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Die Beklagte hatte mit der Aussage geworben. Die Klägerin hatte die Beklagte daraufhin wegen unzulässiger Spitzenstellung in Anspruch genommen, da in Wahrheit gar keine Höchstpreise gezahlt würden.
Die Frage vor Gericht war nun, wen die Beweislast für den Umstand betraf, dass tatsächlich keine Höchstpreise vorlagen.
Der BGH hat entschieden, dass auch in Fällen der wettbewerbswidrigen Spitzenstellungswerbung grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln gelten würden. D.h, den jeweiligen Kläger treffe diese Pflicht.
Etwas anderes gelte nur dort, wo die maßgeblichen Tatsachen für den Kläger nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten dargelegt und bewiesen werden könnten, z.B. weil es sich um einen Umstand handle, der nur dem Schuldner oder einem sonstigen Dritten zugänglich sei.
Im vorliegenden Fall, so die BGH-Richter, hätte die Klägerin problemlos selbst ermitteln können, ob hier tatsächlich Höchstpreise gezahlt würden oder nicht. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, einen Testkauf bei der Beklagten vorzunehmen und die Marktpreise damit abzugleichen.
Der Beklagte benutzte unerlaubt ein urheberrechtlich geschütztes Foto des Beklagten, wurde von dem Kläger abgemahnt und gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In ihrer Erklärung verwendete sie den sogenannten Hamburger Brauch, d.h. sie verpflichtete sich im Falle der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessen Vertragsstrafe.
Als es zu einem erneuten Verstoß kam, verlangte der Kläger eine Vertragsstrafe von 5.100,- EUR. Der Beklagte argumentierte dagegen, dies sei unangemessen, da der Kläger lediglich einen kleinen Musikalienhandel betreibe, der Beklagte mit dem Bild keinen messbaren Gewinn erziele und die Verletzungshndlung für ihn nicht von wirklicher Relevanz gewesen sei.
Die Münchener Richter folgten diesem Standpunkt und stuften die Vertragsstrafe von 5.100,- EUR auf nur 1.500,- EUR herunter. Bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hänge die Höhe der zu bemessenden Vertragsstrafe von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers.
Berücksichtige man im vorliegenden Fall diese Umstände, sei eine Höhe von nur 1.500,- EUR angemessen.
Der Geschäftsführer einer Firma wehrte sich über die Erwähnung seiner beruflichen Aktivitäten auf einer Homepage.
Das LG Berlin machte in seinem aktuellen Urteil noch einmal klar, dass eine solche kritische Berichterstattung, die den Betroffenen auch persönlich identifziert, grundsätzlich zulässig sei. Ein Unternehmer müsse die Erwähnung seiner Person in der Öffentlichkeit hinnehmen.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenze zur verbotenen Schmähkritik und unwahren Tatsachenbehauptungen überschritten sei.
Das Gericht bejaht eine Verantwortlichkeit des Marketplace-Verkäufers, auch wenn er gar keinen Einfluss auf den Verkaufstext hat. Denn der Händler müsse, so die Robenträger, sich das Handeln von Amazon als eigene Handlung zurechnen lassen. Denn er habe die Marketingbedingungen von Amazon akzeptiert und bei Einstellen seiner Angebote in Kauf genommen.
Die bislang angerufenen Gerichte sind damit (fast) durchgehend der Ansicht, dass ein Amazon-Händler für die Rechtsverletzungen von Amazon in Anspruch genommen werden kann.
Das OLG Köln hat dies inzwischen mehrfach für unzutreffende UVP-Preise entschieden: OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13. Die Dom-Richter bejahen auch eine Haftung im Ordnungsmittelverfahren (OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14).
In einem von uns betreuten Verfahren hat sich das OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14) dieser Meinung angeschlossen und die Verantwortlichkeit des Marketplace-Betreibers für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon bejaht. Damit ist ein rechtssicheres Verkaufen auf Amazon derzeit nicht möglich, es sei denn, Amazon ändert nunmehr seine Weiterempfehlungs-Funktion.
Das Gericht bejaht eine Verantwortlichkeit des Marketplace-Verkäufers, auch wenn er gar keinen Einfluss auf den Verkaufstext hat. Denn der Händler müsse, so die Robenträger, sich das Handeln von Amazon als eigene Handlung zurechnen lassen. Denn er habe die Marketingbedingungen von Amazon akzeptiert und bei Einstellen seiner Angebote in Kauf genommen.
Die bislang angerufenen Gerichte sind damit (fast) durchgehend der Ansicht, dass ein Amazon-Händler für die Rechtsverletzungen von Amazon in Anspruch genommen werden kann.
Das OLG Köln hat dies inzwischen mehrfach für unzutreffende UVP-Preise entschieden: OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13. Die Dom-Richter bejahen auch eine Haftung im Ordnungsmittelverfahren (OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14).
In einem von uns betreuten Verfahren hat sich das OLG Hamm (Az.: I-4 U 154/14) dieser Meinung angeschlossen und die Verantwortlichkeit des Marketplace-Betreibers für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon bejaht. Damit ist ein rechtssicheres Verkaufen auf Amazon derzeit nicht möglich, es sei denn, Amazon ändert nunmehr seine Weiterempfehlungs-Funktion.
Der Kläger monierte mehrere persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte, die auf Webseiten Dritter wiedergegeben waren und die Google zum Teil als Suchmaschinen-Snippet anzeigte.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 7 U 35/07; Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11) hatte bereits vor mehreren Jahren entschieden, dass Google grundsätzlich für derartige Snippets nicht haftbar ist, weil der User erkennt, dass es sich um einen zusammengesetzten Vorschau-Text der Seite handle. So auch das OLG München (Urt. v. 29.09.2011 - Az.: 29 U 1747/11) und das KG Berlin (Beschl. v. 25.07.2011 - Az.: 10 U 59/11).
Das LG Hamburg machte nun hiervon eine Ausnahme: Wenn in dem Snippet nämlich die inhaltliche Aussage, die sich auch auf der gecrawlten Webseite des Dritten befinde, wiedergegebe werde. Dann müsse der Suchmaschinen-Riese nach Kenntnis aktiv werden und die Ergebnisse löschen.
Der Kläger wurde Opfer einer Gewalttat. Dieses Geschehen wurde gefilmt und auf die Online-Plattform YouTube hochgeladen. Der Kläger forderte YouTube und Google außergerichtlich zur Löschung auf. Als keine Reaktion erfolgte, ging er vor Gericht und begehrte Unterlassung und Schadensersatz.
Beides lehnte das Gericht aus formalen Gründen ab.
Die Klageanträge seien zu unbestimmt, denn sie enthielten weder die erwähnten Rechtsverletzungen noch die relevanten Videodateien.
Der Antrag auf Schadensersatz sei unbegründet, da nur bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Geldentschädigung bestünde, so die Richter. Da der Kläger aber im Rahmen der Berichterstattung seine Zustimmung zur Verbreitung von Ausschnitten des Videos erteilt habe, könne von einem erheblichen Rechtsverstoß nicht mehr ausgegangen werden.
Erst vor kurzem hatte das AG Hamburg (Beschl. v. 05.05.2014 - Az.: 5 C 78/12) geurteilt, dass es in einem solchen Fall nicht ausreichend ist, das Single-Opt-In-Verfahren einzusetzen, da dieses genügt, um rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten auf einem Online-Portal auszuschließen.
Ein Webmaster muss alles Erforderliche tun, damit der Gläubiger nicht noch einmal ungefragt elektronische Nachrichten erhält. Auch wenn der Name des Gläubigers ein Allerwelts-Name ist, kann sich der Schuldner nicht auf technische Versagungsgründe berufen.
Denn es sei dem Webmaster ohne weiteres möglich, für neue Bestellungen unter diesem Namen gewisse Vorkehrungen zu treffen, z.B. in Form eines besonderen Prüfverfahrens.
Unter Berufung auf die "Recht auf Vergessen"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 13.05.2014 - Az.: C-131/12) hat das LG Heidelberg den Suchmaschinen-Riesen aktuell zur Entfernung von bestimmten Links verpflichtet.
Da Google trotz Kenntnis die Links nicht löschte, verpflichteten die Robenträger das Unternehmen auch zum Ersatz des entstandenen Schadens.
Eine generelle Pflicht, sämtliche Links zu einer bestimmten Domain zu löschen, bestehe hingegen nicht, so die Richter. Der Unterlassungsanspruch bestehe nur für solche Webseiten, auf denen auch rechtswidrige Inhalte angezeigt würden.
Der Beklagte, ein Zahnarzt, warb mit der Aussage In einem Sternchen-Zusatz erfolgte folgender Hinweis: Das Angebot richtete sich tatsächlich nur an gesetzlich Krankenversicherte.
Das LG Itzehoe stufte diese Form der Werbung als irreführend ein.
Zum einen werde aus der Werbung nicht hinreichend deutlich, dass das Angebot sich nur an gesetzlich krankenversicherte Personen richte. Denn auch der Privatversicherte könne einen Eigenanteil vereinbart haben. Daher sei ein Rückschluss auf nur gesetzlich Krankenversicherte nicht zwingend.
Zum anderen erhalte der Kunde im Zweifel gar keine Einsparung von 50,- EUR. Denn der Betrag werde, wie der Sternchen-Hinweis erläutere, von der Laborrechnung abgezogen. Wenn nämlich von der Krankenversicherung die Zahnarztrechnung nur anteilig erstattet werde, so verringere sich auch die Ersparnis des Patienten auf seinen entsprechenden Prozentsatz des Eigenanteils im Hinblick auf die von der Laborrechnung abgezogenen 50,00 €. Auch das sei irreführend.
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mehr als "zertifizierte und anerkannte hauptberuflicher Kfz-Sachverständiger" aufzutreten und zu werben.
Wenig später stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte unter der Webseite "stadtbranchenbuch.com" weiterhin auf diese Art und Weise auftrat und machte eine Vertragsstrafe von 4.000,- EUR geltend.
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit auf "stadtbranchenbuch.com" einen Eintrag vorgenommen, jedoch nur mit Basis-Informationen, in denen die beanstandeten Erklärungen nicht auftauchten. Ohne Wissen und Wollen des Beklagten wurden diese Daten später angereichert und unter anderem mit den hier streitgegenständlichen Informationen erweitert.
Die Richter bejahten trotz fehlender Kenntnis eine Verantwortlichkeit des Beklagten.
Zwar könne der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge zu durchsuchen. Wegen des durch das Internet erheblich gesteigerten Verbreitungsrisikos sei es dem Schuldner jedoch rechtlich zumutbar und bei Eingehen einer Unterlassungsverpflichtung auch geboten, in zeitnaher Zeit nach Abschluss der Unterlassungsverpflichtung eigene Recherchebemühungen einzuleiten, um auf diese Art und Weise zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen eine Löschung der zukünftig zu unterlassenden Bezeichnung zu bewirken, um dadurch der Gefahr einer unbegrenzten Weiterverbreitung im Internet entgegenzuwirken.
Der Beklagte wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,- EUR verpflichtet.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der BGH hatte Ende 2013 (Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/13) einen ähnlichen Fall zu entscheiden: Verletzt die Firmierung eines Unternehmens die Kennzeichenrechte eines Dritten, so muss der Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aktiv auf Online-Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zugehen und sich dort um eine entsprechende Änderung bemühen.
Ebenso das OLG Düsseldorf (Urt. v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13): Gibt der Schuldner eine Unterlassungserklärung ab, die sich auf von ihm bewirkte Einträge in Online-Verzeichnisse bezieht, muss er diese Portale aktiv anschreiben und zur Löschung auffordern. Er ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Webseiten seiner Aufforderung nachgekommen sind.
Zwar ist grundsätzlich von einer Rechtsverletzung auszugehen. Jedoch kann etwas anderes gelten, wenn es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls an der Spürbarkeit der Verletzungshandlung fehlt.
Im vorliegenden Fall stritten zwei eingetragene Vereine miteinander. Das Gericht verneinte u.a. deswegen eine Erheblichkeit, weil bei nicht wirtschaftlichen Vereinen die ideellen Zwecke im Vordergrund stünden. Die finanziellen Absichten seien allenfalls als Nebenaspekt berücksichtigungsfähig.
Das Gericht lehnte daher den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich des unvollständigen Homepage-Impressums ab.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wies Vodafone darauf hin, dass er keine Werbemails oder Feedback-Anfragen wünsche. Vodafone ignorierte dies und schickte gleich eine elektronische Nachfrage.
Das AG Düsseldorf stufte dies als unerlaubte Werbung ein. Auch Feedback-Anfragen seien juristisch als Werbung zu klassifizieren. Denn ein kommerzieller Zweck sei bereits dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt würden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Anfragenden stünden.
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vom 31.12.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 53. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 53. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Grundsätzlich keine Beweiserleichterung bei Spitzenstellungswerbung
2. OLG München: Höhe einer Vertragsstrafe im Urheberrecht
3. LG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Firma auf Homepage erlaubt
4. LG Bochum: Und noch einnmal - Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverletzungen von Amazon
5. LG Bochum: Mouseover-Hinweise bei Online-Preisangaben nicht ausreichend
6. LG Hamburg: Google verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets
7. LG Hamburg: Verfahen gegen YouTube und Google wegen Nicht-Löschung eines Videos aus formalen Gründen abgewiesen
8. LG Hannover: Sorgfaltspflichten bei Einhaltung eines gerichtlichen Spam-Verbots
9. LG Heidelberg: Google haftet für rechtswidrige Links im Suchmaschinen-Index auf Unterlassung und Schadensersatz
10. LG Itzehoe: Zahnarzt-Werbung "50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz" irreführend
11. LG Kaiserslautern: Online-Löschungspflichten eines Unterlassungsschuldners bei irreführender Werbung
12. LG Neuruppin: Unzureichendes Webseiten-Impressum nicht immer ein abmahnfähiger Rechtsverstoß
13. AG Düsseldorf: Feedback-Anfrage von Vodafone unzulässige Werbe-Mail
Die einzelnen News:
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1. BGH: Grundsätzlich keine Beweiserleichterung bei Spitzenstellungswerbung
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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 03.07.2014 - Az.: I ZR 84/13) noch einmal klargestellt, dass auch bei einer wettbewerbswidrigen Spitzenstellungswerbung grundsätzlich keine Beweiserleichterung für den Gläubiger besteht.
"WIR ZAHLEN HÖCHSTPREISE FÜR IHREN SCHMUCK!"
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2. OLG München: Höhe einer Vertragsstrafe im Urheberrecht
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Bei einem Gläubiger, der lediglich einen kleinen Musikalienhandel mit geringem Umsatz betreibt, mit dem Bild keinen messbaren Gewinn erzielt und bei dem Verletzungshandlung für den Schuldner ohne wirklich Relevanz, ist eine Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR unangemessen (OLG München, Urt. v. 07.11.2013 - Az.: 29 U 2019/13).
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3. LG Berlin: Identifizierende Berichterstattung über Firma auf Homepage erlaubt
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Ein Unternehmer muss grundsätzlich auch eine kritische, ihn persönlich identifizierende Berichterstattung auf einer Webseite hinnehmen. Die Grenze ist jedoch dort erreicht, wo es sich um unzulässige Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt (LG Berlin, Urt. v. 21.11.2014 - Az.: 27 O 423/13).
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4. LG Bochum: Und noch einnmal - Amazon-Händler haftet für Wettbewerbsverletzungen von Amazon
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Auch das LG Bochum (Urt. v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14) schließt sich der Meinung an, dass ein Amazon-Händler haftet für die Wettbewerbsverletzungen von Amazon (hier: fehlerhafte UVP-Preise) haftet.
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5. LG Bochum: Mouseover-Hinweise bei Online-Preisangaben nicht ausreichend
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Auch das LG Bochum (Urt. v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14) schließt sich der Meinung an, dass ein Amazon-Händler haftet für die Wettbewerbsverletzungen von Amazon (hier: fehlerhafte UVP-Preise) haftet.
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6. LG Hamburg: Google verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets
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Google ist ab Kenntnis verantwortlich für rechtswidrige Suchmaschinen-Snippets, so das LG Hamburg (Urt. v. 07.11.2014 - Az.: 324 O 660/12).
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7. LG Hamburg: Verfahen gegen YouTube und Google wegen Nicht-Löschung eines Videos aus formalen Gründen abgewiesen
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Eine Klage gegen YouTube und Google wegen Nicht-Löschung eines Videos wurde aus formalen Gründen abgewiesen (LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2014 - Az.: 324 O 548/12).
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8. LG Hannover: Sorgfaltspflichten bei Einhaltung eines gerichtlichen Spam-Verbots
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Das LG Hannover (Beschl. v. 15.09.2014 - Az.: 18 T 50/14) hatte darüber zu entscheiden, was ein Webmaster für Sorfaltspflichten einzuhalten hat, wenn ihm in der Vergangenheit gerichtlich untersagt worden ist, unaufgefordert Werbe-Mails zu versenden.
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9. LG Heidelberg: Google haftet für rechtswidrige Links im Suchmaschinen-Index auf Unterlassung und Schadensersatz
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Google haftet ab Kenntnis für rechtswidrige Links im Suchmaschinen-Index auf Unterlassung und Schadensersatz (LG Heidelberg, Urt. v. 09.12.2014 - Az.: 2 O 162/13).
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10. LG Itzehoe: Zahnarzt-Werbung "50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz" irreführend
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Die Werbeaussage eines Zahnarztes "50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz" kann ohne erläuternde Hinweise irreführend sein (LG Itzehoe, Urt. v. 08.07.2014 - Az.: 5 O 144/13).
"50,00 € Preisnachlass auf Ihren Eigenanteil für Zahnersatz"
"Der Nachlass von 50,00 € brutto gilt für eine Zahnersatzversorgung von No. ab einem Wert von 500,00 € brutto und wird von der Laborrechnung abgezogen. Der Preisnachlass bezieht sich nicht auf das Zahnarzthonorar. ....."
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11. LG Kaiserslautern: Online-Löschungspflichten eines Unterlassungsschuldners bei irreführender Werbung
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Einen Schuldner, der außergerichtliche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, treffen hinsichtlich des Online-Bereichts gesteigerte Löschungspflichten (LG Kaiserslautern, Urt. v. 08.07.2014 - Az.: HK O 33/13).
Die Entscheidung überrascht inhaltlich wenig, da sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
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12. LG Neuruppin: Unzureichendes Webseiten-Impressum nicht immer ein abmahnfähiger Rechtsverstoß
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Ein unzureichendes Webseiten-Impressum ist nicht immer und ausnahmslos ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (LG Neuruppin, Beschl. v. 09.12.2014 - Az.: 5 O 199/14).
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13. AG Düsseldorf: Feedback-Anfrage von Vodafone unzulässige Werbe-Mail
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Das AG Düsseldorf (Urt. v. 27.10.2014 - Az.: 20 C 6875/14) hat entschieden, dass eine elektronische Feedback-Anfrage von Vodafone eine unzulässige E-Mail-Werbung ist.
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