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Newsletter vom 30.09.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 39. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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1. BAG: Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" zulässig _____________________________________________________________ Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige "Flashmob-Aktion" in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel. Deren Zulässigkeit richtet sich jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskampfmittel sind rechtswidrig, wenn sie zur Durchsetzung der erhobenen Forderungen offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unangemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit einer gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahme ist von wesentlicher Bedeutung, ob für die Arbeitgeberseite Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Gegenüber einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel kann sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion ist typischerweise auch keine Betriebsblockade. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher, wie bereits die Vorinstanzen, die Klage eines Arbeitgeberverbands ab, mit welcher der Gewerkschaft ver.di der Aufruf zu „Flashmob-Aktionen“ im Einzelhandel untersagt werden sollte. Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der ca. 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen sowie durch den koordinierten Kauf von "Pfennig-Artikeln" Warteschlangen an den Kassen verursacht hatten. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2008 - 5 Sa 967/08 Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 22.09.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Internet-Werbung "Maßhemd" für Konfektionsbekleidung unzulässig _____________________________________________________________ Die Internet-Werbung "maßgeschneiderte Hemden" ist irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn sich bei der Bekleidung um Konfektionsware handelt, an denen nur einzelne individuelle Anpassungen vorgenommen werden, so das KG Berlin (Beschl v. 11.08.2009 - Az.: 5 W 88/09). Die Beklagte bewarb ihre Produkte online mit den Aussagen "maßgeschneiderte Hemden" und "Maßhemden". Bei den angebotenen Stücken handelte es sich um Konfektionsware, die auf speziellen Wunsch des Kunden auch individuell angepasst werden konnte. Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung, da der Kunde davon ausgehe, dass es sich insgesamt um Einzelanfertigungen und nicht um Industrieware handle. Die Berliner Richter gaben der Klägerin nur teilweise Recht. Die Aussage "maßgeschneiderte Hemden" sei nicht erlaubt, da hier der Verbrauche davon ausgehe, dass er sämtliche Einzelheiten bei der Anfertigung des Hemdes bestimmen könne. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Die Beklagte biete lediglich Maßkonfektionen, die nachträglich verändert werden könnten. Anders hingegen sei die Äußerung "Maßhemden" zu werten. Diese sei rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Maßhemden verstünde der Käufer lediglich vorgefertigte Hemden, die maßkonfektioniert seien. Genau dies biete die Beklagte an, so dass die Werbeaussage zutreffend und somit erlaubt sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Lotto-Annahmestelle darf mit Kleeblatt werben _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Urt. v. 12.08.2009 - Az.: 24 U 40/09) hat entschieden, dass die Werbung in Lotto-Annahmestellen mit dem bekannten grünen Kleeblatt-Logo doch nicht verboten ist. In der 1. Instanz hatte das LG Berlin (Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08) noch ein Verbot ausgesprochen. In der Berufungshandlung hebt das KG Berlin dieses Urteil nun auf. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Kiosk-Besitzer, der eine Lotto-Annahmestelle betrieb. Aufgrund Platzmangels war die Annahme von Lotto-Scheinen nicht vom sonstigen Sortiment wie Zeitschriften und Süßigkeiten getrennt. Außerhalb des Kiosks befand sich ein zur Straße hinragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "Lotto" und dem bekannten grünen Kleeblatt. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch einen Werbe-Aufsteller auf dem Gehweg platziert, der einen lächelnden Lotto-Trainer mit Lottoschein in der Hand zeigt und die Aufschrift "Der Lotto-Trainer meint: Viel Glück!" trug. Anders als die Vorinstanz stuften die Richter das Kleeblatt-Symbol als nicht rechtswidrig ein. Es handle sich lediglich um ein Firmenzeichen, welches der Orientierung der Kunden diene. Anders hingegen beurteilten die Juristen die Werbe-Aufsteller. Die Werbetafeln richteten sich vornehmlich an Passanten, die erst noch auf die Idee der Spielteilnahme gebracht werden sollten. Der Passant werde zum Mitspielen animiert und seine Nachfrageentscheidung in unsachlicher Weise beeinflusst. Eine solche Beeinflussung wolle das Gesetz gerade verhindern. Das KG Berlin liegt auf einer Linie mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg (Urt. v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08), wonach Blickfang-Werbung auf Gehwegen ebenfalls einen Verstoß gegen das Werbeverbot des Glücksspiel-Vertrages ist. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Brandenburg: Abmahnungsmissbrauch bei fliegendem Gerichtsstand durch Kostenlast _____________________________________________________________ Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat in einer Reihe kürzlich ergangener Entscheidungen Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte im Land Brandenburg zurückgewiesen, mit denen der Erlass von einstweiligen Verfügungen wegen unlauterer Werbung begehrt wurde. Nach Auffassung des Senats ging es den Antragstellern in diesen Fällen nicht um die Abwehr von Störungen des Wettbewerbs. Ihr Ziel war vielmehr, die abgemahnten Konkurrenten mit möglichst hohen Abmahn- und Anwaltskosten zu belasten. So hat der Senat eine sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil der in Stuttgart ansässige Antragsteller seinen in Köln ansässigen Konkurrenten weder in Stuttgart noch in Köln, sondern in Cottbus durch einen in Dresden ansässigen Anwalt hat in Anspruch nehmen lassen, ohne vernünftige Gründe für die Wahl dieses Gerichtsstandes angeben zu können. Der Senat hat aus diesem Verhalten des Antragstellers geschlossen, dass durch die Wahl des vom Sitz seines Gegners möglichst weit entfernten Gerichts dieser von der unter diesen Umständen besonders kostspieligen Rechtsverteidigung abgehalten werden sollte. In einem weiteren Fall, in dem der Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, hat das Gericht angenommen, dass ein Antragsteller, der sich nicht an das nächstliegende zuständige Gericht, sondern an entfernte Gerichte wendet, offenbar verhindern will, dass sein missbräuchliches Verhalten auffällt. Bei Vielabmahnern liege die Annahme eines Missbrauch auch dann nahe, wenn der glaubhaft gemachte Umsatz aus der Sicht eines vernünftigen Marktteilnehmers in keinem angemessenen Verhältnis zu den durch die vielfache Rechtsverfolgung ausgelösten Abmahn-, Gerichts und Anwaltskosten stehe. Schließlich hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass nur solche Unternehmen überhaupt zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen unlauterer Werbung berechtigt sind, die wirklich am Markt in nennenswertem Umfang Umsätze erzielen und dies auch hinreichend belegen können. Der bloße Hinweis auf eine Internetpräsentation genüge nicht. Brandenburg, den 25. September 2009 – Urteil vom 22.9.2009 (6 W 93/09); Be-schlüsse vom 29. 6. 2009 (6 W 100/09) und vom 18. September 2009 (6 W 128/09 und 6 W 141/09) Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 25.09.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Brandenburg: Eine Aufmerksamkeit erregende (Internet-) Darstellung von Glücksspiel-Jackpots ist unzulässig _____________________________________________________________ Eine blickfangmäßig auf Aufstellern am Gehweg vorgenommene, sehr auffällige Darstellung des aktuellen Lotto-Jackpots stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise in den Hintergrund treten, so das OLG Brandenburg (Urt. v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08). Beklagte war die Veranstalterin des Lottos "6 aus 49". Beanstandet wurde die Werbung der Lotto-Veranstalterin auf Aufstellern, in der Annahmestelle und im Internet. Die Brandenburger Richter verbot nur einen Teil der Glücksspiel-Werbung. Eine Blickfang-Werbung mit dem Jackpot auf Gehwegen sei unzulässig. Nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag habe sich Werbung für öffentliches Glücksspiel auf die sachliche Information über die Spielbedingungen zu beschränken. Das blickfangmäßige Herausstellung des aktuellen Jackpots auf Gehweg-Aufstellern überschreite klar den Rahmen des rechtlich Zulässigen. Kritisch sei insbesondere der Umstand, dass der Jackpot deutlich größer hervorgehoben sei als die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise und lasse diese in ihrem Informationsgehalt untergehen. Rechtlich ebenso nicht erlaubt sei eine Werbung mit bisher in der Annahmestelle erzielten Gewinnen. Diese Information diene allein der Ermunterung zur Teilnahme. Die Internet-Präsentation sei dagegen nicht zu beanstanden. Zwar sehe der Glücksspiel-Staatsvertrag eindeutig ein Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet vor. Im vorliegenden Fall gehe von der Werbung aber keine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen aus. Die Werbung sei sachlich gehalten, eine Spielteilnahme im Internet sei nicht möglich. Das besondere Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen sei daher nicht gegeben. Schließlich sei in der Positionierung des Glücksspiel-Angebots in Annahmestellen in unmittelbarer Nähe von Süßigkeiten auch keine Wettbewerbsrechtsverletzung zu sehen. Der Glücksspiel-Staatsvertrag sehe kein Verbot des Nebeneinanders von Glücksspiel-Teilnahme und Süßigkeitenangebot vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamburg: Google haftet nicht für den rechtswidrigen Inhalt angezeigter Suchtreffer _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.03.2008 - Az.: 7 U 35/07) hat entschieden, dass die Internet-Suchmaschine Google nicht für die von ihr angezeigten Suchtreffer, die u.a. auf rechtswidrige Internetseiten verweisen, haftet. Insbesondere lehnten die Richter eine Mitstörerhaftung aufgrund der fehlenden Zumutbarkeit der Überprüfungspflichten ab. Denn wenn Google sämtliche angezeigten Treffer inhaltlich kontrollieren müsste, sei damit das gesamte Geschäftsmodell des Suchmaschinen-Betreibers gefährdet. Das Urteil liegt auf der identischen Linie mit dem LG Hamburg (Urt. v. 09.01.2009 - Az.: 324 O 867/06), wonach Google-Snippets keine Persönlichkeitsverletzung begründen können. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamburg: Service-Entgelt muss im Preis für im Internet beworbene Reise enthalten sein _____________________________________________________________ Wird online eine Reise angeboten, so muss der angegebene Endpreis auch sämtliche Service-Entgelte beinhalten, andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) vor, so das OLG Hamburg (Beschl. v. 14.01.2009 - Az.: 5 W 4/09). Die Beklagte bewarb online eine Schiffsreise. In großer, fetter Schrift gab sie den Endpreis an. In sehr klein gehaltenem Schriftzug wurde darauf hingewiesen, dass neben diesem Endpreis auch noch ein Service-Entgelt für jeden Tag der Kreuzfahrt hinzukomme. Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, sah hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot der Preisangabenverordnung. Die Beklagte vertrat der Ansicht, dass es sich nicht um Kosten für die eigentliche Schiffsreise handle, sondern um zusätzliche Leistungen. Daher sei eine solche Trennung erlaubt. Die Hamburger Richter ließen keinen Zweifel daran, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Der Kunde wolle wissen wie teuer ein Produkt sei, d.h. er erwarte bei der Angabe des Endpreises, dass sämtliche Kosten, und seien sie auch gar nicht für die eigentliche Hauptleistung, mit eingerechnet seien. Das Service-Entgelt sah das Gericht als Preisbestandteil, der zum Reisepreis gehöre. Es handle sich dabei um die Abgeltung des pauschalierten Bedienungsgeldes für das Service-Personal. Der Betrag müsse daher mit im Endpreis angegeben werden. Erst vor kurzem hat das LG Hamburg (Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 315 O 17/09) entschieden, dass bei Online-Ticketpreisen etwaige Zusatzkosten gut erkennbar angegeben werden müssen. Einer Online-Konzertagentur hingegen ist es nach Auffassung des KG Berlin (Urt. v. 27.02.2009 - Az.: 5 U 162/07) verboten, eine bei ihr verbleibende Buchungsgebühr als Teil des Ticketpreises auszugeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Schleswig: Bestimmung des Streitwerts bei Online-Stadtplänen _____________________________________________________________ Das OLG Schleswig (Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 6 W 12/09) hat noch einmal klargestellt, dass bei der Bestimmung des Streitwertes bei der rechtswidrigen Nutzung von Online-Stadtplänen nur das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers Berücksichtigung findet, Sanktions- oder Disziplinierungsgedanken hingegen keine Rolle spielen. Es ging wieder einmal um die Verletzung von Urheberrechten bei Online-Stadtplänen. Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde reduzierte das Landgericht den ursprünglich auf 10.000,- EUR festgesetzten Betrag auf 2.000,- EUR. Hiergegen legte die Klägerin Rechtsmittel ein. Das OLG Schleswig wies das Rechtsmittel zurück. Bei der Bestimmung des Streitwertes sei lediglich das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Rechteinhabers maßgeblich. Einen Abschreckungs- oder gar Disziplinierungsgedanken kenne das deutsche Recht nicht. Insofern könne die Höhe des Streitwertes nicht mit präventiven Gesichtspunkten begründet werden. Das KG Berlin (Beschl. v. 19.12.2003 - Az.: 5 W 367/03) hat den Streitwert bei Stadtpläne-Abmahnungen auf 10.000,- EUR festgelegt. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 10.03.2004 - Az.. 5 W 3/04) hingegen hält 6.000,- EUR für angemessen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Betreiber eines Diskussionsforums haftet als Mitstörer erst ab Kenntnis für rechtswidrige Inhalte _____________________________________________________________ Das LG Berlin (Beschl. v. 08.09.2009 - Az.: 27 S 7/09) hat noch einmal klargestellt, dasss der Betreiber eines Internet-Forums für etwaige rechtswidrige Beiträge der Nutzer frühestens ab Kenntnis haftet. Eine Vorab-Prüfungspflicht treffe den Betreiber nicht, so die Berliner Richter, denn andernfalls würde die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Der Geschädigte müsse vielmehr konkret darlegen, in welcher Weise und in welchem Umfang eine Rechtsverletzung stattfinde. Erst ab dieser Kenntnisnahme rechtswidriger Inhalte hafte ein Betreiber als Mitstörer. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Gezielte Parallel-Abmahnungen durch mehrere Firmen rechtswidrig _____________________________________________________________ Das gezielte und abgestimmte Abmahnen parallel durch mehrere Unternehmen gleichzeitig ist unzulässig, so das LG Hamburg (Urt. v. 22.01.2009 - Az.: 327 O 529/08). Die Beklagte erhielt von der Klägerin außergerichtlich eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoß. Parallel dazu erhielt die Beklagte eine weitere Abmahnung durch eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer die beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin waren. Eine weitere Abmahnung erhielt die Klägerin schließlich von einer GmbH, deren Geschäftsführer der Rechtsanwalt war, der auch die Klägerin vertrat. Die Hamburger Richter haben dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich und unzulässig eingestuft. Der vorliegende Wettbewerbsverstoß (unzulässige Werbung) sei keinesfalls so gravierend, dass er ein solches massives Vorgehen rechtfertigen könne. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin auf derart breiter Front ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend mache. Das parallele Vorgehen der Firmen sei abgestimmt gewesen und habe als einziges Ziel, die Beklagte mit Kosten zu überziehen. Dies sei rechtsmissbräuchlich, so dass der Klägerin kein Anspruch zustehe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: Unzulässige Foto-Veröffentlichung durch Personen-Suchmaschine bei fehlender Einwilligung _____________________________________________________________ Eine Personen-Suchmaschine darf ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht die Fotos, die andernorts im Internet zur freien Verfügung stehen, auf ihrer Webseite veröffentlichen, so das LG Köln (Urt. v. 17.06.2009 - Az.: 28 O 662/08). Die Beklagte, eine Personen-Suchmaschine im Internet, band bei ihren Suchergebnissen mittels "embedded link" das jeweilige frei verfügbare Fotos bei den Suchergebnissen ein. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, da er in die Handlungen der Beklagten nicht eingewilligt habe. Die Kölner Richter bejahten inhaltlich den Anspruch auf Unterlassung in solchen Fällen. Auch wenn der Kläger das Foto auf anderen Plattformen wie beispielsweise facebook.de veröffentlicht habe, so lasse sich daraus grundsätzlich nicht ableiten, dass auch die Beklagte das Bildnis verwenden dürfen, es sei denn, das Profil auf der anderen Plattform sei für jedermann frei zugänglich gewesen. Schließlich gehe es nicht (nur) um die Vergabe von Nutzungsrechten an den Bildern, sondern auch um einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch die Tatsache, dass das Foto nur mittels "embedded link" vom anderen Server in die Seite eingebunden sei, ändere nichts an der juristischen Bewertung, so die Juristen. Denn für den Betrachter sehe es vielmehr so aus, als ob die Datei auf dem Server der Beklagten liege. Das Begehren des Klägers sei auch nicht rechtmissbräuchlich. Die Kölner Richter verneinten ausdrücklich einen Verstoß gegen Treu und Glauben wie ihn das OLG Jena (Urt. v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07) im Falle der Google-Bildersuche angenommen hatte. Erst vor kurzem hat OLG Hamm (Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09) entschieden, dass die bekannte Personensuchmaschine Yasni.de nicht den Namen eines konkreten Mitbewerbers als Hidden Text auf ihrer Webseite nennen darf, um eine Traffic-Umleitung zu erzielen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Frankfurt a.M.: Bei Online-Urheberrechtsverletzungen kein "Fliegender Gerichtsstand" _____________________________________________________________ Nach Meinung des AG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.08.2009 - Az.: 31 C 1141/09-16) gilt der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" nicht bei Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich. Seit längerem wird über die Reform des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes diskutiert. Vgl. dazu den Heise-Artikel von RA Kaufmann "Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten auf dem Prüfstand". Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unseren Law-Vodcast "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". Das AG Frankfurt a.M. hat sich dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Vor allem aus prozessökonomischen Gesichtspunkten sei es sinnvoll, das Gericht an dem Ort anzurufen, an dem eine Beweiserhebung problemlos durchgeführt werden könne, so das AG. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte eine Vielzahl von Zeugen benannt, die ihren Wohnsitz an seinem Wohnort hätten. Durch die räumliche Nähe könne die Aufklärung der beweiserheblichen Tatsachen prozessökonomisch nur am Wohnort des Beklagten stattfinden. Daher sei örtlich auch dieses Gericht zuständig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG München: Auch einmalige E-Mail-Werbung rechtswidrig _____________________________________________________________ Bei einem Arzt ging Mitte Dezember 2008 eine von einem Unternehmen versandte Werbeemail ein, in der für dessen Dienstleistungen geworben wurde. Das Unternehmen bot dem Arzt an, eine eigene Domain für ihn zu erstellen. Eine Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden nicht. Der Arzt antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als Antwort erhielt er lediglich eine neue Werbeemail. Das wollte der Arzt aber nicht einfach so hinnehmen. Die Werbemails seien eine Belästigung, insbesondere weil er aus beruflichen Gründen verpflichtet sei, die eingehenden Emails sorgfältig zu lesen. Er bestand auf der Unterlassungserklärung und wollte auch, dass ihm seine Rechtsanwaltskosten bezahlt werden. Dies lehnte das Unternehmen ab. Die Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Das Unternehmen hätte eine Autoresponderfunktion auf seiner Webseite eingerichtet. Das bedeute, dass Mails nur, allerdings dann automatisch, zugesandt werden, wenn vorher eine Mail an das Unternehmen gerichtet wurde. Die Zusendung des Werbeemails sei daher auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen. Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Arzt jedoch Recht: Die unverlangte, d.h. ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte Emailwerbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Die Unzumutbarkeit der Belästigung folge zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener Mails. Auf Grund der Eigenart dieses Werbemittels, mit geringem finanziellem Aufwand eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen, sei zu befürchten, dass es bei Gestattung der unverlangten Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken zu einer Überflutung der Anschlussinhaber mit Werbebotschaften komme. Der Nutzen eines E-Mail Anschlusses, nämlich Mitteilungen rasch und preiswert empfangen zu können, würde dadurch in Frage gestellt. Der Empfänger wäre gezwungen, aus der Vielzahl der eingegangenen Sendungen die für ihn wichtigen und erwünschten mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand auszusondern. Eine unzumutbare Belästigung sei selbst dann noch zu bejahen, wenn die Werbebotschaft im „Betreff“ von vornherein klar und unzweideutig als Werbung gekenn-zeichnet sei und der Empfänger sie auf Grund dieser Beschreibung ohne weiteres löschen könne, ohne sie erst lesen zu müssen. Denn auch Aufbau und Anzeige der E-Mail sowie das Lesen des Betreffs kosten Zeit und Geld. Vorliegend sei der Kläger, der seine E-Mail Adresse zur Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutze, aus Gründen der ärztlichen Sorgfaltspflicht gehalten, alle eingehenden Mails zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für seine Tätigkeit zu untersuchen. Dieses Erfordernis würde durch unverlangt zugesandte E-Mails deutlich erschwert und die unkomplizierte sowie schnelle Kommunikation per E-Mail behindert. Da weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der Werbung vorliege und da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Unstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden könne, stelle die an den Kläger versandte Werbe E-Mail eine Belästigung dar, die von ihm nicht hingenommen werden müsse. Auch wenn man den Sachvortrag der Beklagten, bei den streitgegenständlichen Mails handele es sich um von einem Autoresponder versandte automatische Antwortmails als zutreffend unterstelle, ändere sich daran nichts. Bei den versandten Mails handele es sich um Werbe E-Mails, da mit ihnen auf das Angebot der Beklagten aufmerksam gemacht und ein Link zu der von der Beklagten betriebene Webseite übermittelt werde. Allein aus dem Vortrag der Beklagten, dass diese Mail nur dann versandt werde, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse versandt wurde, könne auf ein Einverständnis mit der Zusendung der WerbeMail nicht geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die die Antwortmail auslösende E-Mail eine Anfrage nach der Dienstleistung der Beklagten enthalten hätte. Dies behaupte aber selbst das Unternehmen nicht. Ein einmaliger E-Mail Kontakt sei aber nicht ausreichend, eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbe-Mails anzunehmen. Hinzu komme, dass jedenfalls die zweite von der Beklagten versandte E-Mail dem Kläger zuging, nachdem er der Beklagten die weitere Zusendung von Mails ausdrücklich untersagt hatte. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe. Wie dargestellt, habe die Beklagte durch das Zusenden der Werbe-Mails in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des AG München vom 9.7.2009, AZ 161 C 6412/09 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 21.09.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Das Drohen mit der Presse - zulässig oder rechtswidrig? _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Das Drohen mit der Presse - zulässig oder rechtswidrig?". Inhalt: |