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Die Vorinstanzen - das LG Berlin und das KG Berlin - hatten die Werbung noch für zulässig erachtet.
Der BGH entschied nun anders und sah eine unzulässige Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen (Nr.28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG und § 4 Nr.1 UWG).
Das eigentliche Spiel "Runes of Magic" ist zwar kostenlos nutzbar, für die zahlreichen Erweiterungen fallen jedoch nicht unerhebliche Entgelte an. Da hier gezielt Kinder und Jugendliche zum Kauf angesprochen würden, sei diese Art der Werbung unzulässig.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte verlangt von der Mutter- und einer Tochtergesellschaft von Unister in mehreren Punkten umfassende Auskünfte über die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten in der Unternehmensgruppe, die Internetwebseiten betreibt und vermarktet.
Damit soll die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister kontrolliert werden. Der Datenschutzbeauftragte hat das Auskunftsverlangen für sofort vollziehbar erklärt, d. h. die Auskünfte müssen trotz dagegen erhobener Klagen sofort erteilt werden. Zudem droht für jede nicht erteilte Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000,00 €.
Deshalb suchte Unister gegen die sofortige Vollziehbarkeit in den beiden Eilver- fahren um vorläufigen Rechtsschutz nach. Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig war Unister erfolglos (Beschlüsse vom 3. Dezember 2012 - 5 L 1308/12 - und vom 11. Dezember 2012 - 5 L 1421/12 -), ebenso nun mit den dagegen erhobenen Beschwerden beim Sächsischen Oberverwal- tungsgericht.
Bei eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage, so das Sächsische Oberverwaltungsgericht, sei davon auszugehen, dass die Auskünfte zu Recht verlangt und die erhobenen Klagen erfolglos bleiben werden. Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtige den Datenschutzbeauftragten zur Einholung so umfassender Auskünfte.
Dies sei auch geeignet, er- forderlich und verhältnismäßig, um die Einhaltung des Datenschutzes bei Unister zu kontrollieren. Weder gebe es mildere Mittel noch belaste der Aufwand für die umfassende Auskunftserteilung angesichts der Unternehmensgröße Unister über Gebühr. Anders als Unister meine, sei das Auskunftsverlangen auch bestimmt genug formuliert. Unister könne erkennen, welche Auskünfte in welchem Umfang zu erteilen seien.
Die bisher gegebenen Auskünfte seien hingegen unzureichend. Das Auskunftsverlangen müsse auch sofort vollziehbar sein. Sonst könne sich Unister durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen. Die Einhaltung des Datenschutzes wäre dann bei Unister nicht mehr effektiv zu kontrollieren.
Die beiden Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind nicht weiter anfechtbar, so dass Unister trotz der noch laufenden Klagen die Auskünfte vorläufig erteilen muss.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen v. 24.07.2013
Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen bestimmter Wettbewerbsverstöße ab. Daraufhin sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund mehrerer Rechtsverstöße ebenfalls eine Abmahnung aus.
Die Klägerin reagierte mit einem Schreiben, in dem es hieß:
Die Beklagte ließ sich nicht darauf ein, so dass die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich durchsetzte. Die Beklagte wandte ein, es liege ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor.
Die Bremer Richter verneinten dies und hielten den Anspruch vielmehr für begründet.
Da die Klägerin zuerst abgemahnt hätte, sei nicht ersichtlich, dass sie ihre Ansprüche nur verfolge, um eine Retourkutsche auszuüben. Vielmehr gehe es der Klägerin um eine pragmatische Lösung mit dem Ziel, ein beiderseitiges künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen. Anstatt ein aufwendiges gerichtliches Verfahren zu bemühen, habe die Klägerin versucht, einen milderen, schonenderen Weg zu wählen.
Der Beklagte hatte die Bilder über seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten. Sie zeigten eine Fotografie des aus Mettmann stammenden Golf-Profis Martin Kaymer, die der Beklagte durch Änderung der Farbkombination im Pop Art-Stil verfremdet hatte. Für eines der Bilder erzielte der Beklagte im Wege der Internetauktion einen Verkaufserlös von 43,50 Euro.
Im Verfahren berief er sich darauf, er huldige mit seinen Bildern den jeweiligen Prominenten. Dabei diene die Verbreitung der Porträts dem höheren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Das Gericht hingegen sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und zum Schadensersatz. Ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst sei nicht feststellbar. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil des 20. Zivilsenats vom 23. Juli 2013, Az. I-20 U 190/12
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 23.07.2013
Die Beklagte bewarb ihr Produkt mit der Aussage "Testsieger". Bei dem Check der Stiftung Warentest gab es jedoch drei Geräte, die alle gleichwertig mit "gut" abschnitten.
Die Hamburger Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Wer sich als "Sieger" oder "Erster" ausgebe, der erwecke den Eindruck, dass er der alleinige Bestplatzierte sei. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass sich ein Testsieger den ersten Platz mit anderen Mitbewerbern teile.
Gerade dies sei hier aber nicht der Fall, denn das Produkt der Beklagten habe lediglich mit zwei anderen gestesteten Waren den ersten Platz errungen. Um eine Irreführung zu vermeiden, hätte die Beklagte also auf diesen Umstand hinweisen müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sei.
Das bekannte Internet-Unternehmen hatte an seine Kunden nachfolgende E-Mail verschickt:
Es ging dabei um die Änderungen bestimmter kostenpflichtiger Webhosting-Tarife.
Die Koblenzer Richter stellten fest, dass solche E-Mails wettbewerbswidrig sind.
Denn durch den Inhalt werde der Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht. Ein bestehender Vertrag könne nicht durch einseitige Erklärungen preislich angepasst werden. Vielmehr müsse der Kunde solchen Erhöhungen aktiv zustimmen. Es reiche nicht aus, dass der Kunde nicht reagiere, sondern vielmehr müsse er tätig werden und seine Genehmigung erteilen.
Die E-Mail erwecke jedoch den Eindruck, dass eine automatische Presianpassung stattfinde und legal sei, wenn der Verbraucher nicht innerhalb von 4 Wochen reagiere. Der Kunde werde also über die Rechtslage bewusst in die Irre geführt.
Der Beklagte war Mitarbeiter einer Zeitung und wollte bei einer Beerdigung Fotos der Hinterbliebenen anfertigen. Die Verstorbene war ermordet worden, worüber die Boulevardpresse wegen der tragischen Umstände breit berichtete. Der Fotograf stellte sich außerhalb des Friedhof-Geländes und lichtete die Trauergäste ab, obwohl ihm bekannt war, dass dies nicht gewünscht war.
Das LG Frankfurt an der Oder stufte das Fotografieren als rechtswidrig ein.
Auch wenn es sich bei dem Gelände um öffentlichen Raum handle, seien die jeweiligen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ein Friedhof biete in aller Regel ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. Trauerfeierlichkeiten seien grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen. Gerade wenn - wie hier - es sich um Angehörige eines Verbrechensopfers handle, bestünde ein Anspruch darauf, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand allgemeiner Berichterstattung gemacht werde.
Dies gelte auch für den Fall, dass etwaige Bilder von außerhalb des Friedhof-Geländes angefertigt würden. Denn der Anspruch auf Privatsphäre bestehe unabhängig davon, welche Aufnahmetechniken eingesetzt würden. Dies gelte um so mehr, wenn solche Hilfsmittel verwendet würden, die die räumliche Abgeschiedenheit überwinden könnten.
Es geht dabei um die sogenannte Prime-Mitgliedschaft bei Amazon. Diese ist für einen gewissen Zeitraum - nämlich einen Monat - kostenlos und verwandelt sich danach in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft iHv. 29,- EUR pro Jahr.
Die Entgeltpflichtigkeit des Angebots war auf den Ursprungsseiten klar angegeben. Jedoch verwendete Amazon auf dem Button den Text "jetzt kostenlos testen". Dies sah das LG München I als Verstoß gegen die Button-Lösung (§ 312 g Abs.3 BGB) und erließ die einstweilige Verfügung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Sollte es bei der Entscheidung bleiben, so ordnet das Gesetz an, dass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist (§ 312 g Abs.4 BGB). Die Neukunden, die seit dem Inkrafttreten der Button-Lösung (01.08.2012) den Vertrag abgeschlossen haben, wären somit nicht verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen.
Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, weil dieser auf mehreren Internetplattformen dreizehn gebrauchte PKW als Privatperson veräußerte. Die Klägerin war der Meinung, der Beklagte handle hier gewerblich und halte sich nicht an die hierfür geltenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen.
Der Beklagte reagierte nicht auf die Abmahnung und auch nicht auf ein wenig später erfolgtes Erinnerungsschreiben. Also ging die Klägerin vor Gericht.
Hier reagierte der Abgemahnte und teilte - zutreffend - mit, dass er seinen KFZ-Handel bereits in der Vergangenheit abgemeldet habe und er tatsächlich nur noch privat handle.
Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Denn ihrer Ansicht nach hätte er außergerichtlich auf ihre Schreiben reagieren müssen.
Das LG Münster folgte dieser Ansicht nicht, sondern verurteilte die Klägerin, die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung zu tragen.
Der BGH habe bereits Mitte der 1990er Jahre entschieden, dass den zu Unrecht Abgemahnten keine Aufklärungs- oder Antwortpflicht treffe. Eine derartige Pflicht bestünde nur dann, wenn ein Verstoß vorliege. Dies gelte auch für die Fälle, wo - wie hier - nach außen der Anschein eines wettbewerbswidrigen Handelns bestanden habe.
Im Juli/August 2012 mahnte die KVR Handelsgesellschaft mbH zahlreiche Unternehmen wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen ab und verlangte Abmahnkosten iHv. rund 650,- EUR. Die Abmahnungen wurden durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte ausgesprochen. Nach Auffassung des Gerichts verschickte die Firma mehr als 1.000 Abmahnungen innerhalb weniger Wochen. Das Gesamtgebühren-Volumen der Abmahnkosten belief sich somit auf fast 680.000,- EUR.
Das Unternehmen erwirtschaftete im Jahre 2009 einen Verlust von knapp 13.000,- EUR, im Jahre 2010 ein Minus von ca. 7.500,- EUR.
Die Klägerin wurde von der KVR Handelsgesellschaft mbH abgemahnt und hob daraufhin negative Feststellungsklage, die auch erfolgreich war. Als es zur Zwangsvollstreckung kam, scheiterte diese jedoch, weil die KVR Handelsgesellschaft mbH inzwischen Insolvenz angemeldet hatte. Daraufhin verlangte die Klägerin den entstandenen Schaden iHv. ca. 1.800,- EUR von dem Geschäftsführer persönlich und der beauftragten Anwaltskanzlei, den U+C Rechtsanwälten.
Das Gericht bejahte eine Haftung und verurteilte sowohl den Geschäftsführer als auch die damals beauftragten Advokaten.
Es handle sich bei dem Verhalten des Geschäftsführers um eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung und einen klaren Fall von Rechtsmissbrauch. Die entstandenen außergerichtlichen Abmahnkosten hätten nie tatsächlich bezahlt werden können, da die KVR Handelsgesellschaft mbH bereits in der Vergangenheit nur Verluste erwirtschaftet habe. Auch habe die Firma nie eine wirklich nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, sondern vielmehr sei ein unternehmerisches Handeln nur fingiert worden, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.
Hinzu komme, dass in den Abmahnungen eine bewusst kurze Reaktionszeit gewählt worden sei, um die Abgemahnten künstlich unter Druck zu setzen.
Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte hafte ebenfalls für den eingetretenen Schaden.
Die Advokaten hatten sich weitgehend auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen und keine näheren Angaben gemacht.
Dies wertete Gericht nicht als ausreichend. Alleine die enorme Anzahl von Abmahnungen spreche, gerade bei einer wettbewerbsrechtlich versierten Kanzlei, dafür, dass die unlauteren Ziele der KVR Handelsgesellschaft mbH bekannt gewesen seien. Alleine die Tatsache, dass eine Gebührenschuld iHv. ca. 680.000,- EUR angefallen wäre, spreche in Anbetracht der mangelhaften Liqudität der Firma dafür, dass zwischen der KVR Handelsgesellschaft mbH und den Anwälten eine anderweitige Absprache über die Gebühren getroffen worden sei.
Zwar könne sich die Anwaltskanzlei - formal zu Recht - auf ihre anwaltliche Verschwiegenheit berufen, müssen dann aber die prozessualen Konsequenzen tragen und bleibe somit beweisfällig. Dies gelte auch deswegen, weil die U+C Rechtsanwälte die primären Profiteure der Abmahnaktion seien, da die eingeforderten Rechtsanwaltsgebühren ihr zugute kämen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann von den Beklagten u.a. noch mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.
Bevor dies nicht sichergestellt ist, werden die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste) erteilen und prüfen, ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind."
Nun wird diese Erklärung überwiegend dahingehend interpretiert, dass die deutschen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt hätten, dass sie keine Genehmigungen mehr nach dem Safe Harbor-Abkommen erteilen würden.
So schreibt Lawblog.de: "Bis auf weiteres werden die Ämter keine neuen Genehmigungen mehr für Firmen nach dem Safe-Harbour-Abkommen erteilen, erklärte heute die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder."
Und Golem titelt mit "Deutsche Datenschützer untersagen Datentransfer in die USA".
Beide Artikel sind inhaltlich falsch.
Das deutsche Datenschutzrecht sieht nur in bestimmten Ausnahmefällen überhaupt eine Genehmigung vor, u.a. § 4 c Abs.2 BDSG. Eben diese Genehmigung verweigern nun die nationalen Behörden in Deutschland.
An der täglichen Praxis wird sich dadurch aber rein gar nichts ändern. Dies hat folgenden Grund: Alle amerikanischen Unternehmen, die sich an die Bestimmungen des sogenannten Safe Harbor-Abkommens bzw. der sogenannten Standardvertragsklauseln halten, bedürfen keiner Genehmigung. Für diese Firmen ist die aktuelle Ankündigung also ohne jede Wirkung.
Das Safe Harbor-Abkommen bzw. die sogenannten Standardvertragsklauseln basieren auf Entscheidungen der EG-Kommission und sind damit - rechtlich gesehen - einer weitergehenden inhaltlichen Überprüfung durch die nationalen Datenschutzbehörden entzogen.
Die aktuelle Ankündigung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mag zwar sehr interessant sein, ändert aber rein gar nichts an dem derzeit praktizierten Datenaustausch mit den USA.
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vom 31.07.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 31. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Online-Rollenspiel "Runes of Magic": Unzulässige Werbung gegenüber Kindern
2. OVG Bautzen: Unister muss dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft geben
3. OLG Bremen: Kein Rechtsmissbrauch wegen vorgeschlagenem Verzicht auf Unterlassungserklärung
4. OLG Düsseldorf: Sport-Star muss Pop Art-Porträt nicht dulden
5. OLG Hamburg: Werbung mit "Testsieger" nur bei alleinigem Test-Gewinn zulässig
6. OLG Koblenz: E-Mail mit Vertragsänderungen zu Webhosting-Tarifen durch 1&1 Internet wettbewerbswidrig
7. LG Frankfurt adO.: Keine Pressefotos von Beerdigung
8. LG München: Einstweilige Verfügung gegen Amazon wg. Verstoß gegen die Button-Lösung
9. LG Münster: Keine Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten
10. AG Regensburg: Haftung der Geschäftsführung und der abmahnenden U+C Rechtsanwälte für rechtsmissbräuchliche KVR-Abmahnungen
11. Deutsche Datenschutzbehörden verweigern ab sofort datenschutzrechtliche Genehmigungen für Daten-Exporte in die USA
Die einzelnen News:
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1. BGH: Online-Rollenspiel "Runes of Magic": Unzulässige Werbung gegenüber Kindern
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Der BGH (Urt. v. 17.7.2013 - Az.: I ZR 34/12) hat entschieden, dass der Anbieter Gameforge im Rahmen seines Online-Fantasy-Rollenspiels nicht mit dem Slogan "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas" werben darf. Unter der Aussage befand sich der Text "Deinen Charakter aufzuwerten", der mit einem Link versehen war, der den Nutzer zum konkreten, kostenpflichtigen Angebot führte.
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2. OVG Bautzen: Unister muss dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten umfassend Auskunft geben
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Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in zwei Eilbeschlüssen am 17. Juli 2013 - 3 B 470/12 und 3 B 504/12 - entschieden.
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3. OLG Bremen: Kein Rechtsmissbrauch wegen vorgeschlagenem Verzicht auf Unterlassungserklärung
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Der Vorschlag, wechselseitig auf die Abgabe von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen zu verzichten, ist nicht automatisch rechtmissbräuchlich. Handelt es sich vielmehr um eine pragmatische Lösung mit dem Ziel, ein beiderseitiges künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen, so liegt ein legitimes Handeln vor (OLG Bremen, Beschl. v. 01.07.2013 - Az.: 2 U 44/13).
"Vor dem Hintergrund wechselseitiger Abmahnungen wäre meine Mandantin bereit, auf der ihr auf der Grundlage der Abmahnung vom 25.12.2012 zustehenden Unterlassungs-. und Verpflichtungserklärung nicht zu bestehen, vorausgesetzt natürlich, auch Ihre Mandantin besteht nicht auf der Abgabe der mit Schreiben vom 18.01.2013 geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und in Zukunft bleibt es weiterhin im wohlverstandenen eigenen Interesse unserer Mandantinnen bei einem fairen Wettbewerb, ohne Irreführungen der abgemahnten Weisen."
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4. OLG Düsseldorf: Sport-Star muss Pop Art-Porträt nicht dulden
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Ein prominenter Sportler muss es nicht hinnehmen, dass verfremdete Porträts von ihm ohne seine Einwilligung verbreitet werden. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen November bestätigt.
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5. OLG Hamburg: Werbung mit "Testsieger" nur bei alleinigem Test-Gewinn zulässig
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Ein Unternehmen darf sein Produkt mit der Aussage "Testsieger" nur dann bewerben, wenn das Produkt alleiniger Sieger des Testes ist oder darauf hingewiesen wird, dass es mehrere Erstplatzierte gibt (OLG Hamburg, Urt. v. 27.06.2013 - Az.: 3 U 142/13).
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6. OLG Koblenz: E-Mail mit Vertragsänderungen zu Webhosting-Tarifen durch 1&1 Internet wettbewerbswidrig
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E-Mails, bei denen der Anbieter 1&1 Internet AG Vertragsänderungen zu den Webhosting-Tarifen ankündigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen reagiert, sind wettbewerbswidrig (OLG Koblenz, Urt. v. 12.09.2012 - Az.: 9 U 309/12).
"Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten, teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen (...) mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft (...)."
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7. LG Frankfurt adO.: Keine Pressefotos von Beerdigung
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Pressefotos dürfen grundsätzlich nicht bei Beerdigungen auf einem Friedhof gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen von außerhalb des Geländes erfolgen (LG Frankfurt an der Oder, Urt. v. 25.06.2013 - Az.: 16 S 251/12).
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8. LG München: Einstweilige Verfügung gegen Amazon wg. Verstoß gegen die Button-Lösung
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Wie der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. in einer Presseerklärung mitteilt, hat er gegen den bekannten Online-Händler Amazon eine einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung erwirkt (LG München I, Beschl. v. 11.06.2013 - Az.: 33 O 12678/13).
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9. LG Münster: Keine Antwortpflicht des zu Unrecht Abgemahnten
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Wer zu Unrecht wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden ist, ist nicht verpflichtet, den Abmahner über den Irrtum außergerichtlich zu informieren (LG Münster, Urt. v. 26.06.2013 - Az.: 26 O 76/12).
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10. AG Regensburg: Haftung der Geschäftsführung und der abmahnenden U+C Rechtsanwälte für rechtsmissbräuchliche KVR-Abmahnungen
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Das AG Regensburg (Urt. v. 05.07.2013 - Az.: 4 C 3780/12) hat entschieden, dass für die Versendung rechtsmissbräuchlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sowohl der Geschäftsführer des Unternehmens persönlich als auch die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei haftet.
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11. Deutsche Datenschutzbehörden verweigern ab sofort datenschutzrechtliche Genehmigungen für Daten-Exporte in die USA
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In einer gemeinsamen Presseerklärung erklären die Deutschen Datenschutzbeauftragten, dass sie ab sofort keine Daten-Exporte in die USA mehr genehmigen werden, bis nicht die genauen Zugriffsmöglichkeiten der amerikanischen Geheimdienste geklärt sind.
"Deshalb fordert die Konferenz die Bundesregierung auf, plausibel darzulegen, dass der unbeschränkte Zugriff ausländischer Nachrichtendienste auf die personenbezogenen Daten der Menschen in Deutschland effektiv im Sinne der genannten Grundsätze begrenzt wird.
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