____________________________________________________________
1. OLG Köln: Franchise-Lieferdienst für Speisen muss Grundpreis der Ware angeben
_____________________________________________________________
Ein Franchise-Lieferdienst, der Speisen, Getränke und fertige Desserts anbietet, kann zur Angabe der Grundpreise verpflichtet werden. Dies gilt immer dann, wenn fertig abgepackte Speisen geliefert werden und damit der Zubereitung der Produkte selbst keine eigene Dienstleistung zukommt (OLG Köln, Urt. v. 01.06.2011 - Az.: 6 U 220/10).
Die Beklagte betrieb einen Franchise-Lieferdienst. Dabei bereitete sie die Speisen nicht selbst zu, sondern bot fertig abgepackte Produkte an. Der Kläger monierte, dass auf einem Reklame-Zettel der Beklagten nicht der Grundpreis für die angebotenen Produkte genannt werde.
Das OLG Köln bejahte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Grundsätzlich müssten nach der PAngVO auch für Lebensmittel der Grundpreis genannt werden. Dies gelte ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Dienstleister die Speisen selbst zubereite und verarbeite und damit hauptsächlich diese Dienstleistung im Vordergrund stehe.
Vorliegend biete die Beklagte jedoch hauptsächlich die Lieferung fertig abgepackter Speisen und Getränken an. Ihr Sortiment entspreche in etwa dem eines Lebensmitteleinzelhändlers. Insofern müssten für beide dieselben Vorschriften gelten. Solange das Angebot hauptsächlich das Anbieten fertiger Produkte beinhalte, sei der Verkäufer verpflichtet, den Grundpreis zu nennen. Dies gelte daher im vorliegenden Fall auch für die Beklagte.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. LSG Sachsen-Anhalt: Mindestanforderungen an Internet-Veröffentlichung eines Transparenzberichtes
_____________________________________________________________
Betreiber von Pflegeeinrichtungen müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden. Negative Bewertungen in den Transparentberichten sind wegen des Informationsbedürfnisses der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat allerdings auf Antrag eines ambulanten Pflegedienstes die Veröffentlichung eines negativen Transparentberichts vorläufig untersagt. Dort war für "pflegerische Leistungen" die Note 5,0 vergeben worden. Nach Auffassung der Richter sei diese Bewertung nach Angaben von nur einem der 5 Befragten vergeben worden.
Daher seien in verfassungskonformer Auslegung der Prüfvorschriften mindestens 10 statt - wie vorgesehen - nur 5 Pflegebedürftige einzubeziehen. Ansonsten könnten die Prüfergebnisse statistisch unbrauchbar oder zweifelhaft sein. Diese Zahl werde auch von den Wissenschaftlern gefordert, die die Transparenzvereinbarungen und bisherigen Ergebnisse ausgewertet hätten.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juli 2011, L 4 P 44/10 B ER, rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LSG Halle v. 23.08.2011
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. LG Bonn: Werbeaussage „verbindlich“ und „verlässlich“ für E-Postbrief irreführend
_____________________________________________________________
Bei der Werbeaussage "verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation wie im klassischen Brief" für den E-Postbrief handelt es sich um eine irreführende Äußerung und damit um einen Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher geht davon aus, dass "verbindlich" als rechtsverbindlich und beispielsweise fristwahrend verstanden wird, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist (LG Bonn, Urt. v. 30.06.2011 - Az.: 14 O 17/11).
Die Deutsche Post AG warb für ihren neuen E-Postbrief mit der Aussage:
"Der E-Postbrief ist so sicher und verbindlich wie der Brief".
Die Bonner Richter stuften diese Erklärung als irreführend und somit als wettbewerbswidrig ein.
Der durchschnittliche Verbraucher werde davon ausgehen werde, dass verbindlich dasselbe bedeute wie beispielsweise verpflichtend, rechtswirksam oder rechtsverpflichtend. Der User werde daher annehmen, dass der E-Postbrief genauso sicher sei und dieselben Rechtsfolgen auslöse, wie ein "klassischer" Brief. Dieser könne zum Beispiel auch fristwahrend sein.
Der E-Postbrief erfülle diese Anforderungen nicht, so dass die Werbung schlichtweg falsch und zu unterlassen sei.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. LG Düsseldorf: Abmahnung wegen Domain-Freigabe muss nicht zwingend Unterlassungserklärung enthalten
_____________________________________________________________
Ein Abgemahnter auch dann Anlass zur Klageerhebung wegen der Freigabe einer Domain, wenn der vorangegangenen Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassung beigefügt war. Denn bei der Aufforderung zur Freigabe einer Domain geht es vorrangig um eine Leistung und nicht um ein Unterlassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2011 - Az.: 2a O 371/10).
Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten die Freigabe einer Domain. Er forderte ihn außergerichtlich unter Fristsetzung mehrfach auf, die Domain freizugeben. Den Schreiben war keine strafbewehrte Unterlassunsgerklärung beigefügt. Der Beklagte reagierte nicht, woraufhin der Kläger vor Gericht zog. Daraufhin erkannte der Beklagte die an, verwahrte sich jedoch gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten.
Die Düsseldorfer Richter verpflichteten den Beklagten, die Kosten des Gerichtsstreits zu tragen.
Denn der Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben. Auch wenn der außergerichtlichen Abmahnung keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen sei, sei klar gewesen, was der Kläger beanspruche. Darüber hinaus handle es sich bei der Freigabe einer Domain um eine aktive Leistung, die eingefordert werde und eben gerade nicht um eine Unterlassungshandlung.
Insofern sei es nicht notwendig gewesen, der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beizufügen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. LG Düsseldorf: Einstweilige Verfügung von Apple gegen Samsung wg. Galaxy Tab bleibt vermutlich aufrechterhalten
_____________________________________________________________
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 verhandelt. Der Termin hat damit begonnen, dass die Vorsitzende in den Sach- und Streitstand eingeführt und die vorläufige Rechtsauffassung der Kammer bekannt gegeben hat.
Danach ist das zu Gunsten von Apple hinterlegte Gemeinschaftsgeschmacksmuster als wirksam anzusehen und wird durch das Produkt von Samsung verletzt. Allerdings hat die Kammer auch die Zweifel an ihrer internationalen Zuständigkeit für europaweite Verbote für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union bekräftigt.
Insoweit hat die Kammer daher zu erkennen gegeben, dass sie nach dem Ergebnis der Vorberatung dazu neigt, die einstweilige Verfügung gegen Samsung Deutschland vollumfänglich aufrecht zu erhalten und gegen Samsung Südkorea insoweit aufzuheben, als das Verbot über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgegangen ist.
Gleichzeitig hat die Kammer jedoch auch darauf hingewiesen, dass die endgültige Entscheidung auch anders ausfallen kann, wenn die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verneinen wäre, weil Apple den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können.
Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn schon Anfang Juni 2011 – wie die Firma Samsung vorgetragen hat - auf der deutschsprachigen Webseite von Samsung Deutschland aufgrund zuverlässiger Abbildungen, die in leicht aufrufbarer Weise zugänglich waren, sicher zu erkennen gewesen wäre, wie das für den europäischen Markt vorgesehene Produkt von Samsung tatsächlich aussehen und ab wann es verfügbar sein sollte.
Im Anschluss an diese gerichtlichen Ausführungen haben die Parteien ausführlich Gelegenheit erhalten, ihre Standpunkte vorzutragen. Daraufhin hat die Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf Freitag, 09. September 2011, 11.00 Uhr, Saal 2.122, um die wechselseitigen Argumente der Parteien gegeneinander abzuwägen und ihre vorläufige Rechtsauffassung unter Berücksichtigung dieser Argumente nochmals zu überdenken.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 25.08.2011
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Düsseldorf: 3.000,- Schadensersatz für Upload von 10 Musikaufnahmen in P2P-Musiktauschbörse
_____________________________________________________________
Das LG Düsseldorf hat in einer weiteren Entscheidung (LG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2011 - Az.: 12 O 256/10) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach für den Upload eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels ein Schadensersatzanspruch von 300,- EUR pro Werk entsteht.
Die Düsseldorfer Richter nehmen - wie schon in der Vergangenheit (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2011 - Az.: 12 O 68/10; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09) - dabei den GEMA-Tarif für Streams als Grundlage ihrer Berechnung (100,- EUR). Dann fügten sie noch einen Zuschlag von 50% hinzu, weil ein Upload das gesamte Werk online zur Verfügung stelle, ein Stream dagegen immer nur teilweise. Schließlich verdoppelten die Robenträger den Betrag, weil das Musikstück durch den Upload weltweit Dritten zur Verfügung gestellt worden sei.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Düsseldorf: 50.000,- EUR Streitwert für rechtswidrigen Upload von 5 Musikstücken in P2P-Tauschbörse
_____________________________________________________________
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das LG Düsseldorf (Beschl. v. 25.02.2011 - Az.: 12 O 73/11) für das Anbieten von 5 aktuellen "Unheilig"-Musikstücken in einer P2P-Tauchbörse einen Streitwert von 50.000,- EUR angenommen.
Es handelte sich dabei um die Stücke “Das Meer”, “Seenot”, “Für immer”, “Geboren Um Zu Leben” und “Unter Deiner Flagge”, die der Antragsgegner online anbot.
Die Düsseldorfer Richter untersagten dem Antragsgegner das weitere Anbieten und legten den Streitwert bei 50.000,- EUR fest.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Frankfurt a.M.: Domain "ac-eintracht-frankfurt.de" verletzt Markenrechte von Eintracht Frankfurt
_____________________________________________________________
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main hat in einem heute verkündeten Urteil der Klage des Eintracht Frankfurt e.V. und der Eintracht Frankfurt Fussball AG gegen den „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ und ihr Vorstandsmitglied weitgehend stattgegeben.
Der beklagte Ringerverein wurde verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Bezeichnung für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zu unterlassen. Weiterhin wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.
Der beklagte Verein, der seit fast 100 Jahren als „AC Eckenheim“ existierte, hatte sich Ende 2009 in „AC Eintracht Frankfurt“ umbenannt, einen entsprechende Domain gesichert und eine gleichlautende Markenanmeldung beim Europäischen Markenamt eingereicht.
Die Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, dass dies die Rechte der Klägerinnen aus ihrem Namens- und Markenrecht verletzt hat, da das Namensrecht des Eintracht Frankfurt e.V. bereits seit 1929 existiert und sie Inhaberin einer Vielzahl von Marken ist, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten existieren. Da die Beklagten auch schuldhaft gehandelt haben, seien sie auch zum Schadenersatz verpflichtet.
„Es ist aufgrund der Bekanntheit der Klägerin nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass sich der Beklagte zu 1.) der älteren Rechte des Klägers zu 1.) nicht bewusst war“, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung mit der Berufung zum Oberlandesgericht angegriffen werden.
Urteil vom 24.08.2011, Az. 2-06 O 162/11
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 24.08.2011
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Köln: Upload in P2P-Tauschbörse eines aktuellen und erfolgreichen Films erreicht „gewerbliches Ausmaß“
_____________________________________________________________
Der urheberrechtswidrige Upload Films in einer P2P-Tauschbörse eines aktuellen und kommerziell erfolgreichen Films kann das sogenannte "gewerbliche Ausmaß" auch dann erreichen, wenn der Film bereits 11 Monate auf DVD erhältlich ist (LG Köln, Beschl. v. 15.08.2011 - Az.: 205 O 151/11).
Ist das urheberrechtlich geschützte Werk (hier: ein Film) ein besonders großer kommerzieller Erfolg, so ist das für den urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch erforderliche "gewerbliche Ausmaß" auch dann noch erreicht, wenn das Werk bereits 11 Monate auf DVD im Handel vertrieben wird.
Die Richter weichen damit von ihrer bislang relativ starren "6 Monate"-Regelung ab. Die Kölner Gerichte hatten bislang ein "gewerbliches Ausmaß" nur dann bejaht, wenn das Werk bis zu 6 Monate nach der Erstveröffentlichung rechtswidrig verbreitet wurde, so z.B. OLG Köln (Beschl. v. 11.11.2010 - Az.: 6 W 182/10: 2 Wochen nach Kino-Start) oder LG Köln (Beschl. v. 28.07.2010 - Az.: 209 O 238/10).
Von diesem Grundsatz weicht das LG Köln nun ab und bejaht das Kriterium auch dann, wenn das Werk bereits 11 Monate auf DVD publiziert wurde. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einem aktuellen Beschluss des OLG München (Beschl. v. 26.07.2011 - Az.: 29 W 1268/11).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Köln: Agentur darf Call-Girl-Fotos nur bei tatsächlichem Vorliegen der Prostitution verbreiten
_____________________________________________________________
Die Fotos eines Call-Girls, welche diese in der Vergangenheit für die Agentur und ihre Tätigkeit als Prostituierte hat anfertigen lassen, dürfen weiterhin nur dann veröffentlicht werden, wenn die Betroffene tatsächlich noch als Call-Girl arbeitet. Andernfalls liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor (LG Köln, Urt. v. 08.06.2011 - Az.: 28 O 859/10).
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Agentur, die Call-Girls vermittelte. Die Klägerin hatte in der Vergangenheit für die Agentur gearbeitet und auch Fotos für die Kartei anfertigen lassen. Die Aufnahmen wurden von der Agentur bezahlt. Sämtliche Rechte trat die Klägerin an die Beklagte ab.
Nachdem die Klägerin nicht mehr für die Agentur arbeitete, entdeckte sie, dass die Fotos noch auf der Agentur-Webseite abrufbar waren. Sie hielt dies für rechtsverletzend, da sie nicht mehr als Call-Girl arbeite. Sie begehrte daher Unterlassung.
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Es führte in seiner Begründung aus, dass nicht die Verwendung des Bildes für sich genommen rechtswidrig sei, sondern die damit implizierte Behauptung, die Klägerin sei immer noch als Call-Girl tätig. Denn diese Ansicht lasse sich ohne weiteres aus der Webseite und der Bildunterschrift entnehmen. Das Bild sei zudem eindeutig identifizierend, so dass die Klägern definitiv als noch arbeitendes Call-Girl angesehen werde.
Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, laufe sie Gefahr sowohl im privaten als auch im beruflichen Leben als Prostituierte stigmatisiert zu werden. Darin sei eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu erkennen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. AG Hamburg: Keine Löschung kritischer Äußerung über Lokal auf Internet-Portal „Restaurant-Kritik.de“
_____________________________________________________________
Das Online-Portal "Restaurant-Kritik.de", auf dem User ihre Erfahrungsberichte über verschiedene Restaurants einstellen können, ist nicht verpflichtet, einen kritischen und teilweise sehr negativen Beitrag zu löschen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei den Äußerungen um wahre Tatsachenbehauptungen handelt und die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten ist (AG Hamburg, Urt. v. 18.08.2011 - Az.: 34a C 148/11).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines Restaurants. Der Beklagte, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, war Inhaber und Betreiber des Online-Portals "Restaurant-Kritik.de", auf dem User die Möglichkeit hatten, Berichte über Erfahrungen in den von ihnen besuchten Restaurants einzustellen. Einer der User, der regelmäßig Berichte veröffentlichte, schrieb nach einem Besuch u.a. über die Klägerin:
"Die Stühle sind für korpulentere Leute etwas schmal"
"Die Speisekarte ist üblich"
"Warenunterschiebung"
"Hier wendet sich der Gast mit Grausen"
Die Klägerin begehrte Unterlassung, weil sie die Aussagen zum einen für unwahr, zum anderen für unzulässige Schmähkritik hielt.
Das AG Hamburg wies die Klage ab.
Es führte in seiner Begründung aus, dass Restaurant-Kritiken maßgebend durch die subjektive Erfahrung und Empfindung des Kritikers beeinflusst seien. Da es sich hier zumeist um Privatpersonen handle, die ihre Erfahrungen weitergeben möchten, seien an die Berichte weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Warentests.
Vorliegend habe es sich bei einem Großteil der Aussagen um wahre Tatsachenbehauptungen gehandelt, deren tatsächliches Vorliegen der Beklagte mit Hilfe eines Zeugen habe nachvollziehbar darlegen können.
Die Aussage "Hier wendet sich der Gast mit Grausen" sei nach Ansicht des Gerichts als zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Auch wenn die Aussage plakativ und scharf formuliert sei, so handle es sich nicht um Schmähkritik. Zumal der der sachliche Bezug gewahrt sei und der User insgesamt nicht nur pauschal herabsetzende Äußerungen genutzt, sondern durchaus auch einzelne positive Aspekte genannt habe.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
12. Weiterhin unklare Äußerungen vom ULD zum Facebook-Datenschutz
_____________________________________________________________
Das Thema Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) und Facebook-Datenschutz scheint sich zum Dauerbrenner zu entwickeln. Täglich absurde Neuigkeiten.
Nach massiver Kritik an seinen Plänen äußert sich das ULD nun in einem aktuellen Statement wie folgt:
"Frage: Kann ein Webseitenbetreiber Facebook Social-Plugins so einbinden, dass die unkontrollierte Übertragung personenbezogener Daten verringert wird?
Antwort ULD: Ja. Eine datensparsame Einbindung erfordert zurzeit, dass die Social-Plugins nur dann geladen werden dürfen, wenn die Nutzerin oder der Nutzer gegenüber dem Webseitenbetreiber in die mit der Einbindung von Social-Plugins verbundenen Übertragung personenbezogener Daten an Facebook eingewilligt hat, § 13 Abs. 2 TMG. Dies kann beispielsweise so realisiert werden, indem an der Stelle, an der die Social-Plugins auf der Webseite erscheinen sollen, zunächst eine vom Webseitenbetreiber selbst bereitgestellte Grafik eingebunden wird. Nach Klick auf diese Grafik muss die Nutzerin oder der Nutzer dann über die mit der Anzeige des Social-Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten an Facebook informiert werden. Willigt die Nutzerin oder der Nutzer ausreichend informiert und aktiv ein, so können darauffolgend die Social-Plugins von Facebook geladen werden.
Es besteht die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einwilligung über einen nicht-personalisierten Cookie auch für nachfolgende Besuche auf der betroffenen Webseite zu speichern. Über das Setzen dieses Cookies ist die Nutzerin oder der Nutzer ebenfalls zu informieren. Es muss jedoch beachtet werden, dass mittels einer solchen informierten Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers nur die Datenübertragung an Facebook auf Veranlassung eines Webseitenbetreibers gerechtfertigt werden kann. Dies ändert nichts daran, dass gegenüber Facebook nach unserer Analyse zurzeit keine wirksame Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers vorliegt."
Also alles halb so schlimm? Kann man doch den "Gefällt mir"-Button einbinden?
Die Antwort ist ganz einfach: Nein. Wie wir schon in unserer Anmerkung "Warum sämtliche Muster für Facebook-Datenschutz-Erklärungen rechtswidrig sind" ausführlich dargestellt haben, kann zwar - theoretisch - mittels einer Einwilligung wirksam eine Datenschutzkonformität hergestellt werden. Praktisch aber eben nicht. Denn solange sich Facebook weiterhin ausschweigt, welche Daten genau übertragen werden, kann man so viele juristische Einwilligungserklärungen basteln wie man will. Wird der User nicht über den genauen Umfang aufgeklärt reicht dies nicht aus.
Vielleicht hätte das ULD sein eigenes Positionspapier (PDF) noch einmal lesen sollen, bevor es o.g. Statement abgegeben hat. Denn auf S.20 ff. eben dieses Positionspapiers finden sich nachfolgende Ausführungen:
"Die Einwilligung muss den konkreten Zweck, Umfang, die Art der erhobenen Daten und die daraus resultierenden Konsequenzen erkennen lassen. Unwirksam wären daher alle pauschalen Erklärungen, in denen der Betroffene seine Zustimmung zu nicht klar definierten Verarbeitungsprozessen erteilt. (...)
Während des Anmeldeprozesses erfolgt keine klare Information über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten (...).
Facebook bietet damit den interessierten Nutzerinnen und Nutzern zwar teilweise sehr weitgehende Informationen über die durchgeführten Datenverarbeitungen. Diese Informationen sind aber nicht hinreichend bestimmt und genügen nicht den Mindestanforderungen an Transparenz. Denn es werden vage Formulierungen gewählt, die den Umfang und Art der Datenverarbeitung nicht hinreichend erkennen lassen. So formuliert Facebook zum Beispiel zur Erfassung der Nutzeraktivitäten (...)."
Und weiter:
"Unklar bleibt, welche Daten zu Verfolgung der sehr vage genannten Ziele erfasst und ausgewertet werden. Rechtlich unbestimmt ist u. a. die Formulierung „potenziell rechtswidrige Handlungen“. Nutzerinnen und Nutzern wird nicht deutlich gemacht, welche Handlungen dies sein könnten. (...)
Zugleich werden wesentliche Formen der Datenverarbeitung nicht erwähnt (...) oder nur angesprochen, ohne dass die Funktionen genauer und verständlich erläutert werden (...). Die Informationen werden nicht so in die eingeforderte Erklärung inkorporiert, dass die Betroffenen die Bedeutung ihrer Erklärung übersehen können."
Ja, was denn nun? Ist eine Einwilligung nun praktisch möglich? Oder eben nicht?
Es scheint so zu sein, als ob das ULD hier vor dem Sturm der Entrüstung einknickt, anders sind diese widersprüchlichen Äußerungen nicht wirklich erklärbar.
Kernpunkt des aktuellen ULD-Statements, dass eine Einwilligung möglich sei, dürfte dieser Zusatz sein:
"Willigt die Nutzerin oder der Nutzer ausreichend informiert und aktiv ein, so..."
Das ULD beschreibt hier nur die abstrakte Möglichkeit. Da es im eigenen Arbeitspapier aber selbst zugibt, dass Facebook nicht umfassend aufklärt, welche Daten nun erhoben werden, ist eine ausreichende Information durch den Webseiten-Betreiber nicht möglich.
Schauen wir mal, was es morgen für Neuigkeiten gibt ;-)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
13. Bundesregierung beschließt "Button"-Lösung für das Internet
_____________________________________________________________
Das Bundeskabinett hat heute der Internetabzocke einen Riegel vorgeschoben und die Verbraucherrechte gestärkt. Mit der sogenannten „Buttonlösung“ müssen Unternehmen künftig alle Kosten ihrer Onlineangebote klar kennzeichnen: Preis, Lieferkosten oder Mindestlaufzeiten müssen vor der eigentlichen Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
„Der neue Internetbutton schützt wirksam vor Kostenfallen bei Online-Geschäften. Rechnungen für scheinbare Gratisleistungen laufen künftig ins Leere“,
so Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die den Gesetzentwurf vorgeschlagen hat.
In den vergangenen Jahren haben unseriöse Geschäftsmodelle im Internet immer weiter zugenommen. Was kostenfrei aussah, musste noch lange nicht kostenfrei sein. Um Verbraucher künftig vor solchen Fallen zu schützen, hat das Bundeskabinett heute dem Regierungsentwurf zur Bekämpfung von Abo- und Kostenfallen im Internet zugestimmt.
„Damit sind wir Vorreiter in der Europäischen Union“,
so die Ministerin. Der Regierungsentwurf wird nun über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur Beratung zugeleitet.
Der Bestellbutton muss unmissverständlich und klar erkennbar auf die entstehenden Kosten und die Zahlungspflicht hinweisen. Die Neuregelung gilt für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen im Internet – sei es über den heimischen Computer, das Smartphone oder einen Tablet-PC. So wird das Vertrauen der Verbraucher in den Online-Handel gestärkt. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger geht noch weiter:
„Die Buttonlösung muss europaweit gelten, weil Internetabzocke nicht an der Grenze Halt macht. In Brüssel habe ich mich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Buttonlösung auch in eine neue europäische Richtlinie aufgenommen wird.“
Das Europäische Parlament hat die Richtlinie am 23. Juni 2011 in erster Lesung beschlossen. Die erforderliche Zustimmung des Rates im Herbst des Jahres gilt als sicher. Es wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis die Mitgliedstaaten diese Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.
Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten dafür eine Frist von zwei Jahren ein. Da Kostenfallen ein drängendes Problem sind, hat die Bundesregierung bereits jetzt das Startsignal für eine vorzeitige innerstaatliche Regelung gegeben.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz v. 24.08.2011
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
14. Urheberrechts-Aufsatz von RA Dr. Bahr in der heutigen Financial Times
_____________________________________________________________
In der heutigen Financial Times (S.20) gibt es einen Aufsatz von RA Dr. Bahr "Urheberrechtsverletzung durch Sampel".
Inhaltlich beschäftigt sich der Artikel mit der aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg zum Song von Sabrina Setlur "Nur mir", der Sampels des bekannten Kraftwerk-Stückes "Metal auf Metall" beinhaltet.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
15. Law-Podcasting: Google Street View, Schranken des Urheberrechts und die Panoramafreiheit
_____________________________________________________________
Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Google Street View, Schranken des Urheberrechts und die Panoramafreiheit".
Inhalt:
Das Urheberrecht stellt die Fotografen und die Möglichkeiten der Verbreitung und Veröffentlichung der hergestellten Bilder manchmal vor schwierige Fragen. Darf ein öffentlicher Platz, ein bestimmtes Gebäude oder eine Straße ohne weiteres fotografiert werden oder muss der Fotograf auch hier besondere Vorschriften einhalten? Im Dickicht der urheberrechtlichen Vorschriften ist dies nicht immer so leicht zu beantworten.
In diesem Podcast soll die in der Praxis bedeutendste Ausnahmevorschrift zur Herstellung von Sachfotografie, die sogenannte Panoramafreiheit, erläutert werden.
zurück zur Übersicht
|