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Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichten Beschlüssen zwei Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG stattgegeben und dabei klargestellt, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, den Antragsgegner vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller. Insbesondere dürfen richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen und müssen daher auch der Gegenseite unverzüglich gegeben werden.
Sachverhalt:
2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2421/17 betrifft eine Entscheidung, mit der die Beschwerdeführerin, ein Presseverlag, zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde, ohne dass über die Sache mündlich verhandelt oder ihr durch das Gericht Gehör gewährt wurde. Im Mai 2017 veröffentlichte ein von der Beschwerdeführerin herausgegebenes Magazin einen Artikel über einen Fernsehmoderator, inwieweit dieser als Eigentümer und Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Der Moderator (im Folgenden Antragsteller) machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin im Eilverfahren Gegendarstellungsansprüche geltend. Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg wies seine Anträge zurück. Die Beschwerdeführerin wusste weder von den Verfügungsanträgen noch wurden ihr die Zurückweisungen mitgeteilt. Auf den vierten Antrag des Antragstellers erging im Beschwerdeverfahren am 5. Oktober 2017 dann ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde. Dabei wurden dem Antragsteller wiederholt telefonisch rechtliche Hinweise erteilt, die der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die Beschwerdeführerin erfuhr mit der Zustellung des Beschlusses erstmals von dem gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. a) Aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit - der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter - folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei im Zivilrechtsstreit Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn in Pressesachen häufig eine Eilbedürftigkeit anzuerkennen sein wird, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als solche der Gegenseite verborgen bleibt. Ebenso wenig gilt dies im Gegendarstellungsrecht. Jedenfalls in den Fällen, in denen es um eine bereits veröffentlichte Äußerung geht, besteht regelmäßig kein Grund, von einer Anhörung und Äußerungsmöglichkeit eines Antragsgegners vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung abzusehen.
b) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, in welchen Fällen über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Insbesondere dürfen sie davon ausgehen, dass das Presserecht von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine Berichterstattung vorzugehen. Dies gilt vor allem im Gegendarstellungsrecht, für welches das Bundesverfassungsgericht stets betont hat, dass es von einer grundsätzlichen Eilbedürftigkeit gekennzeichnet ist. Angesichts der durch das Internet ständig aktualisierten Online-Angebote und die sozialen Medien beschleunigten Möglichkeiten der Weiterverbreitung von Informationen kann es im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen.
Die Annahme einer Dringlichkeit setzt sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine zügige Verfahrensführung voraus. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur in dem Maße gerechtfertigt, wie die Dringlichkeit es gebietet. Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden.
c) Über eine einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichungen der Presse oder über den Abdruck einer Gegendarstellung wird deshalb nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müssen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt demgegenüber aber nicht ohne weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag ganz aus dem Verfahren herauszuhalten. Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag vielmehr grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Dabei kann nach Art und Zeitpunkt der Gehörsgewährung differenziert und auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.
Danach ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren gegen Medienunternehmen auch vorprozessuale Möglichkeiten einbezieht, die es ihnen erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden.
Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen solche vorprozessuale Erwiderungsmöglichkeiten allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Erwiderungen dem Gericht vorliegen. Der Verfügungsantrag hinsichtlich eines Unterlassungsbegehrens muss dafür in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung müssen mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein und der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Im Gegendarstellungsrecht müssen sowohl das Abdruckverlangen als auch die Begründung für die begehrte Gegendarstellung identisch sein und muss der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht haben. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern.
Demgegenüber ist dem Antragsgegner prozessuales Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde beziehungsweise wenn ihm das Abdruckverlangen nicht in der gehörigen Form zugeleitet wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird als in der Abmahnung beziehungsweise dem Abdruckverlangen. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt. Alle Hinweise müssen, insbesondere sofern sie mündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Rechtsauskünfte darauf zielen, einen Antrag nachzubessern, oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abgeben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen.
2. Diesen Grundsätzen genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht.
a) Das Landgericht Köln hat über den Antrag auf einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung entschieden, sondern auch ohne eine vorherige ordnungsgemäße Abmahnung durch die Antragstellerin und ohne eine Anhörung der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dadurch hatte die Beschwerdeführerin, die von dem gegen sie gerichteten Verfahren keine Kenntnis hatte, keine Möglichkeit, vor der Entscheidung des Gerichts ihre Sicht der Dinge darzulegen. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass eine Überraschungsentscheidung erforderlich gewesen wäre, um das Rechtsschutzziel nicht zu gefährden.
b) Dass das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, als das Gericht dem Antrag auf Erlass der beantragten Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung stattgab, ohne das vorprozessuale Erwiderungsschreiben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass ein Gegendarstellungsanspruch unberechtigt sei. Dies gilt erst recht für einen Verfahrensablauf, bei dem die Beschwerdeführerin in einem über vier Monate währenden Verfahren mit mehreren Anträgen zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich überhaupt zu äußern.
Auch einseitig erteilte Hinweise haben die prozessuale Waffengleichheit verletzt. Es ist nach dem Akteninhalt belegt, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurücknahm, anschließend anpasste und nach erneuter Zurückweisung durch die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht stellte. In dem Schriftsatz teilte er der Pressekammer dazu die von ihm in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des Pressesenats mit. Es ist schon zweifelhaft, ob solche Hinweise überhaupt mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit vereinbar sind. Jedenfalls aber verstößt es gegen diesen Grundsatz, dass diese der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich mitgeteilt wurden und nicht erkennbar ist, was mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers besprochen wurde. Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“ genügen den Dokumentationsanforderungen nicht.
1 BvR 1783/17, 1 BvR 2421/17
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 26.10.2018
Der Angeklagte hatte zusammen mit einem Mittäter eine Schadsoftware entwickelt, mit der er die Rechnersysteme von Usern ausspähte und zudem die fremde Hardware zweckentfremdete, um Bitcoin-Mining im großen Stil zu betreiben.
Er tarnte diesen Trojaner als Musik-, Video- oder Softwaredatei. In mehr als 320.000 Fällen fielen User auf diese Täuschung herein und infizierten ihre Systeme damit. Der Trojaner war für die Betriebssysteme ab Windows XP bis Windows 7 ausgerichtet und deaktivierte die schützende Firewall.
Das Gericht verurteilte ihn wegen strafbarer Datenveränderung (§ 303 a StGB) in 327.379 Fällen und strafbarer Datenausspähung (§ 202 a StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Zudem ordnete das Gericht einen strafrechtlichen Verfall der erlangten Bitcoins iHv. 432.500,- EUR (= ca. 1.800 Bitcoins) an.
Der BGH bejaht ausdrücklich, dass die Bitcoins durch die Tat erlangt seien und somit eingezogen werden könnten:
Durch die Nutzung der Rechenleistung erwarb der Angeklagte auch nicht lediglich eine Chance zum Schürfen von Bitcoins, die er erst später realisierte (...). Vielmehr flossen ihm die 1.816 Bitcoins ohne jeden weiteren Zwischenschritt, mithin unmittelbar durch die (...) andauernde Verwirklichung des Tatbestandes der Datenveränderung (...).."
Sie sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar (...) und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung (...).
Soweit dagegen geltend gemacht wird, Bitcoins könnten allein deswegen kein Verfallsgegenstand sein, da sie weder Sache noch Recht seien und deswegen der Wortlaut des § 73e aF StGB auf sie nicht anwendbar sei (...), kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte (...)."
Die Kenntnis dieses Schlüssels ist zwar Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu übernehmen. Dies betrifft aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung, lässt hingegen die Anordnung des Verfalls unberührt (...).
Soweit der private Schlüssel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfall nicht bekannt ist, ist für die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls die Mitwirkung des Angeklagten erforderlich. Ob diese erfolgt, kann bei der Entscheidung nicht beurteilt werden, weswegen es für die Anordnungsvoraussetzungen darauf nicht ankommen kann. Es handelt sich vielmehr um eine reine Vollstreckungsfrage."
In der letzten Zeit häufen sich die gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen Nutzer von Facebook sich gegen die Entfernung von Beiträgen und gegen die vorübergehende Deaktivierung Ihres Zugangs wehren.
Das OLG Frankfurt a.M. hat nun beschlossen, dass der Streitwert für diese Verfahren mit 3.000,- EUR zu beziffern ist. Praktische Konsequenz hieraus ist, dass erstinstanzliche damit die Amtsgerichte und nicht mehr die Landgerichte entscheiden.
Deshalb spielt es keine Rolle, wie viele Nutzer sonst noch bei A aktiv sind. Auch mit der Zusendung unerwünschter E-Mails, auf die der Antragsteller abhebt, ist die Löschung eines Posts und die Sperrung des Nutzers für 30 Tage nicht zu vergleichen, zumal sie auf einem automatisierten Verfahren beruht.
Dass für die Zusendung unerwünschter E-Mails von der Rechtsprechung ein Streitwert von mindestens 3.000,- € angenommen wird, worauf der Antragsteller unter Hervorhebung des geringen Zeitaufwandes für die Lektüre einer solchen Mail im Gegensatz zur Dauerhaftigkeit der Löschung bzw. 30-tägigen Dauer der Sperre verweist, rechtfertigt ebenfalls nach Auffassung des Senats keinen höheren Streitwert, da es dabei um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Dritte geht, vorliegend aber um das Verhalten des Vertragspartners des Antragstellers."
Vergleicht man diese Beträge von 2.500,- € und 500,- € mit der Höhe des Schmerzensgeldes, das bei körperlichen Verletzungen zugesprochen wird, erscheinen die vom Landgericht festgesetzten Beträge als angemessen."
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftrage einer internationalen Großbank drei Geldbußen zwischen 2.500,00 € und 6.000,00 € wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz festgesetzt. Auf ihren Einspruch hin hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Betroffene wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900,00 € bis 2.000,00 € verurteilt.
Die Betroffene war gemäß den gerichtlichen Feststellungen im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte ihrer Anstellungsbank und insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen (§ 11 Abs. 1 GWG) zuständig. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte 2013 nach Besuchen ihres Schließfaches insgesamt 500.000,00 € bar auf Konten bei dieser Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden.
Diese Handlungen hätten unverzüglich als Geldwäscheverdachtsmeldungen angezeigt werden müssen. Tatsächlich erfolgten die Meldungen erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.
Die Betroffene hatte sich im Rahmen ihrer beim OLG eingelegten Rechtsbeschwerde damit verteidigt, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen „ins Blaue“ hinein erfolgen würden. Im Übrigen beträfen die in der Bank festgestellten Missstände die Verantwortung des Vorstands. Dieser Rechtsansicht ist das OLG nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe im Geldwäschegesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung sei, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können.
Dass der ausdrückliche Wortlaut auch so gemeint war, habe der Gesetzgeber bei der teilweisen Neufassung des GWB im Mai 2011 im Hinblick auf die Kritik der EU zum fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland nochmals deutlich gemacht. Er habe insbesondere betont, dass der Ansatz der „in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert wird, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend ist“. Die Verdachtsanzeige sei gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt.
Ermittlungen seien in Deutschland ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen; die Geldwäschebeauftragte eines Geldinstituts zähle nicht hierzu. Die Aufgabe der Geldwäschebeauftragten erschöpfe sich vielmehr in der Mitteilung der „hausinternen Information“ zu dem anzeigepflichtigen Vorgang.
Der Bankvorstand hafte möglicherweise neben, nicht jedoch statt der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank sei nicht nur von einem „leichtfertigen“, sondern einem „vorsätzlichen“ Handeln auszugehen. Die hier festgesetzten Bußgelder lägen schließlich noch unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, könnten indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angehoben werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 2 Ss-OWi 1059/17
Erläuterungen:
Gesetzesbegründung zur Neufassung des GWB Mai 2012: BT-Drs. 317/11
EU-Ausführungen zum fehlenden Problembewusstsein: FATF-Deutschlandbericht vom 19.02.2010 insb. TZ 750, 753-2 Aufzählungspunkte 968-972, 973-5. Aufzählungspunkt und Bewertung zur Empfehlung 15 und 16
Die Beklagte ist eine international tätige Süßwarenherstellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Sie vertreibt u.a. das Produkt „Raffaello“. Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikumverpackung. Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen sichtbar, nicht jedoch die genaue Stückzahl. Die Packungsunterseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Stückzahl.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er begehrt von der Beklagten, dass sie es unterlässt, das Produkt ohne Angabe der Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzubieten und zu verkaufen. Das Landgericht hat der KIage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Jedenfalls die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung ist nach Auffassung des OLG als „Einzelpackung“ gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen.
Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung der vom Unionsgesetzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der beim Bundesgerichtshof einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17
Erläuterungen:
(2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.
(3) Anhang IX enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.
Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011
Der Kläger wehrte sich gegen eine Löschung eines Facebook-Beitrages und gegen eine (vorübergehende) Account-Sperrung. Es ging dabei um einen Text mit mehrdeutigem Inhalt.
Das OLG Köln entschied, dass in einem solchen Fall den Kläger die Beweislast treffe darzulegen, dass der Text rechtlich einwandfrei sei und ihn die Löschung somit in seinen Rechten verletze:
Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt (und erst recht nicht glaubhaft gemacht), dass und warum die von ihm subjektiv beabsichtigte satirische Einkleidung seines Beitrags für den durchschnittlichen Rezipienten der fraglichen G-Seiten (und dort dann seines Kommentars) erkennbar war.
Der Antragsteller hat insbesondere den von ihm mit der streitgegenständlichen Äußerung kommentierten Beitrag eines anderen Nutzers, in welchen nach seinen Angaben „massiv gegen Israel und Juden gehetzt wurde“ ebensowenig vorgelegt wie etwa andere Kommentare/Bilder/Links in unmittelbarem Kontext, so dass dem Senat keine Beurteilung dazu möglich ist, ob die Äußerung des Antragstellers aus Sicht des Durchschnittslesers dann doch als Bekräftigung eines antisemitischen Beitrags oder vielmehr als satirische Abgrenzung zu verstehen war."
Diesen Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung – und damit hier eben auch der Zulässigkeit der Sperrung/Löschung – muss aber nach den auch im Verfügungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (...) der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen."
Es ging um die irreführende Werbung für ein Arzneimittel.
Nachdem die Beklagte außergerichtlich abgemahnt wurde, gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit einer Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR. Dies empfand die Klägerin als nicht ausreichend und ging vor Gericht.
Das OLG Nürnberg sah keinen Unterlassungsanspruch mehr, da die Höhe der Vertragsstrafe genug und die abgegebene Unterlassungserklärung somit wirksam sei.
Ausführlich beschäftigt sich das Gericht dabei mit dem exakten EUR-Betrag. Dabei führt das Gericht zunächst ganz allgemein aus:
Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,00 € bis 10.000,00 € zu bemessen und Beträge bis 2.000,00 € nicht ausreichen zu lassen (...). Eine ausreichende abschreckende Wirkung durch eine versprochene Vertragsstrafe, die die Wiederholungsgefahr in hinreichender Weise beseitigt, kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedenfalls nur angenommen werden, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe deutlich über die wirtschaftlichen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer durch die mit dem wettbewerbswidrigen Handeln verbundenen Geschäfte erzielen könnte.
Es liegt auf der Hand, dass der Verletzer keinen hinreichenden wirtschaftlichen Anreiz hat, sich an die Unterlassungsanordnung zu halten, wenn im Fall des "Erwischtwerdens" nur eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, die ohne weiteres aus dem vermutlichen Gewinn des wettbewerbswidrig angebotenen Geschäfts beglichen werden kann (...)."
Die von einer gesetzlichen Krankenkasse als Gewinnspielveranstalter angebotene Unterlassungserklärung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn sie für den Fall einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung nur eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.000,00 € enthält. Denn diese Höhe ist bei einem Unternehmen mit einem Vermögen von 78 Mio. € und einem Jahresumsatz von 780.000,00 € nicht geeignet, von weiteren Verstößen abzuschrecken (LG Konstanz, Urteil vom 19. Februar 2016 - 9 O 37/15, Rn. 41).
Das Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 3.000,00 € wird dem Zweck zur Einhaltung einer versprochenen Unterlassungspflicht nicht gerecht, wenn es sich um ein Massenprodukt handelt (hier: Mobiltelefon), das bundesweit mit hohem Aufwand beworben und bereits in erheblichem Umfang abgesetzt wurde und somit die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern durch die angegriffenen Werbeaussagen in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden können (OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 6 W 37/18, Rn. 32)."
Facebook sperrte das Posting eines Users:
Zwar sei Facebook aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung verpflichtet, grundsätzlich die Postings seiner User zu veröffentlichen. Diese Obliegenheit ergebe sich aus der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).
Im vorliegenden Fall bestünde jedoch die berechtigte Gefahr, dass die Äußerung die Grenze zur Schmähkritik überschreite und zudem möglicherweise den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. In einem solchen Fall könne Facebook eingreifen, das Posting löschen und den User vorübergehend sperren:
Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von kriminellen Flüchtlingen unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 - 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG."
Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“.
Diese Formate können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Antragstellerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Internet-Video-Formate seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Internet-Videostreams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts gab dem Eilantrag der Antragstellerin statt.
Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig. Es sei fraglich, ob das Vorgehen der Antragstellerin als Rundfunk im Sinne der von der Medienanstalt zugrunde gelegten Definition anzusehen sei.
Die beanstandeten Formate seien in diesem Sinne zwar zum zeitgleichen Empfang bestimmt; ferner würden sie durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet und seien für die Allgemeinheit bestimmt. Fraglich sei allerdings, ob – wie der Rundfunkstaatsvertrag weiterhin fordere – die Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ erfolge. Dieser Begriff sei in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei unter anderen, ob hierfür eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und ob die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Beantwortung dieser Fragen erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 27. Kammer vom 18. Oktober 2018 (VG 27 L 364.18)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 23.10.2018
Nach § 31 ZKG sind Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, auch sog. Basiskonten anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, welches jedem Verbraucher, auch z.B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist.
Die beklagte Bank bietet ein Basiskonto zum Grundpreis von 5,90 € pro Monat an, während das „Giro plus“-Konto lediglich 3,90 € und das „Giro direkt“-Konto (online geführt) 1,90 € pro Monat kostet. Die Klägerseite vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe – je nach Art der Kontoführung – nicht mehr als das „Giro plus“- bzw. „Giro direkt“-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam. Vor dem Landgericht Köln verlangte sie daher, dass die beklagte Bank derartige Bestimmungen nicht mehr verwendet und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellt.
Das Landgericht Köln sah die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen jedoch als wirksam an und wies die Klage ab. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein (BT-Drucksache 18/7204, S. 85). Im Übrigen müsse das Entgelt nach § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG im Bereich des marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen.
Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen „Musternutzer“ liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.
Die Entscheidung der 21. Zivilkammer (Az. 21 O 53/17) ist nicht rechtskräftig und in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar. Gegen das Urteil kann die Klägerseite innerhalb eines Monats ab förmlicher Zustel- lung Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 23.10.2018
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Betreff:
Rechts-Newsletter 44. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BVerfG: In Pressesachen keine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite
2. BGH: Bitcoins unterliegen strafrechtlichem Verfall und können eingezogen werden
3. OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei Abwehr von Facebook-Löschungen bei 3.000,- EUR
4. OLG Frankfurt a.M.: Bußgelder gegen die Geldwäschebeauftragte einer Bank bestätigt
5. OLG Frankfurt a.M.: Auf "Raffaello"-Packung muss Stückanzahl angegeben werden
6. OLG Köln: Beweislast bei Klage gegen Facebook-Löschungen und Facebook-Sperrungen
7. OLG Nürnberg: Vertragsstrafe von 5.100,- EUR bei Unterlassungserklärung ausreichend
8. OLG Stuttgart: Bei berechtigtem Haftungsrisiko kann Facebook Posting löschen und User sperren
9. VG Berlin: BILD-Zeitung darf weiterhin Live-Streams zeigen
10. LG Köln: Keine zu hohen Kosten für "Jedermann-Konto"
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: In Pressesachen keine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite
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Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grundsätzlich vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt.
1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1783/17 betrifft eine Entscheidung des Landgerichts Köln, in der der Beschwerdeführerin die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wurde, ohne dass sie zuvor vorprozessual abgemahnt oder im gerichtlichen Verfahren angehört worden war. Die Beschwerdeführerin ist ein journalistisches Recherchenetzwerk und veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel über den Verlauf einer Aufsichtsratsitzung eines Unternehmens, welche Korruptionsvorwürfe zum Inhalt hatte. Dieses Unternehmen beantragte beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweilen Verfügung mit dem Inhalt, der Beschwerdeführerin aufzugeben, die Veröffentlichung der Protokolle ihrer Aufsichtsratssitzung zu unterlassen. Dem Antrag, von dem die Beschwerdeführerin zunächst nichts erfuhr, war keine Abmahnung der Beschwerdeführerin vorausgegangen. Das Landgericht Köln erließ die einstweilige Verfügung, ohne sie zu begründen oder die Beschwerdeführerin vorher anzuhören. Von dem Inhalt des Verfügungsantrags und seiner Begründung erhielt die Beschwerdeführerin erst nach Zustellung und Akteneinsicht Kenntnis.
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2. BGH: Bitcoins unterliegen strafrechtlichem Verfall und können eingezogen werden
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Bitcoins unterliegen dem strafrechtlichen Verfall und können entsprechend eingezogen werden (BGH, Beschl. v. 27.07.2018 - Az.: 1 StR 412/16).
"Durch die Datenveränderung wurde auf dem betroffenen Computersystem eine Verbindung zum Command-and-Control-Server über das Internet hergestellt, die vor dem Eingriff durch die Schadsoftware nicht stattgefunden hätte und auch nicht möglich gewesen wäre. Diese Internetverbindung wurde genutzt, um nach 120 Sekunden Inaktivität durch den Computersystemnutzer die Rechnerleistung von dessen Grafikkarte für die Rechenoperationen zu nutzen, die dem Schürfen der Bitcoins dienten.
Bitcoins könnten auch unproblematisch eingezogen werden:"Erlangtes Etwas im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten (...). Hiervon werden - ungeachtet ihrer Rechtsnatur (...) auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt (...)
Dabei sei unerheblich, ob der Einzug sich auch tatsächlich realisieren lasse: "Ob der private Schlüssel für die Wallet den Ermittlungsbehörden bekannt ist, hat auf die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls keine Auswirkung.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei Abwehr von Facebook-Löschungen bei 3.000,- EUR
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Wehrt sich ein betroffener Facebook-User gegen die Löschung von Postings und die Sperrung seines Accounts durch das Unternehmen, liegt der regelmäßige Streitwert bei nur 3.000,- EUR, sodass die Amtsgerichte und nicht die Landgerichte für die Ansprüche zuständig sind (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2018 - Az.: 16 W 38/18).
"Diese Einschränkung seiner Kommunikationsfreiheit ist jedoch auf die Plattform bei A beschränkt. Er kann weiterhin auf andere Weise - über Leserbriefe, E-Mails, andere Plattformen, Telefonate u.a. kommunizieren, ist also nur auf eine bestimmte Weise an einer Kommunikation mit anderen gehindert, und zwar auf der Grundlage der Entscheidung seines eigenen, von ihm gewählten Vertragspartners.
Auch dass 31 Millionen Nutzer Facebook benutzen würden, sei irrelevant:
"Denn auch angesichts von 31 Mio. Nutzern allein in Deutschland kommt es bei der Festsetzung des Streitwertes auf eine angemessene Einordnung im Gesamtgefüge der Bewertung nicht vermögensrechtlicher Gegenstände an. Vorliegend geht es um die Untersagung, einen einzigen kurzen Wortbeitrag nicht für Dritte unsichtbar zu machen und eine 30-tägige Sperre zu verhängen. Da mit dem Verlangen, der Antragsgegnerin eine Sperre von 30 Tagen zu untersagen, ein (vertraglicher) Leistungsanspruch auf Weitergabe eigener Äußerungen im Kommunikationsraum der Antragsgegnerin geltend gemacht wird, kann als Orientierung ein Betrag dienen, den ein Nutzer für diese Leistung zu zahlen bereit wäre, wenn sie nicht - wie hier - kostenlos und /oder werbungsfinanziert angeboten würde. Dies würde 2.500,- € monatlich keinesfalls übersteigen.
Andere Gerichte entscheiden hier teilweise recht unterschiedlich und setzen bei diesen Arten von Auseinandersetzungen Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr an.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Bußgelder gegen die Geldwäschebeauftragte einer Bank bestätigt
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss Bußgelder gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank bestätigt und dabei deutlich auf die gesetzlichen Rechten und Pflichten einer Geldwäschebeauftragten hingewiesen.
(vorausgehend Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2017, Az. 941 OWi - 7332 Js 214494/17)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 25.10.2018
In § 11 Abs. 1a GWG heißt es, "dass eine angetragene Transaktion frühestens durchgeführt werden darf, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist (…)".
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5. OLG Frankfurt a.M.: Auf "Raffaello"-Packung muss Stückanzahl angegeben werden
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2017, Az. 2-06 O 245/17)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 26.10.2018
Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge
(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:...
Angabe der Nettofüllmenge
1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,
a) ...
2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder – falls solche fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.
3. ...
4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden...
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6. OLG Köln: Beweislast bei Klage gegen Facebook-Löschungen und Facebook-Sperrungen
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Wehrt sich ein Facebook-Nutzer gegen die Löschung seiner Beiträger und eine Account-Sperrung, so muss trifft ihn bei einer mehrdeutigen Äußerung die Beweislast darzulegen, dass sein Text rechtmäßig war (OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2018 - Az.: 15 W 57/18).
"Der hier streitgegenständliche Kommentar enthält (...) jedenfalls isoliert betrachtet eine Aussage, die die Schrecken des Nationalsozialismus und des in den Konzentrationslagern begangenen Völkermordes verharmlosend als Hilfe zum Lernen darstellt und mit einem Vorwurf an die jüdische Bevölkerung verbunden ist, aus diese „Nachhilfe“ nichts gelernt zu haben. Hinsichtlich der bei isolierter Betrachtung somit vorliegenden Schmähung kann sich der Antragsteller mangels ausreichendem Sachvortrag zum damaligen Gesamtkontext aber nicht darauf berufen, es habe sich bei seinem Beitrag erkennbar nur um Satire gehandelt, welche gerade die angegriffene Bevölkerungsgruppe im öffentlichen Meinungskampf habe unterstützen sollen.
Da die allgemeinen Prozessgrundsätze geltend würden, treffe den Kläger die Beweislast darzulegen, dass er in seinen Rechten verletzt worden sei. Dieser Beweislast sei er nicht nachgekommen, sodass der Anspruch abzulehnen sei:"Insofern fehlt es - bis zuletzt - an ausreichendem Prozessvortrag des Antragsstellers und (erst recht) an einer ausreichenden Glaubhaftmachung (...) des Verfügungsanspruchs. Denn die Bewertung der Zulässigkeit der Sperrung hängt unzweifelhaft von der zutreffenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung ab, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von deren ureigenem Aussagegehalt ist. (...)
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7. OLG Nürnberg: Vertragsstrafe von 5.100,- EUR bei Unterlassungserklärung ausreichend
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Um die Wiederholungsgefahr im Falle einer begangenen Wettbewerbsverletzung zu beseitigen, reicht grundsätzlich eine Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR aus (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.08.2018 - Az.: 3 U 1138/18).
"Die sich aus einem Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nur dann, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß wiederholt.
Dann beschäftigen sich die Robenträger sich näher mit der Höhe:
"So ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen von bis zu 1.000,00 € für Wettbewerbsverstöße durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar könnte eine Vertragsstrafe in dieser Höhe bei einem Erstverstoß gerade noch angemessen sein, die Obergrenze der innerhalb eines festen Rahmens vom Gläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe muss diesen Betrag in der Regel aber mindestens um das Doppelte übersteigen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 3 W 123/14, Rn. 5).
Dann überträgt das Gericht diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall:
"Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € zu zahlen, zwar im unteren Bereich der Angemessenheit anzusiedeln. Die angebotene Vertragsstrafe ist jedoch nicht so gering, dass die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung in Wegfall gerät."
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8. OLG Stuttgart: Bei berechtigtem Haftungsrisiko kann Facebook Posting löschen und User sperren
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Besteht für Facebook die berechtigte Gefahr, selbst nach § 4 NetzDG oder als mittelbare Störerin für ein User-Posting in Anspruch genommen zu werden, so ist das Unternehmen befugt, den Beitrag zu löschen und den User vorübergehend zu sperren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018 - Az.: 4 W 63/18).
"Wie sagte schon Nostradamus: Über`s Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein...Wie recht hatte der Mann".
Hiergegen wehrte sich der Nutzer, blieb aber erfolglos.
"Es handelt sich um eine Meinungsäußerung zumindest hart an der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (...).
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9. VG Berlin: BILD-Zeitung darf weiterhin Live-Streams zeigen
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Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin kann die BILD-Zeitung vorerst weiter sog. Live-Streams verbreiten.
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10. LG Köln: Keine zu hohen Kosten für "Jedermann-Konto"
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Basiskonten werden bei vielen Banken mit höheren Kontoführungsgebühren belastet als übliche Girokonten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält dies für unzulässig und reichte gegen eine Bank Klage beim Landgericht Köln ein.
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