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Newsletter vom 31.08.2016
Betreff: Rechts-Newsletter 35. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 35. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: eBay-Abbruchjäger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz

2. BGH: eBay-Käufer hat nach Preismanipulation Anspruch auf Schadensersatz ("Shill Bidding")

3. BGH: Irreführendes Geo-Targeting ist Wettbewerbsverstoßn

4. OLG Frankfurt a.M.: Irreführung bei Werbeaussage mit "100 MBit LTE-Netz Deutschland"

5. OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Slogan "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts"

6. OLG Hamburg: Keine Markenverletzung durch Zeitschriften-Titel

7. OLG Hamburg: Irreführende Werbung mit Wirtschaftlichkeitkeit eines Arzneimittels

8. LG Hamburg: Filiale-Anschrift in Print-Anzeige nicht ausreichend = Wettbewerbsverstoß

9. LG Leipzig: Wettbewerbswidrige Online-Werbung mit einem Sachverständigenausweis

10. AG München: Geburtsjahr im Internet darf veröffentlicht werden

Die einzelnen News:

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1. BGH: eBay-Abbruchjäger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz
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Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten. 

Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.

Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.

Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab. 

Prozessverlauf:
Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an H. berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft).

Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin "versteckt" und bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben.

Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.  

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits als unzulässig abzuweisen ist. 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft - also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen - stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehlt es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung.

Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen.

Auf den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es somit nicht mehr an. Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

Vorinstanzen:
LG Görlitz - Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14  
AG Bautzen - Urteil vom 21. November 2014 - 20 C 701/12  

Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 24.08.2016

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2. BGH: eBay-Käufer hat nach Preismanipulation Anspruch auf Schadensersatz ("Shill Bidding")
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten befasst, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Der Sachverhalt:
Im Juni 2013 bot der Beklagte auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW Golf 6 im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion.

Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des Beklagten über 17.000 € vor, so dass der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 € – den auf 1 € folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert, da er ohne die unzulässige Eigengebote des Beklagten die Auktion bereits mit einem Gebot in dieser Höhe "gewonnen" hätte. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens 16.500 € angenommenen Marktwerts des Fahrzeugs. 

Prozessverlauf:
Die Schadensersatzklage hatte in der ersten Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (veröffentlicht in NJW-RR 2014, 1363 ff.). 

Hierbei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund der Internetauktion ein Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zu einem Preis von 17.000 € zustande gekommen ist. Es komme insoweit auf das zuletzt vom Kläger abgegebene Gebot an, auch wenn der Beklagte den Kaufpreis durch seine rechtlich unwirksamen Eigengebote unzulässigerweise in die Höhe getrieben habe. Im Ergebnis habe der Kaufpreis somit den Verkehrswert des Fahrzeugs überstiegen, so dass dem Kläger aus dem Kaufvertrag selbst und dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei. 

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB* (Versteigerung) beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB**).

Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.

Der vorliegende Fall ist zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem Startgebot von 1 € und den Geboten des Klägers kein sonstiges reguläres Gebot abgegeben wurde, so dass der Kläger den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Preis von 1,50 € ersteigern konnte. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die im Ergebnis der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Im Einzelnen:
Der Beklagte gab dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von 1 € startete, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB* ab, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots - die auch dem in den eBay-AGB vorgesehenen Vertragsschlussmechanismus zugrunde liegt - ergibt sich aber, dass die Schließung eines Vertrages stets "einem anderen" anzutragen ist. Mithin konnte der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen Eigengeboten von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen.

Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger. Es betrug allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht 17.000 €, sondern lediglich 1,50 €. Denn auch wenn er seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf 17.000 € erhöhte, gab er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen ab.

Deren Inhalt erschöpfte sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben. Nachdem aber außer den unwirksamen Eigengeboten des Beklagten nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € auf den Gebrauchtwagen abgegeben worden war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender.

Es begründet keine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, dass dieser damit im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam, da es - wie der Senat in der Vergangenheit bereits entschieden hat - gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" erwerben zu können. Dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Vorinstanzen:
OLG Stuttgart - Urteil vom 14. April 2015 - 12 U 153/14  
LG Tübingen - Urteil vom 26. September 2014 - 7 O 490/13 

*§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung
1Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.  
2Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

**§ 145 BGB Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 24.08.2016

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3. BGH: Irreführendes Geo-Targeting ist Wettbewerbsverstoß
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Ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn ein lokal begrenzt tätiges Unternehmen Bannerwerbung schaltet und mittels Geo-Targeting 95% der Abrufe auf das Bundesland beschrönkt sind. Für eine Irreführung reicht es aus, wenn 5% der Besucher in die Irre geführt werden (BGH, Urt. v. 28.04.2016 - Az.: I ZR 23/15).

Die Beklagte bot nur im Bundesland Baden-Würrtemberg seine Telekommunikations-Dienstleistungen an. Sie schaltete online Bannerwerbung unter Zuhilfenahme von Geo-Targeting. 95% der Anzeigen erschienen daher lediglich für Surfer aus Baden-Würrtemberg. 5% waren jedoch Streuverlust, d.h. die Werbung konnten auch Besucher aus anderen Bundesländern sehen.

Der BGH bejahte im vorliegenden Fall einen Wettbewerbsverstoß. Es sei auch unerheblich, dass der Interessent auf der Landing-Page erfahre, dass die Dienstleistungen nicht bundesweit angeboten würden. Denn dann liege bereits eine Irreführung vor.

Die Verbraucher, die außerhalb von Baden-Würrtemberg wohnen würden, würden dazu veranlasst, sich durch Aufruf der Webseite der Beklagten näher mit deren Angebot zu befassen.

Rechtlich relevant sei nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts. Das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden könnten, steht dem Betreten eines stationären Geschäfts gleich.

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4. OLG Frankfurt a.M.: Irreführung bei Werbeaussage mit "100 MBit LTE-Netz Deutschland"
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Die Werbeaussage eines Telekommunikation-Aanbieters "100 MBit LTE-Netz Deutschland" ist irreführend, weil eine solche Übertragungsgeschwindigkeit unter realistischen Bedingungen kaum zu erzielen ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.07.2016 - Az.: 6 U 100/15).

Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen warb für sein Netz mit der Aussage:

"Wechseln sie jetzt ins größte 100 MBit LTE-Netz Deutschlands".

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein. Denn die Aussage verstehe der Verbraucher dahingehend, dass er in der alltäglichen Praxis ohne größere Probleme die Übertragungsgeschwindigkeit von 100 MBit erreiche.

Dies sei jedoch nachweislich nicht der Fall. Bei den 100 MBit handle es sich lediglich um einen Maximalwert, der unter realistischen Bedingungen nur selten erzielbar sei.

Der Kunde werde durch die Botschaft daher getäuscht.

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5. OLG Frankfurt: Irreführende Werbung mit Slogan "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts"
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Die Werbeaussage "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" ist irreführend, wenn mit den angedachten Veränderungen erhebliche Nachteile für den Betroffenen verbunden sind (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.06.2016 - Az.: 6 U 26/16).

Das verklagte Unternehmen versuchte neue Teilhaber zu gewinnen und warb in einem Informationsblatt gegenüber Aktionären einer Aktiengesellschaft mit der Aussage:

"Für Sie ändert sich im Übrigen nichts"

Wer sich für eine Beteiligung entschied, erlitt jedoch erhebliche Nachteile gegenüber seiner bisherigen Position als Aktionär. Insbesondere ging es um umfangreiche Informations- und Benachrichtigungspflichten.

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein und bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Denn durch die Aussage "Für Sie ändert sich im Übrigen nichts" werde beim Leser der Eindruck erweckt, es gebe keine (erheblichen) inhaltlichen Änderungen. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, so dass der Betrachter getäuscht werde.

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6. OLG Hamburg: Keine Markenverletzung durch Zeitschriften-Titel
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Ist eine Marke für den Bereich "Druckerzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)“ eingetragen, so liegt keine Markenverletzung vor, wenn ein Dritter den identischen Namen für eine Frauenzeitschrift verwendet. Es besteht keine Warenähnlichkeit (OLG Hamburg, Urt. v. 12.06.2016 - Az.: 3 U 129/14).

Die Klägerin besaß die Rechte an der Marke "MIRA", die u.a. den Bereich "Druckerzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)“ eingetragen war.

Die Beklagte gab nach Markeneintragung die Frauenzeitschrift "Mira" heraus. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und ging vor Gericht.

Das OLG Hamburg lehnte den Anspruch ab.

Es fehle die erforderliche Warenähnlichkeit. Denn die Klagemarke sei für "Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)" geschützt , der angegriffene Titel hingegen werde für eine periodisch erscheinende Frauenzeitschrift verwendet.

Der Begriff "Belletristik" werde im Sinne von Unterhaltungsliteratur verstanden, und zwar in Abgrenzung zur Fachliteratur, d. h. zum Sachbuch. Mit dem Adjektiv "romantisch" werde nicht auf die literaturgeschichtliche Epoche der Romantik, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der Druckereierzeugnisse verwiesen, nämlich auf romantische, also gefühlsbetonte Literatur wie etwa Liebesromane.

Somit stünden sich hier die Waren romantische Unterhaltungsliteratur, insbesondere Liebesromane, und periodisch erscheinende Frauenzeitschriften gegenüber.

Diese Waren seien nicht ähnlich. Zwar würden beide Warenarten gedruckt und wendeten sich im Wesentlichen an die gleichen Abnehmerkreise, nämlich in erster Linie an Frauen. Auch würden beide Warenarten, zumindest teilweise, in denselben Verkaufsstätten angeboten.

Die Waren kämen jedoch in der Regel aus unterschiedlichen Unternehmen. Ihre Erstellung erfolge auf unterschiedliche Weise, nämlich zum einen durch ein Verlagslektorat, zum anderen im Rahmen einer Zeitungsredaktion. Während die von der Beklagten vertriebene Zeitschrift vorrangig journalistischen, informativen Inhalt hat, erwiesen sich die von der Klägerin angebotenen Liebesromane als rein fiktiv.

Aus dem bloßen Umstand, dass beide Arten von Druckereierzeugnissen letztlich der Unterhaltung der Leser dienten, ergeben sich keine Warenähnlichkeit.

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7. OLG Hamburg: Irreführende Werbung mit Wirtschaftlichkeitkeit eines Arzneimittels
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Die Werbeaussage "Durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags ist E.(..) bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich" für ein Arzneimittel ist  irreführend, da damit der Eindruck erweckt wird, dass die Verschreibung des Präperats grundsätzlich wirtschaftlich und jeder sozialrechtliche Regress ausgeschlossen sei (OLG Hamburg, Urt. v. 23.06.2016 - Az.: 3 U 13/16).

Das verklagte Unternehmen warb für sein Arzneimittel zur Diabtes-Behandlung in einer Pressemitteilung mit der Aussage:

"Durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags ist E.(..) bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich"

Das OLG Hamburg stufte dies als irreführende Aussage ein.

Denn damit werde beim Arzt der Eindruck erweckt, dass die Verschreibung des Präperats grundsätzlich wirtschaftlich und somit jeder sozialrechtliche Regress ausgeschlossen sei. Gerade der praktizierende Mediziner, der sein Budget überschreibe, müsse bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung fürchten, in Regress genommen zu werden. Er werde daher darauf achten, möglichst nur solche Arzneimittel zu verordnen, bei denen aufgrund ihrer festgestellten Wirtschaftlichkeit ein Rückgriff auf ihn ausgeschlossen sei.

Diese Voraussetzungen erfülle das umworbene Produkt aber gerade nicht.

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8. LG Hamburg: Filiale-Anschrift in Print-Anzeige nicht ausreichend = Wettbewerbsverstoß
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Die bloße Angabe einer Filiale-Anschrift in einer Print-Anzeige ist nicht ausreichend, um die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten zu erfüllen (LG Hamburg, Urt. v. 26.04.2016 - Az.: 416 HK 169/15).

Die Beklagte, eine Bank, schaltete eine Print-Anzeige für eine Kapitalanlage. Anggegeben wurde dabei die Laufzeit, die Mindesteinlage und der Zinssatz. Die Werbung enthielt zudem die Anschrift einer Filiale der Beklagten sowie deren E-Mail-Adresse.

Das LG Hamburg stufte dies als nicht ausreichend ein, um die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu erfüllen.

Die Vorschrift sei anwendbar, da die Regelungen nicht für Angebote im rechtlichen Sinne gelten würden, sondern für sämtliche Fälle, bei denen der Kunde eine geschäftliche Entscheidung treffe. Daher würden auch bloße Produktwerbungen oder Anpreisungen in den Schutzbereich fallen.

Es reiche nicht aus, eine Filiale-Anschrift anzugeben, sondern es müsse die Geschäftsanschrift der Beklagten genannt werden. Eine Filiale-Adresse genügt nicht, da hierdurch der Verbraucher nicht hinreichend die Identität des werbenden Unternehmens feststellen könne.

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9. LG Leipzig: Wettbewerbswidrige Online-Werbung mit einem Sachverständigenausweis
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Die Werbeaussage eines privaten Unternehmens, ihr Sachverständigenausweis zeuge von einer entsprechender Qualifikation und Fachkenntnis, ist wettbewerbswdrig (LG Leipzig, Urt. v. 08.06.2016 - Az.: 05 O 3203/15).

Der Beklagte, der Deutsche Gutachter und Sachverständigen Verband e.V., warb u.a. online auf seiner Webseite mit nachfolgenden Aussagen:

“Da es nach Art. 5 Abs. 2 GG weder amtliche noch staatliche Sachverständigenausweise gibt, wird eine solche Mitgliedschaft um so wichtiger, um auch gegen die Konkurrenz bestehen zu können.

Schließlich zeugt ein Sachverständigenausweis von entsprechender Qualifikation und Fachkenntnis” (...). Mit dem Sachverständigenausweis des DGSV haben unsere Mitglieder ein Dokument in der Hand, das sie als Fachleute auszeichnet. Die Ausstellung von
Ausweisen wurde den Gesetzgeber legitimiert.

Dieser möchte die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Sachlichkeit, Charakterstärke und persönliche Zuverlässigkeit unterstützen”.

Das Gericht stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Denn der Beklagte maße sich mit “durch den Gesetzgeber legitimiert” die scheinbare Autorität an, Sachverständigenausweise auszustellen. Personen, die sich auf den dem jeweiligen Gebiet sachkundig fühlen und erwägen, als Sachverständiger tätig zu werden, könnten diese Irreführung nicht ohne weiteres durchschauen.

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10. AG München: Geburtsjahr im Internet darf veröffentlicht werden
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Die Klägerin ist Drehbuchautorin und Regisseurin in München. Ihr Geburtsdatum wurde von einem Online-Lexikon veröffentlicht. Als Einzelnachweis für das Geburtsdatum führt das Online-Lexikon die Dissertation der Regisseurin an, in der das Geburtsdatum genannt wird.

Die Regisseurin verlangt von dem Online-Lexikon, dass die Nennung ihres Geburtsdatums unterbleibt. Sie ist der Ansicht, dass sie dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Sie sei keine prominente Person. Die Tatsache, dass sie an Arbeiten mitgewirkt habe, die öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben, mache sie nicht zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens.

Durch die Veröffentlichung ihres Alters habe sie Nachteile, da die Branche der Medienschaffenden sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt werde. Die Altersangabe sei im Hinblick auf Fernsehsender problematisch, da dort die Vorgabe des Intendanten laute, junge Regisseure zu engagieren, um junges Publikum zu gewinnen.

Das Online-Lexikon weigerte sich, das Geburtsdatum zu löschen. Daraufhin erhob die Regisseurin Klage vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Beitrags, in dem das Geburtsjahr der Klägerin angegeben ist.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Klägerin werde durch die Veröffentlichung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht ?verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierunter fällt auch das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person auf der streitigen Internetseite der Beklagten veröffentlicht werden?, zitiert das Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen.

Personenbezogene Daten würden aber zugleich einen Teil der sozialen Realität der Person sein. Regelmäßig müssten bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre die Persönlichkeitsinteressen hinter der Meinungsfreiheit zurückstehen, wenn die verbreiteten Tatsachen richtig sind, an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinn der Meinungsbildung bestehe und die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stamme. Das Geburtsjahr gehöre zur Privatsphäre eines Menschen.

?Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr besteht. Die Klägerin ist eine renommierte, in der Öffentlichkeit bekannte und stehende Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert hat?, so das Gericht. Durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres werde die Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht.

?Für das Gericht ist ?nicht nachvollziehbar, inwieweit? der streitgegenständliche Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen kann?, so das Gericht weiter. Auch ?aus den Produktionsjahren ihrer ersten Filme, die öffentlich bekannt sind, (lässt sich) eine Alterseinstufung der Klägerin vornehmen ... Deshalb steht für das Gericht fest, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums nicht beeinträchtigt ist. Art 12 GG ist durch die Veröffentlichung nicht tangiert.?.

Urteil des Amtsgerichts München vom 30.09.2015 Aktenzeichen 142 C 30130/14

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 26.08.2016

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