden.
Zu einem Teil dieser Informationen hat die breite Öffentlichkeit Zugang, u. a. über das Internet. Ferner hat ein wirtschaftlicher Eigentümer nach diesem Gesetz die Möglichkeit, bei Luxembourg Business Registers (LBR), dem Verwalter des Registers, zu beantragen, den Zugang zu solchen Informationen in bestimmten Fällen zu beschränken.
In diesem Zusammenhang wurden beim Bezirksgericht Luxemburg Klagen von einer luxemburgischen Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Eigentümer einer solchen Gesellschaft eingereicht, die erfolglos bei LBR beantragt hatten, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zu den sie betreffenden Informationen zu beschränken. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, dass die Verbreitung solcher Informationen ein unverhältnismäßiges Risiko einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer mit sich bringen könne, und stellte daher dem Gerichtshof eine Reihe von Vorlagefragen nach der Auslegung gewisser Bestimmungen der Geldwäscherichtlinie und zu deren Gültigkeit im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof (Große Kammer) die im Licht der Charta bestehende Ungültigkeit derjenigen Bestimmung der Geldwäscherichtlinie fest, nach der die Mitgliedstaaten in allen Fällen den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen sicherzustellen haben.
Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, die in den Art. 7 bzw. 8 der Charta verankert sind. Die verbreiteten Angaben ermöglichen es nämlich einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen, sich über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen.
Außerdem werden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können.
Allerdings möchte der Unionsgesetzgeber mit der fraglichen Maßnahme Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mittels erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs verfolgt der Gesetzgeber somit eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die selbst schwerwiegende Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte zu rechtfertigen vermag; auch ist der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet.
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Eingriff, den diese Maßnahme mit sich bringt, weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist noch in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung steht.
Neben der Tatsache, dass die fraglichen Bestimmungen die öffentliche Zugänglichmachung von Daten gestatten, die weder hinreichend bestimmt noch identifizierbar sind, stellt die mit der Geldwäscherichtlinie eingeführte Regelung einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar als die Vorgängerregelung (die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten), ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der neuen Regelung im Vergleich zur früheren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten.
Insbesondere das von der Kommission geltend gemachte etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen ein solch berechtigtes Interesse besteht, kann nicht rechtfertigen, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den fraglichen Informationen vorsieht.
Zudem hält der Gerichtshof die fakultativen Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Bereitstellung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von einer Online¬Registrierung abhängig zu machen und für außergewöhnliche Umstände Ausnahmen vom Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorzusehen, als solche für weder geeignet, zu belegen, dass eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte vorgenommen wurde, noch, dass hinreichende Garantien bestehen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten wirksam gegen Missbrauchsrisiken zu schützen.
Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 | Luxembourg Business Registers und C-601/20 | Sovim
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 22.11.2022
Die amtlichen Leitsätze lauten:
2. Die Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bedarf dahingehend der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die darüber hinaus zu berücksichtigenden ("besonderen") Umstände des Einzelfalls die bereits nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG tatbestandlich zu berücksichtigenden Merkmale in der Gesamtbetrachtung überwiegen müssen, um von der Begrenzung des Gegenstandswerts absehen zu können.
3. Die so auszulegende Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG ist entsprechend auf den Schadensersatzanspruch des Rechtsinhabers nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 249 Abs. 1 BGB anzuwenden, der die Kosten der Abmahnung des nicht mit dem Rechtsverletzer identischen Internetanschlussinhabers umfasst (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 [juris Rn. 15 bis 27] = WRP 2018, 1087 - Riptide I). Auch dies ist unionsrechtskonform.
Der Kläger forderte die Rückzahlung seiner gezahlten Spielbeiträge von der Beklagten, einem Online-Casino mit rein maltesischer Erlaubnis.
Das OLG Dresden bejahte den Anspruch. Der geschlossene Spielvertrag sei nämlich unwirksam, da gegen den GlüStV verstoßen und somit der geschlossene Kontrakt ungültig sei:
a. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011), der zum streitgegenständlichen Zeitraum galt, war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten und die Beklagte hat gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie ihr Online-Angebot auch Spielteilnehmern aus Sachsen - hier dem Kläger - zugänglich gemacht und dessen Spieleinsätze entgegengenommen hat."
a. Erforderlich ist positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung; ein „Kennen müssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Es genügt auch nicht, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss der Leistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (...).
Die Beweislast dafür trägt der Empfänger (...).
b. Dass dem Kläger hier positiv bekannt war, dass die zugrundeliegenden Verträge mit der Beklagten nichtig und er deshalb zur Leistung nicht verpflichtet war, kann der Senat nicht feststellen. Der Kläger hat es in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat bestritten und die Beklagte Gegenteiliges nicht bewiesen. Ihm die positive Kenntnis der Nichtschuld einfach zu unterstellen, verbietet sich."
Denn die Beklagte trifft die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 2 BGB. Danach ist ein Empfänger, der durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, von dem Empfang der Leistung an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Die Beklagte hat, wie bereits erörtert, mit dem Empfang der Spieleinsätze des in Sachsen, Deutschland, ansässigen Klägers gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen."
Die Beklagte war die gemeinsame Clearingstelle der pharmazeutischen Industrie, des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheker in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe war es, wirtschaftliche und rechtliche Daten über Arzneimittel in Ihrer Datenbank zu erheben. Die Clearingstelle-Datenbank war Grundlage aller Arzt- und Apotheken-Softwaresysteme.
Sie listete ein Medikament als "im Vertrieb", das tatsächlich aufgrund eines Rechtsstreits frühestens in 3 Monaten lieferbar war.
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als irreführend ein.
Diese Verkehrskreise werden die Aussage (...) dahingehend verstehen, das Produkt (...) sei grundsätzlich lieferbar."
Die Clearingstelle-Richtlinien sind für das Verkehrsverständnis heranzuziehen. Es handelt sich beim angesprochenen Verkehr um Fachkreise, denen eine erhöhte Kenntnis von der Funktion und den Rahmenbedingungen der Clearingstelle-Datenbank unterstellt werden kann. Der Verkehr entnimmt dem Status „Im Vertrieb“, dass das Medikament grundsätzlich lieferbar ist und höchstens temporäre Unterbrechungen des Vertriebs vorliegen.
Hierfür spricht auch die eigene Definition der Antragsgegnerin in der Kategorie „Im Vertrieb“: „Ein Artikel mit Status im Vertrieb ist im Markt tatsächlich erhältlich und wird vom Anbieter vertrieben.“
Hier ist das Medikament jedoch grundsätzlich nicht lieferbar.
Ein Verkehrsverständnis, wonach die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht verkehrsfähige - vielleicht sogar nicht zugelassene oder auch grundsätzlich nicht lieferbare - Medikamente in der Clearingstelle-Datenbank erwartet, ist fernliegend. Dies würde den Wert der Datenbank nämlich ganz erheblich reduzieren, z.B. durch einen Blick in die Datenbank sicherstellen zu können, dass ein Patient mit einem dort eingetragenen Medikament auch tatsächlich versorgt werden kann.
Folgte man der Auffassung der Streithelferin, könnte sie im Grunde auch schon mit Veröffentlichung der Patenterteilung einen „In-Vertrieb“-Eintrag in der Clearingstelle-Datenbank vornehmen lassen, der dort 20 Jahre erhalten bliebe, ohne dass dies lauterkeitsrechtlich zu beanstanden wäre."
Ein Fernsehsender hatte für ein nur in Schleswig-Holstein zugelassenes Online-Casino bundesweit TV-Werbung ausgestrahlt. Hiergegen ging die Klägerin vor.
Das OLG Köln bejahte die Verantwortlichkeit:
Die bundesweite Ausstrahlung, so das Gericht, sei verboten gewesen:
Der GlüStV 2012 enthielt ein Werbeverbot für Glücksspielwerbung im Fernsehen (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und überließ Art und Umfang der Zulassung von Werbung den Ländern und den von diesen zu erlassenden Werberichtlinien (§ 5 Abs. 4 GlüStV 2012), die gleichfalls von einem grundsätzlichen Verbot der Fernsehwerbung ausgehen (§ 8 Abs. 1 S. 1 Werbe-RL).
Der GlüStV 2021 lässt Werbung durch Inhaber einer Glücksspielerlaubnis zu (§ 5 Abs. 1 GlüStV 2021), knüpft sie aber an Auflagen und Nebenbestimmungen. Allein die Erlaubnis führt daher nicht zu einer grenzenlosen Werbebefugnis. Sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft kommt es vielmehr auf die Frage an, inwieweit ein Bundesland oder die Erlaubnisbehörde einem konkreten Anbieter Werbung gestattet und ob diese Gestattung auch die bundesweite Einstrahlung in Länder mit einer strengeren Erlaubnisregelung umfasst."
a) Der Verstoß war so offensichtlich, dass die im Rundfunkbereich tätige Beklagte ihn bemerken musste. Dies ändert sich nicht dadurch, dass die Tochterunternehmen ebenso wie die Beklagte verfassungsrechtlich privilegiert sind, weil sie besondere Aufgaben im Bereich der Meinungsverbreitung und Meinungsbildung haben (Art. 5 Abs. 1 S. 2 UWG, BGH GRUR 1990, 1012, 1014 – Pressehaftung I).
Der BGH hat das Vorliegen eines offensichtlichen Verstoßes nur im Hinblick auf die auch vom Landgericht fokussierte Frage der mittelbaren Werbung verneint. Er hat generell vorgegeben, dass für ein prüfendes Medienunternehmen die Rechtswidrigkeit des Angebotes offenkundig und unschwer zu erkennen sein (BGH Rn. 82) oder sich aufgrund der in einer Abmahnung mitgeteilten Umstände unschwer erschließen muss (BGH Rn. 83).
Das war hier der Fall, weil spätestens mit der Abmahnung des Klägers vom 18.2.2019 die Frage einer möglicherweise unzulässigen bundesweiten Verbreitung von nur regional zugelassene Anbietern offensichtlich wurde.
Anders als für die Frage der mittelbaren Werbung war zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Spots offensichtlich, dass Fernsehwerbung für Glücksspiele grundsätzlich unzulässig war (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und nur ausnahmsweise durch die Länder eröffnet werden konnte.
Die Zulässigkeit solcher Werbung war mithin die Ausnahme und die Voraussetzungen hierfür an Länderregelungen sowie die Nebenbestimmungen einer konkreten Erlaubnis geknüpft.
Diese Rechtslage war klar. Ein Rundfunkveranstalter, der gleichwohl bundesweit empfangbare Werbung akquiriert, wäre auch unter Berücksichtigung seiner besonderen verfassungsrechtlichen Stellung gehalten gewesen, die nur als Ausnahme, nicht aber als Grundsatz bestehende Erlaubnislage genauer zu prüfen. Diese Prüfungspflicht wurde spätestens durch die Abmahnung vom 18.2.2019 aktiviert.
Mit der Information über Verstöße ist es auch Medienunternehmen zumutbar, eine Prüftätigkeit zu initiieren (...). Ein Unternehmen, das diese Rechtslage nicht prüft, verletzt seine wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten. Dagegen spricht auch nicht, dass der BGH in Rn. 78 seiner Entscheidung ausführt, die Beklagte habe nicht prüfen müssen, „ob die Anbieter der in den Fernsehspots beworbenen Glücksspiele Inhaber gültiger Lizenzen waren“ und sie habe nicht annehmen müssen, dass eine bundesweite Bewerbung der Online-Casinos unzulässig sei.
Für die Frage, ob eine Werbung zulässig ist, die sich allenfalls aus einer Sonderregelung ergibt, war vielmehr eindeutig, dass der gesetzliche Grundsatz (Werbebegrenzung) eine Prüfung darüber erfordert, ob eine bundesweit ausgestrahlte Werbung überhaupt akquiriert werden darf, wenn es um Angebote geht, die nur in einem Land zugelassen sind.
Für die künftige Rechtslage ergibt sich diese Prüfungspflicht spätestens aus dem Urteil des BGH, der auch die mittelbare Werbung für domainnamengleiche Seiten mit auch in Schleswig-Holstein nicht zugelassenen Angeboten betrifft. Die Auffassung, dass eine nur in einem Bundesland erlaubte Veranstaltung bundesweit beworben werden darf, greift dabei zu kurz."
Ein Spieler aus Deutschland verlangte von einem Online-Glücksspiel-Betreiber die Rückzahlung seiner verlorenen Einsätze. Die Beklagte verfügte zwar in Malta über eine Lizenz, aber nicht in Deutschland.
Das OLG München bejahte den Rückforderungsanspruch.
Da gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei, sei der Vertrag unwirksam und der Kläger könne seine Beiträge zurückfordern.
Insbesondere ging es das Gericht dabei auf den Einwand der Beklagten ein, ob die Rückforderung ausgeschlossen ist, weil der Kläger durch sein Mitspielen ebenfalls rechtswidrig gehandelt habe:
Dies ist dann der Fall, wenn - wie hier - die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (....). Die Normen des GlüStV sollen ausweislich dessen § 1 Satz 1 u.a. die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels schützen. Damit korrespondierend verfolgt gerade auch die vorliegend einschlägige Verbotsnorm des Internetverbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. den Zweck, zum Schutze der Spieler illegales Glücksspiel zu unterbinden (...).
Wenn man davon ausginge, von einem Spieler getätigte Einsätze wären gem. § 817 S. 2 BGB kondiktionsfest und verblieben dauerhaft beim Anbieter des verbotenen Glücksspiels, würde diese Intention des Verbotsgesetzes somit untergraben."
Bei der als Risikospiel eingestuften Partie der 3. Fußball-Bundesliga zogen ungefähr 100 Gästefans vor der Einlasskontrolle Regencapes über.
Der Anführer („Capo“) der Fangruppierung hatte sie per Megafon dazu aufgefordert und die Regencapes verteilen lassen. Laut der Ansage sollte dies Teil einer Fan-Choreographie im Stadion sein.
Die Polizeikräfte verhinderten den Zutritt der mit Regencapes bekleideten Fans zum Station, weil sie das Einschmuggeln von verbotenen Gegenständen (insbesondere Feuerwerkskörpern) befürchteten. In der Folge kam es zu einem Rückstau an der Einlasskontrolle.
Die Polizei Duisburg veröffentlichte hierzu über ihren Twitter-Account die mit einem Foto versehene Meldung:
Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Es muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf dem auf Twitter veröffentlichten Foto zu erkennen gewesen ist.
Ein Abgleich der vorgelegten Ausdrucke des Tweets mit Fotos der Klägerin aus dem maßgeblichen Zeitraum spricht dafür.
Ob die Ausdrucke der Original-Auflösung des Bildes bei Twitter entsprochen haben, ist nicht mehr aufzuklären.
Die verbleibende Unsicherheit geht aber zu Lasten der Polizeibehörde, weil diese nicht nur den Tweet nachträglich (wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit) gelöscht hat, sondern auch die Original-Fotodatei dort nicht mehr auffindbar ist.
Unabhängig von der Frage, ob eine Verwaltungsbehörde für die in Rechte Dritter eingreifende Öffentlichkeitsarbeit eine gesetzliche Grundlage benötigt, genügt der Tweet nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an Veröffentlichungen des Staates stellt, die Rechte Dritter beeinträchtigen. Insbesondere müssen die mitgeteilten Tatsachen zutreffend sein.
Zudem darf die Veröffentlichung nicht über den damit verfolgten Zweck hinausgehen. Dies ist beides nicht eingehalten. Dass die Fußballfans und damit auch die Klägerin ein Regencape zu dem Zweck übergezogen haben, die Durchsuchung zu verhindern, kann nicht belegt werden.
Die von der Polizei selbst dokumentierte Aussage des „Capo“ deutet in eine andere Richtung, nämlich die Gestaltung einer Fanchoreografie.
Dass dies nur vorgeschoben gewesen ist, ist allenfalls eine polizeiliche Vermutung, die nicht belegt ist.
Jedenfalls hätte die Polizei in einem solchen Fall die verbleibende Unsicherheit kenntlich machen müssen. Zudem hätte die Polizei den angeführten Zweck, die übrigen Fans über den Grund des Rückstaus zu informieren, auch mit dem Verweis auf Fans, die sich Regencapes anziehen, aber ohne die Angabe einer inneren Motivation, erreichen können.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 5 A 2808/19 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 K 16606/17)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 28.11.2022
Auf zwei Domains mit den Endungen RU und UA (= Russland und Ukrane) wurden zahlreiche Bilder unerlaubt genutzt. Der Text auf den Internetseiten war grundsätzlich in kyrillischer Schrift abgefasst, wobei einzelne Artikelbeschreibungen (teilweise auch) auch auf Deutsch erfolgten.
Die Rechteinhaberin an den Fotos ging gegen diese Urheberrechtsverletzung vor und klagte vor dem Landgericht Hamburg.
Das Gericht entschied, dass die begangenen Handlungen keinen hinreichenden inländischen Sachbezug hätten und wies die Klage ab:
Bereits die Top-Level-Domains indizieren, dass sich die Internetseiten an Verkehrskreise in Russland bzw. der Ukraine richten. Durch diese Internetangebote wird nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung angesprochen. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland vielmehr in weit überwiegender Zahl das für ihn vorgesehene Angebot unter der Adresse (...) .de wahrnimmt.
Es ist für den inländischen Verkehr schlichtweg einfacher und bequemer, dort Kleidungsstücke zu bestellen. Dass über die Internetseiten (...).ru und (...).ua überhaupt ein Vertrieb nach Deutschland stattfinden würde, hat die Klägerin zudem nicht behauptet.
Der Umstand, dass (...) die Beschreibung der Produkte und eine Fehlermeldung auf Deutsch verfasst waren, genügt für einen Inlandsbezug nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland eine größere russischsprachige Gemeinschaft gibt. Von dieser Gemeinschaft wäre nur ein Bruchteil daran interessiert, Kleidungsstücke möglicherweise billiger über die Internetseiten (...).ru und (...).ua zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Russland oder der Ukraine zukommen zu lassen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu lassen.
Im Übrigen besteht stets die Möglichkeit, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die fremde Sprache besser verstehen.
Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Schutzrechtsverletzung im Internet erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 41 - Resistograph)."
Dass gemäß den auf der Internetseite (...).ru abrufbaren AGB „Streitigkeiten vor Gericht in Übereinstimmung mit den im Land des Verkäufers geltenden Vorschriften“ (vgl. Anlage K 31), also (...) der Beklagten in Deutschland beigelegt werden sollen, ist kein Indiz für eine Ausrichtung der Internetseite auf deutsche Nutzer, da diese Regelung in den AGB keinen maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität der Internetseite für die Nutzer hätte, sondern vornehmlich dem eigenen Interesse der Beklagten diente.
f) Die Beklagte hat daher - selbst wenn sie Betreiberin der Internetseiten (...).ru und (...).ua sein sollte - keine auf das Inland bezogene Tathandlungen gemäß § 19a UrhG oder § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen. Sie wäre im Rahmen des Unterlassungsanspruchs daher auch nicht verpflichtet gewesen, für eine Löschung der Bilder aus dem Cache der Google-Bildersuche zu sorgen (vgl. dazu BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 13 ff. - Wirbel um Bauschutt)."
Für die von ihr verwalteten Sondervermögen hatte die klagende Kapitalverwaltungsgesellschaft Aktien der Wirecard AG ge- bzw. verkauft. Die Klägerin trägt nun vor, die Wirecard AG habe Kaptialmarktinformationspflichten vorsätzlich verletzt. Ohne diese Pflichtverletzung und in Kenntnis der wahren Situation hätte die Klägerin die von ihr auf den Erwerb von Wirecard Aktien gerichteten Transaktionsgeschäfte sämtlich nicht durchgeführt.
Die Klägerin ist deswegen der Ansicht, ihr stünden gegen die Wirecard AG Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB, sowie gestützt auf §§ 97, 98 WpHG zu. Diese Ansprüche hat die Klägerin daher zur Insolvenztabelle angemeldet. Der beklagte Insolvenzverwalter und die weitere Beklagte haben dieser Anmeldung widersprochen.
Für die Frage, ob hier die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden können, musste das Gericht vorab klären, ob es sich bei der behaupteten Forderung um eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO handelt. Diese Rechtsfrage hat die Kammer dahin entschieden, dass dies nicht der Fall ist.
Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass darüber entschieden wurde, ob entsprechende Schadenersatzansprüche bestehen. Durch die Klageabweisung hat die Kammer daher nicht entschieden, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen, sie hat lediglich entschieden, dass etwaig bestehende Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festgestellt werden können.
Das Gericht stützt sich bei der Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
- Die Klägerin macht hier Ansprüche geltend, die auf ihrer Aktionärsstellung beruhen. Denn ohne ein zumindest zeitweises Halten der Aktien kann kein Schadenersatzanspruch entstehen. Ansprüche, die auf einer Aktionärsstellung beruhen, können aber grundsätzlich nicht gemäß § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden.
- Dass die Klägerin behauptet, diese Aktionärsstellung nur aufgrund einer Täuschung erlangt zu haben, kann hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Klägerin kann die von ihr verfolgten Ansprüche nicht anmelden, weil sie sich mit dem Aktienkauf dafür entschieden hat, eine Investition in Eigenkapital der Schuldnerin vorzunehmen. Über diese Investitionsform wurde sie aber nicht getäuscht.
- Weiterhin stehen einer Einordnung unter § 38 InsO die Kapitalschutzvorschriften entgegen. Das Schadenersatzverlangen der Klägerin ist wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Der vom Bundesgerichtshof in der EM-TV Rechtsprechung festgelegte Vorrang einer Haftung für kapitalmarktrechtliche Informationspflichtverletzungen gilt nur für die werbende Gesellschaft nicht jedoch für die insolvente Gesellschaft.
- Bei einer Insolvenz ginge eine Einordnung der Schadenersatzansprüche der Aktionäre als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu Lasten der anderen Gläubiger der Gesellschaft. Dies ist mit den maßgeblichen Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Müchen I v. 23.11.2022
Inhaltlich geht um die Bereitstellung von User-Daten (u.a. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) an Dritte über die API-Schnittstelle von Meta.
The material issues in this inquiry concerned questions of compliance with the GDPR obligation for Data Protection by Design and Default. The DPC examined the implementation of technical and organisational measures pursuant to Article 25 GDPR (which deals with this concept).
There was a comprehensive inquiry process, including cooperation with all of the other data protection supervisory authorities within the EU. Those supervisory authorities agreed with the decision of the DPC.
The decision, which was adopted on Friday, 25 November 2022, records findings of infringement of Articles 25(1) and 25(2) GDPR. The decision imposed a reprimand and an order requiring MPIL to bring its processing into compliance by taking a range of specified remedial actions within a particular timeframe. In addition, the decision has imposed administrative fines totalling €265 million on MPIL."
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Newsletter
vom 30.11.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 48. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Geldwäscherichtlinie über Offenlegung wirtschaftlicher Eigentümer ist ungültig
2. BGH: Zur Begrenzung von Abmahnkosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen
3. OLG Dresden: Bei maltesischem Online-Casino hat deutscher Spieler Rückzahlungsanspruch
4. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn als "im Vertrieb" gelistetes Medikament erst in 3 Monaten lieferbar
5. OLG Köln: Fernsehsender haftet für Ausstrahlung von verbotener Glücksspiel-Werbung
6. OLG München: Maltesischer Glücksspiel-Anbieter muss deutschem Spieler Einsätze zurückzahlen
7. OVG Münster: Twitter-Nachricht der Polizei Duisburg rechtswidrig
8. LG Hamburg: Bei Online-Urheberrechtsverletzung kein hinreichender Inlandsbezug bei ausländischer Top-Level-Domain + fremde Sprache
9. LG München I: Schadensersatz-Ansprüche der Wirecard-Aktionäre sind keine Insolvenzforderung
10. Irische Datenschutzbehörde: 265 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Meta wegen Facebook-Scraping
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Geldwäscherichtlinie über Offenlegung wirtschaftlicher Eigentümer ist ungültig
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Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist ungültig
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2. BGH: Zur Begrenzung von Abmahnkosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen
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Die schriftlichen Entscheidungsgründe des BGH zur Begrenzung von Abmahnkosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen liegen nunmehr vor (BGH, Urt. v. 01.09.2022 - Az.: I ZR 108/20).
1. Die Regelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 bis 4 UrhG, nach der für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in einer Abmahnung unter den in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten Voraussetzungen nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro verlangt werden kann, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unbillig ist, steht mit dem Unionsrecht - insbesondere mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - im Einklang (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-559/20, GRUR 2022, 849 = WRP 2022, 708 - Koch Media).
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3. OLG Dresden: Bei maltesischem Online-Casino hat deutscher Spieler Rückzahlungsanspruch
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Spielt ein in Deutschland ansässiger Bürger bei einem maltesischem Online-Casino, ist dieser Spielvertrag nach deutschem Recht unwirksam, da der Anbieter über keine inländische Glücksspiel-Erlaubnis verfügt. Der Spieler hat daher einen entsprechenden Rückforderungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Entgelte (OLG Dresden, Urt. v. 27.101.2022 - Az.: 10 U 736/22).
"Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil der zugrundeliegende Online-Glücksspielvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2011) gemäß § 134 BGB nichtig ist. (...)
Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen:
"Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht hier auch nicht § 814 BGB entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Auch den Einwand der Entreicherung ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte hatte nämlich eingewandt, dass ein erheblicher Teil der gezahlten Entgelte an andere Mitspieler wieder ausgeschüttet worden seien und sie somit gar nicht mehr im Besitz des Geldes sei:
"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen mit der Begründung, sie habe in Befolgung der maltesischen Glücksspielgesetz 85 % der vereinnahmten Spieleinsätze (des Klägers) wieder an (andere) teilnehmende Spieler als Gewinne ausgeschüttet und nur 15 % der Spieleinsätze seien ihr zur freien Verfügung verblieben.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn als "im Vertrieb" gelistetes Medikament erst in 3 Monaten lieferbar
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Ist ein als "im Vertrieb" gelistetes Medikament erst tatsächlich in 3 Monaten lieferbar, handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.08.2022 - Az.: 6 U 56/22).
"Angesprochene Verkehrskreise sind hier nur Fachkreise, und zwar Apotheker und Ärzte. Dass diese die Informationen aus der Clearingstelle-Liste überwiegend nicht direkt erhalten, sondern nur die Software mit den Daten gespeist wird, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass die Daten unverändert weitergereicht werden und so die Fachkreise erreichen.
Und weiter:
"Nach den Richtlinien der Antragsgegnerin (ASt 5) sind zwar „vorübergehende Lieferschwierigkeiten und Liefereinstellungen kein Anlass für eine Statusmeldung außer Vertrieb“.
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5. OLG Köln: Fernsehsender haftet für Ausstrahlung von verbotener Glücksspiel-Werbung
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Strahlt ein Fernsehsender Werbung für rechtswidriges Online-Casino aus, kann er auf Unterlassung haften (OLG Köln, Urt. v. 30.06.2022 - Az.: 6 U 47/20).
"Allerdings war die bundesweite Werbung für die genannten Angebote nach dem GlüStV 2012 unzulässig und sie bleibt es auch nach dem GlüStV 2021. Daher darf für die Angebote nicht über Schleswig-Holstein hinaus geworben werden. Sofern in einem Bundesland Angebote unzulässig sind, bleibt es dort nämlich beim Werbeverbot. Auch die Einstrahlung von Werbung aus einem Erlaubnisgebiet in andere Bundesländer ist in der vorliegend praktizierten Form unzulässig.
Hinsichtlich der Haftung des Fernsehsenders:
"Die Beklagte ist in Bezug auf das Werbeverbot passivlegitimiert. Der Verstoß war für sie auch erkennbar (...). Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie im Konzern für die Vermeidung solcher Verstöße nicht zuständig war (nachfolgend b).
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6. OLG München: Maltesischer Glücksspiel-Anbieter muss deutschem Spieler Einsätze zurückzahlen
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Ein maltesischer Glücksspiel-Anbieter, der in Deutschland über keine Genehmigung verfügt, muss einem Spieler aus Deutschland seine Einsätze zurückbezahlen (OLG München, Beschl. v. 20.09.2022 - Az.: 18 U 538/22).
"Die Rückforderung der streitgegenständlichen Glücksspielverluste ist (...) auch nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen (...).
6.1. Denn die dort normierte Kondiktionssperre greift hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (...) nicht nachgewiesen hat (...), dass der Kläger in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen hat (...). Dies verkennt die Beklagte, die auch im Schriftsatz vom 14.09.2022 (...) noch fälschlich davon ausgeht, es genüge ein objektiver Verstoß.
6.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es überdies geboten ist, die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB in solchen Fällen nicht eingreifen zu lassen, in denen ein Ausschluss der Rückforderung nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar wäre.
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7. OVG Münster: Twitter-Nachricht der Polizei Duisburg rechtswidrig
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Das Oberverwaltungsgericht hat heute der Klage eines Fußballfans gegen eine Twitter-Nachricht des Polizeipräsidiums Duisburg stattgegeben, die anlässlich des Spiels des MSV Duisburg gegen den 1. FC Magdeburg im Februar 2017 veröffentlicht wurde.
„#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern.“
Die in Brandenburg lebende Klägerin fühlte sich durch den Tweet nebst Foto in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte gegen die Polizei Duisburg. Diese war der Meinung, die Klägerin sei auf dem Foto schon nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Rechtswidrigkeit des Tweets festgestellt.
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8. LG Hamburg: Bei Online-Urheberrechtsverletzung kein hinreichender Inlandsbezug bei ausländischer Top-Level-Domain + fremde Sprache
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Bei ausländischen Top-Level-Domains (hier: RU und UA), die überwiegend in kyrillischer Schrift gehalten sind, weisen etwaige Online-Urheberrechtsverletzungen keinen ausreichenden Sachbezug zur deutschen Rechtsordnung auf (LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2022 - Az.: 310 O 442/20).
"Im Streitfall fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin an dem erforderlichen Inlandsbezug der Internetseiten (...).ru und (..).ua.
Und weiter:
"Angesichts des geringen Gewichts der Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bilder auf die inländischen Interessen der Klägerin fällt es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie nicht von der grundsätzlich vorhandenen technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Internetnutzer, die die Internetseiten von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 Rn. 46 - Club Hotel Robinson).
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9. LG München I: Schadensersatz-Ansprüche der Wirecard-Aktionäre sind keine Insolvenzforderung
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Die auch für Bank- und Finanzgeschäfte zuständige 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute die unter anderem gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Feststellung von Schadenersatzforderungen zur Insolvenztabelle abgewiesen (Az. 29 O 7754/21).
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10. Irische Datenschutzbehörde: 265 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Meta wegen Facebook-Scraping
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Wie die irische Datenschutzbehörde in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat sie gegen Meta ein DSGVO-Bußgeld iHv. 265 Mio. EUR verhängt.
"The DPC commenced this inquiry on 14 April 2021, on foot of media reports into the discovery of a collated dataset of Facebook personal data that had been made available on the internet. The scope of the inquiry concerned an examination and assessment of Facebook Search, Facebook Messenger Contact Importer and Instagram Contact Importer tools in relation to processing carried out by Meta Platforms Ireland Limited (‘MPIL’) during the period between 25 May 2018 and September 2019.
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