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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Xavier Naidoo obsiegt gegen Musikverlag
2. OLG Hamburg: Inländischer Kennzeichenschutz durch ausländische Homepage?
3. LG Düsseldorf: Marken-Lizenznehmer kann nur mit Zustimmung klagen
4. LG München I: Recht am eigenen Bild
5. LG München I: Boykott-Aufruf gegen GEZ rechtswidrig
6. Verbraucherschützer mahnen Jamba ab
7. GEMA ./. Planet-Videos.com
8. WTO setzt USA Frist bei Online-Casions
9. In eigener Sache: Rechtliche News für "Marketing-Börse.de"
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1. BVerfG: Xavier Naidoo obsiegt gegen Musikverlag
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Die Beschwerdeführerin, ein Tonträgerunternehmen, schloss mit dem Sänger Xavier Naidoo 1998 einen Künstlervertrag ab. Über dessen Inhalt und Wirksamkeit kam es zwischen den Vertragsparteien zu einem Rechtsstreit.
Das Landgericht Mannheim wies die Auskunfts- und Schadensersatzklage der Beschwerdeführerin ab, da der Künstlervertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.
Der Vertrag unterwerfe den verpflichteten Sänger weitestgehend der Disposition der Bf. Praktisch alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Betätigung des Künstlers als Musiker stünden nach dem Vertrag letztlich der Beschwerdeführerin zu.
Diese den Künstler belastenden Regelungen könnten von der Beschwerdeführerin aufgrund der Laufzeitregelung des Vertrages in nicht mehr hinnehmbarer Weise zeitlich ausgedehnt werden, ohne dass der Künstler sich von dem Vertrag lösen könne. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel der Beschwerdeführerin blieben vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe und dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese hauptsächlich die Verletzung der Kunstfreiheit und ihrer Privatautonomie rügte, wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zu Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Kunstfreiheit. Die Berufung auf das Grundrecht der Kunstfreiheit steht zwar grundsätzlich auch allen Personen zu, die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben.
Die Kunstfreiheit wird jedoch um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat. Diese dienende Funktion schließt jedenfalls dann eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser damit kein künstlerisches Konzept, sondern – wie im vorliegenden Fall – kommerzielle Interessen gegenüber dem Künstler durchzusetzen beabsichtigt.
Die Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Privatautonomie der Beschwerdeführerin. Es ist nicht festzustellen, dass die Gerichte in der gebotenen Abwägung die Grundrechte des beklagten Künstlers einseitig hervorgehoben und die Grundrechte der Beschwerdeführerin verkannt hätten.
Beschluss vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 2501/05 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 79/2005 des BVerfG v. 26.08.2005
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2. OLG Hamburg: Inländischer Kennzeichenschutz durch ausländische Homepage?
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.11.2004 - Az.: 3 U 33/03 = http://shink.de/y252l1) hatte zu entscheiden, ob durch eine ausländische Homepage-Nutzung auch ein inländischer Kennzeichenschutz entsteht.
Die Beklagte, ein Online-Buchversandhändler, sollte u.a. die Domain "abebooks.de" freigeben. Dies verweigerte sie und berief sich auf den Umstand, dass sie schon zeitlich früher ihren geschäftlichen Betrieb unter "abebooks.com" aufgenommen hatte.
Das Problem war dabei, dass die Beklagte ihren Firmensitz im Ausland hatte und über keine deutsche Firmen-Niederlassung verfügte. Fraglich war somit, ob durch die Verwendung "abebooks.com" auch in Deutschland ein Kennzeichenschutz entstanden war.
Die Hamburger Richter haben dies bejaht:
"Aufgrund des globalen Charakters des Internets, das einen Zugriff auf jede Homepage von jedem Land aus ermöglicht, ist allerdings für die Annahme einer Ingebrauchnahme einer Kennzeichnung im Inland über eine Internetadresse erforderlich, dass die betreffende Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist, die bloße Abrufbarkeit im Inland als solche kann verständigerweise nicht ausreichen. Es kommt insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, die insgesamt zu würdigen sind (...).
Von ganz maßgeblicher Bedeutung für den anzunehmenden Inlandsbezug ist die von der Fa. A (...) auf ihren Webseiten angebotene Dienstleistung. Sie vermittelt, wie ausgeführt, speziell über das Internet den Kauf bzw. Verkauf von antiquarischen Büchern. Insoweit handelt es sich nicht etwa um ein sog. Platzgeschäft, das an sich nur an einem Ort seine Geschäftstätigkeit entfaltet (z. B. ein Hotel) oder um ein in einem Land mit eigenem Vertrieb tätiges Unternehmen, das eher nur ausnahmsweise auch ausländische Kunden zu seinen Interessenten zählt, sondern um einen Geschäftsbetrieb speziell als Internet-Dienstleistungsunternehmen, das seine eigentliche Geschäftstätigkeit nur auf den Webseiten entfaltet und damit international und nicht nur auf bestimmte Länder beschränkt nachgefragt wird.
Eine solche Dienstleistung speziell im Internet ist gerade wegen der vermittelten Käufe und Verkäufe von antiquarischen Büchern international ausgerichtet und nicht "von Haus aus" und typischerweise etwa auf den Sitz des Internetunternehmens bezogen."
Und weiter:
"Es gibt keine durchgreifenden Gesichtspunkte, die gegen eine weltweit ausgerichtete Tätigkeit der Fa. A (...) mit einem demgemäß auch vorhandenen Inlandsbezug von vornherein sprechen.
Dass die Webseiten der Fa. A (...) in englischer Sprache gehalten sind, spricht nicht gegen den Inlandsbezug. Wer nach einem (seltenen) antiquarischen Buch bei einem international tätigen Vermittler sucht, wird aus der universell im Handel üblichen englischen Sprache nicht schließen, dass dieses Internetunternehmen nicht auch im Inland tätig wird.
Entsprechendes gilt für die Domain "www.abebooks.com" mit der "com"-Top-Level-Domain. Es mag sein, dass es wie in Deutschland auch in Kanada viele Unternehmen gibt, die nicht die nationale Top-Level-Domain benutzen, ein Hinweis für eine irgendwie beschränkte Geschäftstätigkeit ist das jedenfalls nicht."
Die sehr weitgehende Auffassung der Hamburger Richter steht im Widerspruch zur Entscheidung des OLG München, das nur unter strengen Voraussetzungen eine markenerhaltende Nutzung annimmt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 16.07.2005 = http://shink.de/a8t1k9
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3. LG Düsseldorf: Marken-Lizenznehmer kann nur mit Zustimmung klagen
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Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.03.2005 - Az. 38 O 3/05 = http://shink.de/bwcqg) hat entschieden, dass der Lizenznehmer eines Markenrechts nur mit Zustimmung des tatsächlichen Markeninhabers den Prozess führen darf. Andernfalls ist die Klage unzulässig.
Dies gilt selbst bei der Einräumung einer exklusiven Lizenz:
"Die derzeit fehlende Ermächtigung ist jedoch als Anspruchsvoraussetzung von Amts wegen zu beachten.
Hierbei ist die Frage, welche Bedeutung der Begriff Exklusivität haben kann, ohne Bedeutung. Insoweit ist allein die Frage der Benutzbarkeit von Interesse. Auch bei einer vollständigen Exklusivität kann sich der Lizenzgeber vorbehalten, dass er über die Einleitung von Schritten im Verletzungsfall allein entscheidet."
Das Gericht beruft sich bei dieser Auslegung auf § 30 Abs.3 MarkenG, wonach "der Lizenznehmer wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung dess Inhabers Klage erheben" kann.
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4. LG München I: Recht am eigenen Bild
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Das Landgericht München I hat einem Künstler Recht gegeben, der vom Betreiber der Event-Gastronomie "Eckart Witzigmann Palazzo, das völlig verrückte Restaurant-Theater im Spiegelpalast", der Deutschen Arena GmbH Auskunft über den Umfang der Werbemaßnahmen unter Verwendung eines Porträtfotos seiner Person verlangt hatte.
Der Kläger war in der Saison 2001/2002 für. ca. 6 Wochen bei der Beklagten unter Vertrag und trat in deren Variete-Zelt mit einer Pantomime als Oberkellner auf. Mit vergleichbaren Auftritten war er bereits zuvor so erfolgreich gewesen, dass er vom Gault Millaut schon zum Oberkellner des Jahres 1995 gewählt worden war. Sein ausdrucksstarkes Gesicht erschien offenbar auch der Beklagten so werbewirksam, dass sie eine während der Engagementzeit entstandene Aufnahme des Klägers noch bis in die Saison 2003/2004 hinein an verschiedenen Standorten des Zeltes für diverse Werbemittel verwendete.
Darunter waren auch großformatige Anzeigen in Tageszeitungen und zweiseitige Anzeigen im Programmheft, versehen mit dem Gruß- und Werbetextes eines Hauptsponsors, zu dem der Kläger keinerlei Bezug hatte. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig und berief sich darauf, dass er einer solchen Verwendung nie zugestimmt habe. Er verlangte von der Beklagten Auskunft über den genauen Umfang der Verwendung seines Bildes und nach Erteilung der Auskunft die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Dabei verwies er darauf, dass er als Pantomime wesentlich von dem Eindruck lebe, den seine Gesichtszüge beim Publikum machen. Er müsse dabei darauf achten, dass dieser Eindruck sich nicht durch übermäßige öffentliche Präsenz abnutze.
Die Beklagte berief sich darauf, dass sich sonst keiner ihrer Künstler beschwert habe. Sie meint, in der Branche sei es üblich, auch in Folgespielzeiten noch mit früher aufgetretenen Künstlern zu werben, um zu zeigen „wer im Zelt bereits aufgetreten ist". Zudem bot sie einen Zeugen dafür auf, dass dem Kläger vor der Aufnahme konkret gesagt wurde, dass mit diesem Bild auch in Zukunft geworben werden soll, und dass der Kläger dem gerne zugestimmt hat.
Der Einzelrichter der für Kunsturheberrecht zuständigen 21. Zivilkammer erklärte den Partei-Vertretern in der mündlichen Verhandlung, dass weder aus dem Vertrag noch aus der Tatsache, dass andere Künstler Verletzungen ihres Rechts am eigenen Bild nicht beanstandet hätten, auf ein Recht der Beklagten zur Nutzung des Fotos über die Zeitdauer des Engagements hinaus geschlossen werden kann. Eine Nutzungserlaubnis muss konkret vereinbart sein oder sich klar abgrenzbar aus den Umständen bestimmen lassen. Daher kam es auf die Aussage des als Zeugen angebotenen Abendspielleiters an.
Bei dessen Vernehmung stellte sich jedoch heraus, dass der Zeuge offenbar völlig ins Blaue hinein angeboten worden war. Weder hatte er mit dem Kläger etwas vereinbart, noch auch nur jemals Kontakt mit ihm gehabt. Wie sich herausstellte, war er in der fraglichen Saison 2001/2002 noch nicht einmal bei der Beklagten beschäftigt.
Da die Beklagte dennoch auf ihrer Ansicht beharrte, sie hätte mit dem Gesicht des Klägers werben dürfen und auch das Vergleichsangebot des Klägers von 4.000,- € für eine endgültige Streitbeilegung nicht annehmen wollte, wurde sie nun per Teilurteil zur umfassenden Auskunft über Größe, Auflage und Verbreitung der Werbeträger mit dem Bild des Klägers sowie über die Dauer der Werbemaßnahmen und die damit verbundenen Kosten und Einnahmen verurteilt.
Außerdem muss sie damit rechnen, eine am Umfang der durchgeführten Werbemaßnahmen orientierte angemessene Lizenzgebühr als Schadensersatz bezahlen zu müssen. Das Gericht hatte in einer ersten Einschätzung das Vergleichsangebot des Klägers als "nicht aus der Welt" bezeichnet. Eine genaue Einschätzung kann aber erst erfolgen, wenn die Zahlen vorliegen, über die die Beklagte nun Auskunft geben muss.
Urteil des Landgerichts München I vom 27.07.2005, A.Z. 21 O 7562/05
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 23.08.2005
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5. LG München I: Boykott-Aufruf gegen GEZ rechtswidrig
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Das Landgericht München I hat heute dem Verlag 8. Mai, in dem die Zeitschrift Junge Welt erscheint, den Aufruf „Melden Sie Ihr Fernsehgerät bei der GEZ ab“ endgültig verboten. Die Zeitschrift hatte mit diesem Satz zwei Meldungen vom 24. und 27. Januar 2005 abgeschlossen, weswegen die ARD-Anstalten bereits am 21.02.05 eine einstweilige Verfügung beim Landgericht München I erwirkt hatten. Hierüber hatte die Junge Welt wiederum am 18. März 2005 berichtet.
Im nun zur Entscheidung stehenden Hauptsacheverfahren ging es einerseits um den oben zitierten Boykott-Aufruf, den die für Pressesachen zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts München I erneut untersagte. Die Behauptung des Verlages, die Aussage sei als „Aufruf, nicht mehr fernzusehen“, zu betrachten, bezeichneten die Richter dabei als „nicht vertretbar und darüber hinaus lebensfremd“.
Andererseits ging es um die Frage, ob die Junge Welt in ihren Artikeln folgende Aussagen machen durfte:
„… Der neue Rundfunkstaatsvertrag weist der GEZ den Status … eines Datenhändlers zu … Weiterverkaufen darf die GEZ ihre Daten auch.“
und
„…Der neue Abschnitt im Staatsvertrag verschweigt nämlich, in welchem Umfang die GEZ Adressen aufkaufen darf und auch, was nach der Auswertung mit den Adressen passiert. In letzter Konsequenz wäre sogar ein Weiterverkauf der Kundendaten möglich.“
Insoweit billigten die Richter der Jungen Welt zu, dass es sich noch um eine von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerung handelte:
„Die Ausgangsmitteilung macht deutlich, dass nicht der Inhalt des Rundfunkgebührenstaatsvertrages mitgeteilt, sondern daraus eine Schlussfolgerung abgeleitet wird. Die Beklagte teilte ihre Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und damit eine persönliche Rechtsauffassung mit, die selbst dann als Meinung dem grundsätzlichen Schutz der Äußerungsfreiheit unterfällt, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standzuhalten vermag.“
Da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in § 8 Abs. 4 uneindeutig sei und auf § 28 Bundesdatenschutzgesetz verweise, der die Möglichkeit kennt, gekaufte Daten entgeltlich und unentgeltlich an Dritte weiter zu überlassen, halte die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung einer objektiven Beurteilung auch durchaus stand, so die Richter weiter. Denn auch durch die Zweckbindung des § 8 Abs. 4 sei eine Befugnis zur Weiterüberlassung gekaufter Daten nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Die Tatsache, dass eigene Daten der GEZ nicht weiterverkauft werden dürfen, bleibt dadurch unberührt. Die Richter fassen zusammen:
„Die Ausgangsberichterstattung schildert mithin wertend aber zutreffend die missverständliche gesetzliche Grundlage des Datenerwerbs durch die GEZ auf dem freien Markt und verletzt die Klägerinnen daher insoweit nicht in ihren Rechten.“ (...)
„Dass die Klägerinnen tatsächlich gekaufte Daten weiterveräußert hätten oder dies beabsichtigen würden, wird in der Ausgangsmitteilung nicht behauptet und ist damit nicht Gegenstand des Rechtsstreits.“
Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2005, Az. 9 O 7054/05
Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 24.08.2005
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6. Verbraucherschützer mahnen Jamba ab
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Nach einem Bericht des Berliner Tagesspiegels (= http://shink.de/eih0wm) hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) das Klingeltöne-Unternehmen Jamba abgemahnt.
Der VZBV warf Jamba vor, nicht in ausreichendem Maße auf den Umstand hinzuweisen, dass der Kunde einen Abo-Vertrag mit einer wiederkehrenden Leistung abschließe.
Jamba habe - so der Tagesspiegel - diese Abmahnung akzeptiert und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Webseiten des Unternehmens wurden entsprechend abgeändert.
Der Fernsehsender MTV hatte vor kurzem angekündigt, ab Oktober 2005 in der Prime Time zwischen 16.00 und 24.00 keine Klingelton-Werbung mehr auszustrahlen. Der Schwestersender VIVA folgt ab März 2006.
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7. GEMA ./. Planet-Videos.com
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Telepolis (= http://shink.de/56s2um) berichtet über einen interessanten Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und den Seiten-Betreibern von Planet-Videos.com.
Planet-Videos.com sammelte Movies und Trailer von 3D Shootern, Strategiespielen, Lanparties und allem anderen, was etwas mit E-Sport zu tun hatte. Diese Infos wurden standen auch zum Download bereit.
Da zahlreiche Videos mit Musik unterlegt waren, macht die GEMA nun geltend, dass die Werke bei ihr anzumelden seien.
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8. WTO setzt USA Frist bei Online-Casions
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Die Kanzlei-Infos hatten schon mehrfach über das Verfahren vor der Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Inselstaaten Antigua and Barbuda auf der einen und den USA auf der anderen Seite bzgl. Online-Casinos berichtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 29.03.2004 (= http://shink.de/b27f3g), 12.11.2004 (= http://shink.de/qb72x2) und 11.04.2005 (= http://shink.de/leir7y).
Nach einem aktuellen Bericht der BBC (= http://shink.de/7m3v7) hat nun die WTO den USA eine Frist bis April 2006 gesetzt, die entsprechenden Konsequenzen aus dem geführten Verfahren zu ziehen.
Ob sich die USA hieran halten wird, erscheint angesichts des bisherigen Verhaltens außerordentlich fraglich. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass die USA die Fristsetzung ignorieren und weitermachen wie bisher.
Die einzige Sanktion-Möglichkeit, die die Inselstaaten in einem solchen Fall hätten, wäre die Einführung von staatlichen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.
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9. In eigener Sache: Rechtliche News für "Marketing-Börse.de"
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Neben den schon bestehenden rechtlichen News-Reihen bei verschiedenen Informations-Portalen (vgl. http://shink.de/xtp0em) veröffentlicht die Kanzlei Dr. Bahr ab sofort auch auf www.Marketing-Boerse.de ihre Rechts-News.
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