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Newsletter vom 31.03.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH: Datenschutzaufsicht deutscher Behörden nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar _____________________________________________________________ Der EuGH (Urt. v. 09.03.2010 - Az.: C-518/07) hat entschieden, dass die nationale, deutsche Ausformung der Datenschutzkontrolle gegen geltendes EU-Recht verstößt. Die Europa-Richter hatten sich mit der Frage zu befassen, inwiefern die deutsche Datenschutzkontrolle mit EU-Recht vereinbar war. Der Streit zwischen der Bundesrepublik und der EU-Kommission begann bereits im Jahr 2005, da die EU die deutschen Datenschutzgesetze für unzulässig hielt. Der Vorwurf war, dass die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden nicht "völlig unabhängig" agieren würden, obwohl die EU-Richtlinie dies gerade verlange. Nur so könne ein ausreichender Datenschutz gewährleistet werden. Denn nicht selten sei es, dass die Aufsichtsbehörde mächtigen Gegenspielern gegenüberstünden. Geschützt werden sollte aber nicht nur die Einwirkung von privat-wirtschaftlicher, sondern auch von staatlicher Seite. Denn häufig unterliegen datenschutzbezogene Entscheidungen auch politischen Interessen. Die Richter entschieden nun, dass die Bundesrepublik mit ihrer bisherigen Praxis der Datenschutzaufsicht gegen Europäisches Recht verstoße. Nach Ansicht der Juristen bestehe bei der Überwachung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach wie vor zuviel staatliche Aufsicht. Die EU-Richtlinie gebe aber gerade vor, dass die Arbeit der zuständigen Kontrollstellen "völlig unabhängig" geschehe. Genau dies sei in Deutschland aber nicht der Fall, da die Datenschutzkontrolle letztlich unter staatlicher Aufsicht stehe. Nur wenn die Datenschutzaufsicht jeglichem äußeren Einfluss entzogen sei, könne der bezweckte vollständige Datenschutz gewährleistet werden zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Unbeschränkte Beschlagnahme aller E-Mails eines Beschuldigten unverhältnismäßig _____________________________________________________________ Der BGH (Beschl .v. 24.11.2009 - Az.: StB 48/09 (a)) hat entschieden, dass es im Zweifel unverhältnismäßig und somit rechtswidrig ist, wenn sämtliche in einem Account befindlichen E-Mails eines Beschuldigten beschlagnahmt werden, obwohl nicht alle Nachrichten deliktsbezogen sind. Die Beschuldigten standen im Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Der Generalstaatsanwalt beantragte daher die unbeschränkte Beschlagnahme sämtlicher im Mail-Account befindlichen Nachrichten der Personen. Der BGH gab dem Antrag nur teilweise statt. Hinsichtlich des Teils der Nachrichten, die nicht deliktsbezogen und demnach für das Strafverfahren bedeutungslos seien, sei eine Beschlagnahme unverhältnismäßig. Es verstoße gegen das Übermaßverbot, wenn der gesamte Mail-Eingang ohne jede Differenzierung beschlagnahmt werde. Eine solche umfassende Maßnahme sei nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass auch tatsächlich alle E-Mails beweiserheblich seien. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall gewesen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Kein strafbares Ausspähen von Daten bei bloßem Auslesen der Zahlungskarte _____________________________________________________________ Werden die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten unerlaubt ausgelesen, liegt darin noch nicht der strafbare Tatbestand des Ausspähens von Daten (BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - Az.: 4 Str 93/09). Den Anklagten wurde u.a. der Straftatbestand des Ausspähens von Daten vorgeworfen. Sie hatten sich die auf Kreditkarten befindlichen Informationen besorgt und damit Kartendubletten hergestellt. In den Vorinstanzen waren sie verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Angeklagten statt und hob die Verurteilung hinsichtlich dieses Deliktes auf. Für den Straftatbestand des Ausspähens von Daten bedürfe es der Überwindung einer besonderen Absicherung. Eine solche existiere aber nicht, wenn die auf der Karte gespeicherten Daten ohne jedes Hindernis einfach ausgelesen werden könnten. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei unerlaubter Videofilm-Ausstrahlung _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass die Betreiber eines Nachrichtensenders und eines Internetportals Auskunft über die an dem Tag erzielten Werbeeinahmen erteilen müssen, an dem sie das urheberrechtlich geschützte Recht des Herstellers eines Videofilms durch dessen Veröffentlichung schuldhaft verletzt haben. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 122/08 betreibt einen Nachrichtensender. Am 29. Juni 2007 strahlte sie mehrfach einen Videofilm aus, der den tödlichen Fallschirmsprung des Politikers Jürgen Möllemann zeigte und den der Kläger von Bord des Flugzeugs aufgenommen hatte. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 130/08 unterhält ein Internetportal, auf dem sie ebenfalls am 29. Juni 2007 diesen Videofilm öffentlich zugänglich machte. Der Kläger hat die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Werbeerlöse die Beklagten am Tag der Veröffentlichung des Films erzielt haben, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hatten die Auskunftsklagen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, wonach dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zusteht, bestätigt und lediglich den Umfang der Auskunftsansprüche eingeschränkt. Die Beklagten haben das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie sind dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wählt - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötigt der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten haben zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, weil die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gegeben hätten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebt den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf. Urteil vom 25.03.2010, Az.: I ZR 122/08 Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008, Az.: 4 U 43/08 LG Bochum, Urteil vom 31.01.2008, Az.: 8 O 312/07 und Urteil vom 25.03.2010, Az.: I ZR 130/08 Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008, Az.: 4 U 25/08 LG Bochum, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 8 O 311/07 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OVG Bremen: Verkauf von bwin-Fußballtrikots ist keine unerlaubte Glücksspiel-Werbung _____________________________________________________________ Das OVG Bremen hat jetzt entschieden, dass der Verkauf von Fußballtrikots, die mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettveranstalters versehen sind, keine unerlaubte Glücksspielwerbung darstellt. In der Sportartikelabteilung eines Warenhauses in Bremen werden u. a. Fußballtrikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid verkauft. Auf den Trikots befindet sich die Aufschrift eines in Gibraltar konzessionierten Wettveranstalters, der jeweils Hauptsponsor der beiden Vereine ist. Das Stadtamt Bremen hat den Verkauf dieser Trikots als eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Werbung eingestuft.Dem Inhaber des Warenhauses wurde mit einer Ordnungsverfügung vom 04.09.2009 untersagt, die Trikots weiter zum Verkauf anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte in einem Beschluss vom 15.10.2009 die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ausgesetzt. Es betrachtete den Verkauf - wie die Behörde - zwar grundsätzlich als unzulässig, bemängelte allerdings die Ermessenserwägungen des Stadtamtes und ordnete aus diesem Grund den Stopp der sofortigen Vollziehung an. Die von der Behörde mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jetzt vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt worden. Die Trikots können damit weiter zum Verkauf angeboten werden. Anders als das Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht aber bereits im Ansatz keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten. Werbung betreibe nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern wolle. Das sei bei dem Verkauf der Trikots nicht der Fall. Es handele sich bei ihnen um sog. Fansportartikel. Vergleichbare Trikots würden auch von zahlreichen anderen Fußballvereinen angeboten werden. In keinem Fall gehe es dem Warenhaus darum, Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen. Es solle allein die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös erzielt werden. Das stelle keine unerlaubte Werbung dar. OVG Bremen, Beschluss vom 23.03.2010 - 1 B 356/09 Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen v. 26.03.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß bei Reklame auf eBay mit Garantiezusage _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 26.11.2009 - Az.: 3 U 23/09) hat von seiner bisherigen Rechtsansicht Abstand genommen und nunmehr geurteilt, dass unzureichende, unklare Online-Garantien wettbewerbswidrig sind. Die Parteien vertrieben Waren über eBay. Der Beklagte warb mit einer "5 Jahre"-Garantie, ohne die näheren Konditionen anzugeben. Dies hielt die Klägerin für einen Wettbewerbsverstoß gegen § 477 BGB. In einem Hinweisbeschluss (Beschl. v. 09.07.2009 - Az.: 3 U 23/09) im Rahmen des Berufungsverfahrens hatten die Hanseatischen Richter ursprünglich die Meinung vertreten, dass die Anforderungen, die § 477 BGB aufstellt, nicht auf reine Werbefälle Anwendung finde. Diese Ansicht haben die Juristen in dem aktuellen Urteil nun revidiert: Die Anforderungen des § 477 BGB sind auch auf Fälle der Werbung anzuwenden. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das OLG Hamburg schließt sich damit der Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 13.08.2009 - Az.: 4 U 71/09; Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 4 U 173/08; Urt. v. 24.11.2009 - Az.: 4 U 148/09) und des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 08.07.2009 - Az.: 4 U 85/08) an. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Kreditkarten-Unternehmen darf Kunden unaufgefordert Kreditkarten zusenden _____________________________________________________________ Ein Kreditkartenunternehmen darf seinen Kunden unaufgefordert Werbeschreiben per Post zusenden, in denen eine Kreditkarte enthalten ist, die der Kunde ein Jahr lang kostenlos testen darf (OLG Köln, Urt. v. 02.10.2009 - Az.: 6 U 95/09). Das verklagte Kreditkartenunternahmen hatte an seine Kunden postalisch Werbeschreiben versendet, in denen eine Kreditkarte angeboten wurde, die "1 Jahr lang kostenlos" genutzt werden durfte. In dem Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass in den Folgejahren die Leistungen kostenpflichtig würden. Die Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin eine unzulässige Werbung und begehrte Unterlassung. Die Kölner Richter wiesen die Klage ab. Das Gericht konnte keine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers erkennen. Dem durchschnittlichen Verbraucher seien die näheren Modalitäten einer Kreditkarte bekannt. Er gehe daher nicht fälschlicherweise davon aus, dass sich seine finanziellen Kapazitäten dadurch erweitern würden. Zudem werde in dem Schreiben auch deutlich auf die Kosten der Folgejahre hingewiesen, so dass auch hinsichtlich dieses Punktes eine Irreführung ausscheide. Gleiches gelte für den Umstand, dass das Kreditkarten seine Post nicht als Werbung deklariert habe. Der durchschnittliche Kunde sei daran gewöhnt, dass ihm Vertragspartner unaufgefordert Werbung zusenden würden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Stromanbieter darf keine irreführenden Aussagen über Konkurrenten in Pressemitteilung machen _____________________________________________________________ Irreführende Tatsachen in einer Pressemitteilung über einen Mitbewerber sind rechtswidrig und können einen Unterlassungsanspruch begründen (OLG Köln, Urt. v. 27.11.2009 - Az.: 6 U 129/09). Die Parteien waren konkurrierende Stromanbieter. Der Geschäftsführer der Klägerin gab ein Zeitungsinterview und erklärte, dass das Unternehmen zum Verkauf stehe und der favorisierte Kandidat ein ausländischer Anbieter sei. Die Beklagte publizierte kurze Zeit später eine Pressemitteilung. Unter Berufung auf das Interview hieß es dort, dass der Kläger von einem ausländischen Energieriesen übernommen werden und damit seine wirtschaftliche Unabhängigkeit verliere. Die Kölner Richter sahen darin eine irreführende und herabsetzende Äußerung. Die Erklärungen des klägerischen Geschäftsführers seien nur gewesen, dass sich um einen Käufer bemüht werde, der die Klägerin bei ihren wirtschaftlichen Aktivitäten unterstütze. Die Behauptung, dass das Unternehmen seine EIgenständigkeit verliere, sei nie gefallen und daher unzutreffend. Die Beklagte setze hier gezielt einen Mitbewerber herab. Ein solches Handeln sei auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Köln: Deutscher Markt darf Produkte mit (R) anbieten _____________________________________________________________ Es liegt keine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein ausländischer Kontaktlinsen-Hersteller sein Produkt mit dem Kennzeichen "®" versieht und Linsen auch in Deutschland vertreibt, obgleich in der Bundesrepublik kein Markenschutz besteht (OLG Köln, Urt. v. 27.11.2009 - Az.: 6 U 114/09). Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich des Vertriebs von Kontaktlinsen. Die Verpackung der Beklagten war in englischer Sprache verfasst. Abgebildet war ein "®"-Zeichen mit dem Hinweistext "For sale in Africa, Europe and Australasia" enthielt. Die Klägerin sah hinsichtlich des Vertriebes der Produkte in Deutschland eine unzulässige Irreführung, denn der Verbraucher denke durch das Symbol "(R)", die Waren seien auch in Deutschland markenrechtlich geschützt, was aber nicht stimme. Die Kölner RIchter wiesen die Klage ab. Eine Irreführung der Verbraucher sei nicht erkennbar, denn dieser erwarte gerade nicht, dass für die Bundesrepublik ein Markenschutz bestehe. Sowohl aufgrund der englischen Sprache als auch des Hinweistextes werde der potentielle Kunde vielmehr denken, das Produkt sei für den ausländischen Markt produziert und genieße dort auch nur den kennzeichenrechtlichen Schutz. Anfang 2009 hat der BGH (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 219/06) entschieden, dass derjenige Unternehmer, der - ohne Markeninhaber zu sein - den Zusatz "®" verwendet, wettbewerbswidrig handelt. Ähnlich hatte bereits das LG München (Urt. v. 23. Juli 2003 - Az.: 1 HK O 1755/03) entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "(TM)" für rechtswidrig hielt, vgl. die Rechts-News v. 09.08.2003. Das LG Essen (Urt. v. 4. Juni 2003 - 44 O 18/03) hingegen kam zum exakt gegenteiligen Ergebnis und lehnte einen Verstosss gegen das Irreführungsverbot ab, vgl. die Rechts-News v. 15.08.2003. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. OLG Köln: Deutsches Aussageverbot nicht zwingend auf Interview im Ausland anwendbar _____________________________________________________________ Ein in Deutschland ausgesprochenes Äußerungsverbot erstreckt sich nicht automatisch auch auf Interviews, die der Betroffene im Ausland gibt (OLG Köln, Beschl. v. 29.01.2010 - Az.: 6 W 145/09). Die Parteien des Rechtstreits waren Billig-Airlines. Der Beklagten, die ihren Sitz in Irland hatte, wurde von der deutschen Klägerin eine bestimmte Äußerung verboten: Nämlich, dass die Klägerin bald pleite gehen würde. Trotz des gerichtlichen Verbots gab die Beklagte für den englischen Fernseh-Sender Sky News ein Interview in englischer Sprache. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das Verbot und beantragte die Verhändung eines Ordnungsgeldes. Die Kölner Richter lehnten den Antrag ab und gaben der Beklagten Recht. Zwar bestehe ein gerichtliches Verbot, dieses beziehe sich aber primär auf Äußerungen gegenüber der deutschen Bevölkerung. Das in englischer Sprache geführte Interview richte sich in erster Linie an englische und irische Zuschauer, die möglicherweise abgehalten werden könnten, Tickets der Klägerin zu kaufen, wenn der Bankrott tatsächlich drohe. Es sei unwahrscheinlich, dass das Interview schwerpunktmäßig von deutschen Bürger gelesen würde. Somit habe die Beklagte nicht gegen das gerichtliche Verbot verstoßen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Berlin: Bewerbung eines nicht zugelassenen Arzneimittels ist wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Das LG Köln (Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 31 O 374/06) hat festgestellt, dass die Bewerbung eines Arzneimittels, das nicht zugelassen ist, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Bei den Parteien handelte es sich um zwei pharmazeutische Unternehmen, die Darmreinigungspräparate zur Vorbereitung von Darmspiegelungen vertrieben. Das Präparat der Klägerin ist als Arzneimittel zugelassen. Bei dem der Beklagten war dies nicht der Fall. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das von der Beklagten vertriebene Präparat ebenfalls einer Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bedürfe, da diesem eine pharmakologische Wirkung zukomme. Bei dem Mittel der Beklagten handle es sich daher nicht um ein zulassungsfreies Medizinprodukt, sondern um ein unter die Zulassungspflicht fallendes Arzneimittel. Die Klägerin trug vor, dass durch die Einnahme des Präparats der Beklagten pharmakologische Abläufe in Gang gesetzt würden, die zu einer unnatürlich starken Entleerung des Darms führten. Des Weiteren sei eine pharmakologische Wirkung dadurch gegeben, dass zwischen Bestandteilen des Präparats und einzelnen Körperzellen eine Wechselwirkung gegeben sei. Die Beklagte erwiderte hierauf, dass es sich bei dem von ihr vertriebenen Mittel um ein zulassungsfreies Medizinprodukt handle, da es hauptsächlich eine physikalische Wirkung entfalte. Darüber hinaus gelange es nicht unmittelbar während der Darmspiegelung zum Einsatz. Es diene vielmehr der Darmreinigung und damit der Vorbereitung der Darmspiegelung. Die Kölner Richter gaben der Klägerin Recht. Ihrer Auffassung nach sei das Präparat der Beklagten als ein zulassungspflichtiges Arzneimittel einzustufen. Ein solches dürfe erst dann beworben werden, wenn eine Zulassung vorliegt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Mittel auch dann eine pharmakologische Wirkung habe, wenn einer der enthaltenen Wirkstoffe mit Körperzellen in eine Wechselwirkung tritt und hierdurch Abläufe im Körper beeinflusst werden. Dies sei vorliegend der Fall. Außerdem spreche für die Notwendigkeit einer Zulassung, dass die durch die Einnahme hervorgerufenen körperlichen Reaktionen nicht mehr im „Normalbereich“ liegen würden. Insgesamt sei der Begriff der pharmakologischen Wirkung grundsätzlich weit auszulegen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hamburg: Rap-Musiker „Bushido“ wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt _____________________________________________________________ Das Landgericht Hamburg hat heute in zwei Zivilverfahren Urteile (Urt. v. 23.03.2010 - Az.: 308 O 175/08; Urt. 23.03.2010 - Az.: 310 O 155/08) verkündet, die Plagiatsvorwürfe gegen den Rapper „Bushido“ zum Gegenstand haben. Die Mitglieder der französischen Musikgruppe „Dark Sanctuary“ machen als Kläger geltend, „Bushido“ habe die Aufnahmen von ihnen geschaffener Musikwerke in urheberrechtsverletzenden Weise in eigene Musikproduktionen übernommen. Insgesamt geht es um 28 Tonfolgen aus 4 Alben der Kläger aus den Jahren 1999 bis 2004, die leicht verändert in 16 Bushido-Titeln als sich ständig wiederholende Tonschleifen („Loops“) eingearbeitet worden sein sollen. In dem vor der Zivilkammer 8 geführten Rechtsstreit (308 O 175/08) ist neben Bushido auch sein Verlag verklagt worden. Dabei geht es im Schwerpunkt um Komponistenrechte. Der Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen von urheberrechtlich geschützten Tonfolgen in 13 Bushido-Titeln festgestellt worden, deren weitere Auswertung verboten wurde. Bezüglich der weitergehend geltend gemachten Übernahmen wurde die Klage abgewiesen, weil die streitigen Tonfolgen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen wurden. Es wurde weiter festgestellt, dass für die bisherige Auswertung der Tonfolgen materieller Schadensersatz zu zahlen und zur Ermittlung des Schadensersatzes Auskunft über den Umfang der Auswertung zu erteilen ist. Es wurden Anordnungen getroffen, dass die jeweiligen Kläger, die das Original komponiert haben, an der Stelle von Bushido und seinem Verlag bei der GEMA als Komponisten eingetragen werden und ihnen die GEMA-Ausschüttungen zustehen. Bushido wurde verurteilt, insgesamt € 63.000,00 als sog. Billigkeitsentschädigung (immaterieller Schadensersatz) dafür zu zahlen, dass er Persönlichkeitsrechte der jeweiligen Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er deren Kompositionen auf Teile reduziert verwendete, mit seinen (umstrittenen) Texten verband und die Originalurheberschaft der Kläger unterschlug und sich selbst zu Unrecht als Musikurheber bezeichnete. Ein Klagantrag auf Billigkeitsentschädigung gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Eine Klage auf Zahlung von gut € 35.000 als Schadensersatz gegen den Verlag wurde abgewiesen, weil die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar ist. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg. In dem vor der Zivilkammer 10 geführten Rechtsstreit (310 O 155/08) geht es um die in den übernommenen Aufnahmen enthaltenen Darbietungen der Kläger als ausübende Künstler und um die Tonträgerherstellerrechte. Hier sind von den Mitgliedern der Gruppe „Dark Sanctuary“ und dem Inhaber der Tonträgerherstellerrechte neben Bushido auch zwei Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen verklagt worden. Auch dieser Klage wurde überwiegend stattgegeben. Im Urteil sind rechtswidrige Übernahmen aus insgesamt 16 verschiedenen Tonaufnahmen der Gruppe „Dark Sanctuary“ in 16 Bushido-Titeln festgestellt worden. Die weitere Auswertung der insgesamt 11 Tonträger (Alben, Single-CDs und Sampler), auf denen diese Titel enthalten sind, wurde verboten. Lediglich hinsichtlich eines der in Anspruch genommenen Unternehmen wurde die Klage insoweit teilweise abgewiesen, weil eine Verantwortlichkeit nicht festzustellen war. Daneben wurden die Unternehmen jeweils zur Erteilung von Auskünften über den Umfang der erfolgten Auswertung der Tonträger verurteilt. Es wurde weiter festgestellt, dass für die Auswertung der Tonaufnahmen materieller Schadensersatz zu leisten ist. Daneben wurde festgestellt, dass Bushido verpflichtet ist, an die hauptsächlich betroffenen Mitglieder der Gruppe „Dark Sanctuary“ zum Ausgleich des diesen Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Tonaufnahmen entstandenen immateriellen Schadens im Rahmen einer sog. Billigkeitsentschädigung jeweils Ersatz zu leisten. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass Bushido die Persönlichkeitsrechte dieser Kläger dadurch schwerwiegend verletzt hat, dass er die Künstler in Bezug auf ihre Darbietungen nicht genannt und diese Darbietungen stattdessen auf Teile reduziert sowie mit seinen (umstrittenen) Texten verbunden hat. Die Klaganträge auf Billigkeitsentschädigung gegen die Tonträgerhersteller und Vertriebsunternehmen wurden jeweils abgewiesen, weil insoweit die dafür erforderliche schwerwiegende Rechtsverletzung nicht vorgelegen hat. Daneben wurde den Klaganträgen auf Rückruf der Tonträger und Vernichtung weitgehend stattgegeben. Ein Klagantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hatte nur teilweise Erfolg. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 23.03.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG München: "Tatort"-Vorspann urheberrechtlich geschützt _____________________________________________________________ Der „Tatort“, eine der bekanntesten deutschen Krimiserien, läuft seit vierzig Jahren im Fernsehen. Und das mit dem immer gleichen Vorspann mit der Augenpartie des Opfers, dem Fadenkreuz und den Beinen des davonlaufenden Täters. Nun ist der „Tatort“ selbst ins Fadenkreuz geraten: Eine Grafikerin und Trickfilmerin hat zwei der ARD-Anstalten auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Vorspann der Krimiserie verklagt. Die Klägerin möchte im Vorspann der Krimiserie als Urheberin genannt werden und eine weitere Vergütung für die jahrzehntelange erfolgreiche Nutzung des Vorspanns. Die Klägerin hat damals gegen eine Einmalvergütung von umgerechnet etwa 1.300 € an dem Vorspann mitgewirkt. Ob die Klägerin durch ihren Beitrag Urheberrechte am Vorspann erworben hat, ist Kern des vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I ausgetragenen Rechtsstreits. Die Klägerin behauptet, den Vorspann entwickelt und ausgearbeitet zu haben; ihrer gering vergüteten Leistung stünden mutmaßlich Einkünfte der Beklagten in vielfacher Millionenhöhe gegenüber. Wegen der exorbitanten Auswertung des Vorspanns – der „Tatort“ laufe mittlerweile durchschnittlich mehr als einmal am Tag in einem Programm der ARD oder des ORF – habe sie nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz Anspruch auf Nachvergütung. Außerdem dürfe der Vorspann nicht gesendet werden, wenn sie nicht als Urheberin genannt sei. Die Beklagten bewerten den Beitrag der Klägerin hingegen als untergeordnet. Nachdem das Gericht zahlreiche Zeugen vernommen hat, um sich ein Bild davon zu machen, welchen Beitrag die Klägerin seinerzeit geleistet hat, gab es der Klage auf Auskunft über den Umfang der Nutzung und auf Namensnennung statt. Das Gericht war nach Anhörung der Zeugen überzeugt davon, dass die Klägerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und die filmische Umsetzung mit geleitet hat. So konnte sich etwa der Schauspieler, dessen Augen, „abwehrende Hände“ und „weglaufende Beine“ im Vorspann zu sehen sind, sehr gut daran erinnern, wie er damals auf Geheiß der Klägerin wieder und wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Szene zur Zufriedenheit der Klägerin abgedreht war. (Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 21 O 11590/09; nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 25.03.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Internet-Hausverlosung: Betreiber von "winyourhome.de" wegen illegalem Glücksspiel zu 2 Jahren verurteilt _____________________________________________________________ Wie mehrere Medien übereinstimmend berichten ist der Betreiber des Hausverlosungs-Portals "winyourhome.de" wegen des Veranstaltens eines illegalen Glücksspiels und wegen Betruges in knapp 19.000 Fällen vom LG München zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Wir hatten bereits im Januar 2009 in unserem Aufsatz "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?" auf die mehr als rechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Hausverlosung hingewiesen. Es gibt auch ein SWR-Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Hausverlosungen. Wenig später verbot auch das VG München (Beschl. v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S.09 300) das Spiel. Der Betreiber zog daraufhin nach Berlin um und führt seitdem in der Hauptstadt seine Verlosung durch. Nun hatte die Hausverlosung nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern auch strafrechtlich ein Nachspiel. Nach Angaben von BR-online empfahl der Richter dem Angeklagten, die Aussetzung zur Bewährung als verfrühtes "Ostergeschenk" anzunehmen. Im Zuge der der Ermittlungen hätten nur 50.000,- EUR der insgesamt 405.000,- EUR vereinnahmten Gelder durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestellt werden können. Der Angeklagte hat angekündigt, Rechtsmittel gegen die Verurteilung einzulegen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Neue Entscheidungen zu Preissuchmaschinen (Versandkosten, Aktualität) _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Neue Entscheidungen zu Preissuchmaschinen: Preisangabepflichten bei Versandkosten und Aktualität der Informationen. Inhalt: Und wieder einmal hat der Bundesgerichtshof im Bereich des Fernabsatzrechts ein Machtwort gesprochen und zwei Grundlagen-Urteile getroffen. Einmal ging es um die Frage, ob es bei Preissuchmaschinen ausreicht, dass die Versandkosten erst auf der Webseite des eigentlichen Händlers angezeigt werden. Und einmal um den Punkt, wie aktuell die Informationen sein müssen, die die Preissuchmaschine anzeigt. Mit diesen beiden Fragen beschäftigt sich der heutige Podcast. zurück zur Übersicht |