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Newsletter vom 30.12.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 52. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Bei Gewinnspiel im Fernsehen Verweis auf Teilnahmebedingungen ausreichend _____________________________________________________________ Wird im Fernsehen für ein Gewinnspiel geworben, ohne dass eine direkte Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, reicht es aus, wenn die Teilnahmebedingungen auf im Handel erhältlichen Teilnahmekarten abgedruckt sind, so der BGH (Urt. v. 09.07.2009 - Az.: I ZR 64/07). Ein Verein mahnte die Beklagte wegen einer Fernsehwerbung für Nassrasierer ab, in der für ein Gewinnspiel geworben wurde ohne die Teilnahmebedingungen zu erwähnen. In dem Fernsehspot wurde darauf hingewiesen, dass Tickets für die FIFA WM 2006 zu gewinnen und Teilnahmekarten im Handel erhältlich seien. Die BGH-Richter stuften das Handeln als wettbewerbsgemäß ein. Das geltende Recht verlange nur, dass im Zeitpunkt der Teilnahme an einem Gewinnspiel der Teilnehmer klar und deutlich über die Teilnahmebedingungen informiert werden müsse. Dabei müsse aber auf die Besonderheiten des jeweiligen Mediums Rücksicht genommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Fernsehwerbung habe keine unmittelbare Möglichkeit zur Teilnahme enthalten. Das Gewinnspiel selbst sei erst über die Teilnahmekarten im Handel durchgeführt worden. Daher sei es ausreichend, so die Juristen des höchsten deutschen Zivilgerichts, auf die Mitspielbedingungen erst auf den Teilnahmekarten hinzuweisen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Der BGH setzt seine eigene Rechtsprechung mit dem vorliegenden Urteil konsequent und logisch fort. Bereits Anfang 2008 hatten die Richter (BGH, Urt. v. 10.01.2008 - Az.: I ZR 196/05) darauf hingewiesen, dass es ausreichend sei, wenn der Verbraucher erst bei der Teilnahme über die einzelnen Bedingungen informiert werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Für Scanner bestimmter Geschwindigkeit fällt urheberrechtliche Vergütung an _____________________________________________________________ Die VG Wort hat gegenüber Herstellern und Vertreibern von Scannern einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten und in Verkehr gebrachten Scanner (BGH, Urt. v. 29.10.2009 - Az.: I ZR 168/06). Die Beklagte importierte und vertrieb Scanner. Die VG Wort machte im Auftrag der VG Bild-Kunst gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich sämtlicher von ihr hergestellter, importierter, veräußerter oder sonst in den Verkehr gebrachter Scanner geltend. Auf der Grundlage der Auskunft begehrte sie die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 20 DM für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens zwei Seiten pro Minute und höchstens zwölf Seiten pro Minute. Zu Recht wie die Richter des BGH nun entschieden. Scanner seien vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte nach dem Urheberrechtsgesetz. Sie seien - anders als Digitalkameras - dazu bestimmt, urheberrechtlich geschützte Vorlagen zu vervielfältigen. Die Beklagte sei aufgrund des Vertriebs von Scannern gegenüber der VG Wort auskunftspflichtig. Die von der VG Wort tariflich vorgesehenen 20 DM pro Gerät mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens zwei und höchstens zwölf Seiten pro Minute seien angemessen, da das Gesetz einen Satz von bis zu 75 DM zulasse. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Werbeanzeige für Pharmaprodukt bei gesundheitspolitischer Diskussion ausnahmsweise zulässig _____________________________________________________________ Die Nennung des Namens eines konkreten Pharmaprodukts in einer ganzseitigen Zeitungsanzeige kann trotz des werbenden Charakters zulässig sein, wenn die Nennung des Produkts im Rahmen einer öffentlich geführten, gesundheitspolitischen Diskussion zwischen Pharmaunternehmen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zum Zwecke der Meinungsbildung notwendig erscheint (BGH, Urt. v. 26.03.2009 - Az.: I ZR 213/06). Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt das Arzneimittel "Sortis", welches den Cholesterinspiegel senkt. Im Jahr 2004 bestimmten die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen für sämtliche Arzneimittel mit einer Gruppe von Wirkstoffen zur Senkung des Cholesterinspiegels einen Festbetrag. Das Pharmaunternehmen war damit nicht einverstanden und kündigte an, es weiter zu selbst festgelegten Preisen zu verkaufen, was zu einer Zuzahlung durch Kassenpatienten führen würde. Beide Seiten führten über Presseerklärungen eine öffentliche, gesundheitspolitische Diskussion über die Festlegung des Festbetrages. Die Kassen warfen dem Pharmaunternehmen Profitsucht vor. Das Pharmaunternehmen schaltete schließlich eine ganzseitige Zeitungsanzeige mit dem Titel "Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?". Der Verband Sozialer Wettbewerb hielt die Anzeige für eine unzulässige Heilmittelwerbung. Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter nun entschieden. Es handle sich zwar um eine Werbung für ein Heilmittel. Ein solches Handeln sei im vorliegenden jedoch ausnahmsweise durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Im Zuge der öffentlichen Diskussion sei das Mittel auch von Seiten der Krankenkassen-Verbände immer wieder namentlich genannt worden. Eine Stellungnahme des Pharmaunternehmens zu den Vorwürfen habe daher nur unter Nennung des Produkts erfolgen können, anderenfalls wäre es dem Unternehmen nur möglich gewesen, pauschale Äußerungen zu tätigen. Die vorliegende, gesundheitspolitische Diskussion stehe im öffentlichen Interesse, so dass die Meinungsfreiheit vorliegend die vom Heilmittelwerbegesetz geschützten Interessen überwiege. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. LG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen rechtfertigen Schadensersatz _____________________________________________________________ Wer eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Abmahnungen mit einem auffällig hohen Streitwert ausspricht, um hohe Abmahnkosten zu generieren, handelt rechtsmissbräuchlich und macht sich schadensersatzpflichtig (LG Berlin, Urt .v. 18.01.2007 - Az.: 16 O 570/06). Die Beklagte sprach wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes insgesamt rund 160 Abmahnungen gegen ihre Wettbewerber - darunter auch die Klägerin - aus. Sie forderte die Abgemahnten zur Begleichung der Abmahnkosten nach Streitwerten von bis zu 20.000,- EUR auf. Die Klägerin ließ sich das nicht gefallen, beauftragte einen Anwalt und wies die Ansprüche zurück. Zudem forderte sie den Ersatz der angefallenen Anwaltskosten, da die Beklagte durch ihre Abmahnungen eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung begangen habe. Die Richter sprachen der Klägerin den geltend gemachten Schadensersatz zu. Die Beklagte habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, als sie die Klägerin abmahnte. Dies ergebe sich aus der unverhältnismäßig hohen Anzahl von Abmahnungen und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltsgebühren, die nicht im Verhältnis zu den Umsätzen ihres Online-Vertriebes stünden. Es sei offensichtlich, dass lediglich sachfremde Interessen, d.h. das Generieren von möglichst hohen anwaltlichen Gebühren im Vordergrund stehe. Insofern sei es auch gerechtfertigt, der Klägerin den begehrten Schadensersatz aufgrund der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung auszusprechen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Berlin: Unzulässige Details aus dem Privatleben eines Prominenten _____________________________________________________________ Die Berichterstattung über Details aus der Intimsphäre eines Prominenten sind grundsätzlich unzulässig. Artikel aus der Privatsphäre hingegen können erlaubt sein, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (LG Berlin, Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 118/09). Ein bekannter Fernsehmoderator und Entertainer ging gegen den Autor eines Buches vor, in dem dieser in einem längeren Kapitel über den Entertainer berichtet. Dabei veröffentlichte der Buchautor u.a. Informationen über das Verhältnis des Entertainers zu seiner ersten Ehefrau, dessen Wohnsituation im Urlaub, dessen Abwesenheit bei der Trauerfeier eines anderen Prominenten, dessen früherer Einkommensverhältnisse und dessen Gesundheitszustand sowie über Vorwürfe gegen den Entertainer wegen Bestechlichkeit. Die Berliner Richter sahen einen Großteil der Berichterstattung als unzulässig an. Das Landgericht verbot die Äußerungen über die Abwesenheit des Entertainers bei einer Trauerfeier sowie über den Inhalt von Gesprächen des Entertainers auf einer anderen Trauerfeier. Trauernde haben aus Sicht des Gerichts einen Anspruch auf Respekt seiner Trauer. Dies gelte auch dann, wenn der Verstorbene ebenfalls im öffentlichen Interesse gestanden habe. Die Passagen im Buch dienten aus Sicht der Richter lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust. Gleiches gelte für Berichte über die Wohnsituation im Urlaub des Entertainers sowie dessen private Interessen und Verhältnis zu Alkohol. Ferner seien Informationen über die Hochzeit des Entertainers und die Taufe seiner Tochter der Privatsphäre zuzuordnen und deshalb mangels öffentlichem Interesse unzulässig. Der Buchautor habe nicht vorgetragen, dass der Entertainer auf den Schutz seiner Privatsphäre verzichtet habe. Im Buch behauptete abfällige Äußerungen des Entertainers über andere, die im privaten Rahmen stattgefunden hätten, seien ebenfalls der Privatsphäre angehörig. Der Betroffene müsse vor Freunden das Recht haben "ins Unreine" zu sprechen. Ein öffentliches Interesse an dieser Information sei nicht erkennbar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Bild-Berichterstattung über Vergewaltigungsopfer muss von Einwilligung gedeckt sein _____________________________________________________________ Das Opfer einer Vergewaltigung muss es nicht hinnehmen, dass in einem Pressebericht ungepixelte Bilder abgedruckt werden und so eine Identifikation möglich ist (LG Berlin, Urt. v. 03.11.2009 - Az.: 27 O 313/09). Die Klägerin wandte sich gegen eine Zeitung, die ein Foto in ungepixelter Weise von der Klägerin abgedruckt hatte. Diese war in der Vergangenheit Opfer einer Vergewaltigung durch ihren Stiefvater geworden. In diesem Zusammenhang fanden mehrere Gerichtsverhandlungen statt, bei denen ein Reporter der Beklagten Fotos der Klägerin machte. Die Beklagte berief sich darauf, dass sich die Klägerin von sich aus in die Öffentlichkeit begeben habe und daher eine identifizierende Berichterstattung nicht ihre Persönlichkeitsrechte verletze. Diese Ansicht teilten die Berliner Richter nicht, sondern gaben vielmehr der Klägerin Recht. Eine Ablichtung sei nicht bereits deswegen gerechtfertigt, weil die Vergewaltigung durch den Stiefvater von öffentlichem Interesse sei. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass im Rahmen der Berichterstattung ein identifizierbares Bild der Klägerin verwendet werde. Das allgemeine Informationsinteresse werde auch dann erfüllt, wenn ohne Foto berichtet werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Bochum: Auflösende Bedingung in Unterlassungserklärung rechtmäßig _____________________________________________________________ Das LG Bochum (Urt. v. 01.09.2009 - Az.: 12 O 85/09) hatte darüber zu entscheiden, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unter einer auflösenden Bedingung abgegeben werden kann. Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen eines unerlaubten Werbeanrufs die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab eine solche Erklärung ab, fügte jedoch am Ende nachfolgenden Satz ein: "Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben." Dies sah der Kläger als nicht ausreichend an, da seiner Meinung nach eine Unterlassungserklärung ohne eine weitere Bedingung abgegeben werden müsse. Er klagte daher auf Unterlassung. Zu Unrecht wie nun die Bochumer Richter mitteilten. Die abgegebene Unterlassungserklärung sei ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Denn eine unbefangene und situationsgerechte Betrachtung ergebe, dass vorliegend nur der Fall gemeint sei, dass sich das Handeln später als rechtmäßig herausstelle. Nach dem ohne weiteres erkennbaren Sinn der Bedingungsaufnahme sei es lediglich darum gegangen, von der Verpflichtung Abstand zu nehmen, wenn sich nachträglich das Verhalten als rechtmäßig darstellen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Frankfurt a.M.: Der juristische Unterschied zwischen "Verarschen" und "Bescheißen" _____________________________________________________________ Das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 3-11 O 63/05) hatte über den juristischen Unterschied zwischen den Worten "Verarschen" und "Bescheißen" zu entscheiden. Die Klägerin erwirkte ein gerichtliches Verbot gegen die Äußerungen der Beklagten. Der Beklagten wurde darin u.a. untersagt, "lm geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden zu behaupten und / oder behaupten zu lassen (...) In einem späteren Verkaufsgespräch äußerte die Beklagte im Gespräch mit einem angesprochenen Zeugen, der angab, wegen des guten Services gern die Dienstleistungen der Klägerin auch für mehr Geld in Anspruch zu nehmen: "Dann lassen Sie sich weiterhin von denen verarschen." Die Klägerin sah darin eine Verletzung des gerichtlichen Verbots und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Dies lehnten die Frankfurter Richter ab. Zwar seien nicht nur identische, sondern auch im Kern wesensgleiche Verstöße von einem Unterlassungsgebot umfasst, ein solcher Verstoß liege hier aber nicht vor. Der Begriff des "Bescheißens" werde als betrügerische Handlung zum materiellen Nachteil des Betroffenen verstanden. Demgegenüber habe der Begriff des "Verarschens" lediglich die Bedeutung, dass der Betroffene veralbert oder zum Narren gehalten werde, ohne dass damit zwingend ein materieller Nachteil entstanden sein müsse. Ein unzulässiger Betrugsvorwurf, der dem gerichtlichen Unterlassungsgebot zugrunde gelegen habe, ergebe sich aus der Äußerung deshalb gerade nicht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: Drohung mit Internet-Veröffentlichung einer Strafanzeige rechtswidrig _____________________________________________________________ Das LG Köln (Urt. v. 21.10.2009 - Az.: 28 O 410/08) hat entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn der Gläubiger einer Forderung dem Schuldner damit droht, eine Strafanzeige im Internet zu veröffentlichen. Der Beklagte war Inhaber eine Forderung gegen den Kläger. Seine Anwältin schrieb dem Kläger: "Der Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr bzgl. der Bestellung einer Kamera EOS 450 D ist bekannt. Ihre beharrliche Verweigerungshaltung, den zugesagten Betrag nach Stornierung des Auftrages an meinen Mandanten zu überweisen, lässt nur den Schluss auf ein absichtliches, geplantes betrügerisches Verhalten zu. Die Kölner Richter sahen dies als rechtswidrig an. Es handle sich bei dem Schreiben um eine strafbare Nötigung, denn die Androhung der Veröffentlichung habe den Zweck, den Schuldner unter Druck zu setzen. Ein solches Verhalten sei auch nicht durch das Vorhandensein der Forderung gerechtfertigt. Ein Gläubiger sei verpflichtet, den Rechtsweg zu beschreiten, um den Kläger zur Zahlung zu veranlassen. Dass die Veröffentlichung der Strafanzeige möglicherweise für sich zulässig sei, führe nicht dazu, dass sie zur Drohung eingesetzt werden dürfe, insbesondere dann nicht, wenn eine Inadäquanz zwischen der Veröffentlichung und dem erstrebten Zweck bestehe. Eine solche Inadäquanz ergebe sich vorliegend daraus, dass die dem Verfügungskläger zuvor gesetzte Frist noch nicht einmal abgelaufen gewesen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Köln: Ältere Markenrechte aufgrund Domain-Benutzung _____________________________________________________________ Das LG Köln (Urt. v. 03.09.2009 - Az.: 81 O 128/09) hat entschieden, dass ein Markeninhaber aufgrund seiner Domain-Nutzung über die besseren Rechte verfügt, wenn der Beginn seines Markenschutz länger zurück liegt und er seitdem unter diesem Zeichen exklusiv Produkte vertreibt. Die Parteien stritten um die Bezeichnung "Joe Snyder". Der Kläger war Inhaber einer entsprechenden markenrechtlichen Lizenz, die er von einem amerikanischen Unternehmen erworben hatte. Eingetragen wurde die Marke für das Unternehmen im Jahr 2008. Der Beklagte vertrieb über das Internet Herrenunterwäschen der Marke "Joe Snyder". Seit dem Jahr 2005 besaß er deswegen verschiedenen Domains, die den Namen "Joe Snyder" als Second-Level-Bezeichnung beinhielten. Darüber hinaus war er der exklusive Vertriebspartner des mexikanischen Herstellers "Joe Snyder". Der Kläger verlangte vom Beklagten, die Domains nicht weiter zu nutzen. Zu Unrecht wie die Richter des LG Köln nun entschieden. Denn der Beklagte habe die älteren und damit besseren Markenrechte. Mit Zustimmung des mexikanischen Herstellers nutze der Beklagte mehrere "Joe Snyder"-Domains. Der Kläger hingegeben habe erst drei Jahre später seine Marke angemeldet bekommen, also deutlich später. Die langjährige Nutzung der Domains durch den Beklagten führe dazu, dass eine hohe Kennzeichnungskraft an dem Namen "Joe Snyder" bestehe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LAG München: Nutzung eines fremden Passworts außerordentlicher Kündigungsgrund _____________________________________________________________ Das LAG München (Urt. v. 05.08.2009 - Az.: 11 Sa 1066/08) hat entschieden, dass die Verwendung eines fremden Passwortes im Rahmen der firmeninternen SAP-Datenverarbeitung einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Der klagende Mitarbeiter, der nur beschränkte Zugriffsrechte auf das Dateisystem hatte, beschaffte sich heimlich ein fremdes Passwort und erlangte so Zugang zum Rechnersystem. Die Beklagte, die Arbeitgeberin, entließ den Kläger daraufhin außerordentlich. Zu Recht wie die Münchener Richter nun entschieden. Durch die Verwendung des fremden Passworts habe sich der Kläger eigenmächtig Zugriffsberechtigungen im SAP-System verschafft und sich dadurch unerlaubte Lese- und Schreibrechte erschlichen. Damit habe er zum einen ignoriert, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Beschränkung der Nutzungsrechte habe. Zum anderen habe er gegen bestehende Sicherheitsvorgaben verstoßen. Zudem habe er noch den Eindruck erweckt, dass der Arbeitskollege, dessen Passwort der Kläger verwendet habe, unerlaubte Manipulationen und Veränderungen an den Daten vorgenommen habe. All dies rechtfertige eine sofortige, unmittelbare Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ähnlich entschied das LAG München erst vor kurzem in einem Fall, bei dem ein Systemadministrator, der private E-Mails seines Geschäftsführers öffnete und einem anderen Geschäftsführer vorlegte (LAG München, Urt. v. 08.07.2009 - Az.: 11 Sa 54/09). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. EuGH: Auslegung der Richtlinie über Insider-Geschäfte _____________________________________________________________ Die Richtlinie 2003/6 soll Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) mit dem Ziel bekämpfen, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Anleger zu stärken. Die Spector Photo Group NV ist eine belgische Gesellschaft. 2003 kaufte sie an der Börse (Euronext Brussels) eine bestimmte Anzahl ihrer eigenen Aktien. Anschließend veröffentlichte sie bestimmte Geschäftsergebnisse und Informationen über ihre Geschäftspolitik. Der Kurs der Aktien soll daraufhin gestiegen sein. 2006 stufte die zuständige nationale Behörde, die CBFA, bestimmte dieser Aufkäufe als Insider-Geschäfte ein und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 80 000 Euro gegen Spector und eine Geldbuße in Höhe von 20 000 Euro gegen Herrn Van Raemdonck, einen Unternehmensleiter, die gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Der Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel) fragt den Gerichtshof nach der Bedeutung des Begriffs des Insider-Geschäfts. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere geklärt sehen, ob es für die Einstufung eines Geschäfts als verbotenes Insider-Geschäft genügt, dass ein primärer Insider, der eine Insider-Information besitzt, auf dem Markt ein Geschäft mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, tätigt, oder ob außerdem nachgewiesen werden muss, dass diese Person die Information in Kenntnis der Sache, also bewusst „genutzt“ hat. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie 2003/6 die Insider-Geschäfte in objektiver Weise definiert – ohne dass in deren Definition der sie tragende Vorsatz ausdrücklich einbezogen worden wäre –, um durch diese Definition eine wirksame und einheitliche Regelung zur Ahndung von Insider-Geschäften mit dem legitimen Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte zu schaffen. Es steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unschuldsvermutung, dass sich der Vorsatz desjenigen, der ein Insider-Geschäft tätigt, implizit aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen dieses Verstoßes ergibt. Folglich impliziert die Tatsache, dass ein primärer Insider, der eine Insider-Information besitzt, auf dem Markt ein Geschäft mit Finanzinstrumenten tätigt, auf die sich diese Information bezieht, vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts, diese Vermutung widerlegen zu können, die „Nutzung derselben“ durch diese Person im Sinne der Richtlinie 2003/6. Um jedoch das Verbot von Insider-Geschäften nicht über das hinaus auszuweiten, was angemessen und erforderlich ist, ist von der Zielsetzung der Richtlinie 2003/6 auszugehen, die darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das insbesondere auf der Gewissheit beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind. Das Verbot von Insider-Geschäften ist dann anwendbar, wenn ein primärer Insider, der eine Insider-Information besitzt, von dem Vorteil, den ihm diese Information verschafft, bei der Vornahme eines mit dieser Information zusammenstimmenden Geschäfts auf dem Markt ungerechtfertigt Gebrauch macht. Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob für die Verhängung einer Sanktion wegen eines Insider-Geschäfts unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der erzielte Gewinn zu berücksichtigen ist. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach der Richtlinie 2003/6 die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür sorgen, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Dabei müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Richtlinie 2003/6 legt für die Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist, keine Kriterien fest. Die Definition dieser Kriterien ist daher Sache des nationalen Rechts. Hinsichtlich der Frage, ob anzunehmen ist, dass das Bekanntwerden einer Insider-Information den Kurs des Finanzinstruments tatsächlich spürbar beeinflusst hat, betont der Gerichtshof, dass die Eignung einer Information, den Kurs der Finanzinstrumente, auf die sie sich bezieht, spürbar zu beeinflussen, eines der kennzeichnenden Merkmale des Begriffs der Insider-Information ist. Der Zielsetzung der Richtlinie 2003/6 gemäß, braucht für die Feststellung, ob eine Information eine Insider-Information ist, nicht geprüft zu werden, ob ihr Bekanntwerden den Kurs der von ihr betroffenen Finanzinstrumente tatsächlich spürbar beeinflusst hat. Der Gerichtshof verneint die Frage, ob, falls ein Mitgliedstaat neben den im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe vorgesehen hat, bei der Zumessung der im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion die Möglichkeit und/oder die Höhe einer etwaigen späteren Geldstrafe zu berücksichtigen sind. Rechtssache: C-45/08 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 23.12.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. EuG: Mangels Unterscheidungskraft "Best Buy" als Marke nicht eintragungsfähig _____________________________________________________________ Der Begriff "Best Buy" ist nicht als Marke für die Bereiche Elektronik, KFZ-Zubehör und Möbel nicht hinreichend unterscheidungskräftig und kann daher als Marke nicht eingetragen werden (EuG, Urteil v. 15.12.2009 - Az.: T-476/09). Es handle sich vielmehr um einen allgemeinen und in der Werbung üblicherweise verwendeten Slogan. Der durchschnittliche Verbraucher werde die Wortfolge zudem problemlos mit "am preisgünstigsten" übersetzen und damit eine bloße Werbeformel in Verbindung bringen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. BPatG: Ausreichende Unterscheidungskraft der Marke "Fitte Birne" für Software-Bereich _____________________________________________________________ Der Begriff "Fitte Birne" ist hinreichend unterscheidungskräftig und kann u.a. für den Bereich Software als Marke geschützt werden (BPatG, Beschluss v. 30.09.2009 - Az.: 29 W (pat) 76/08). Der Begriff "Fit" werde im Allgemeinen so verstanden, dass sich eine Person in guter, körperlicher Verfassung befinde. "Birne" stelle einen scherzhaften Ausdruck für Kopf dar. So ergebe sich insgesamt der Sinngehalt "leistungsfähiger Kopf". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Äußerungsrecht im Internet: Der Unterschied zwischen Tatsachen und Meinungen - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Äußerungsrecht im Internet: Der Unterschied zwischen Tatsachen und Meinungen - Teil 2". Inhalt: Ein zentrales rechtliches Problem, mit dem sich Blogger und Internet-User herumschlagen müssen, klingt so banal und hat doch grundlegende Bedeutung: Was darf gesagt werden? Welcher Kommentar darf im Internet veröffentlicht werden? Und was darf auf keinen Fall geschrieben werden? Der heutige Podcast ist der zweite und letzte Teil. Den Anfang gab es es letzte Woche. |