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Newsletter vom 08.07.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 27. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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1. OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch im Internet _____________________________________________________________ Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 4 U 216/08) zu den Voraussetzungen rechtsmissbräucherlicher Abmahntätigkeit Stellung genommen. Die Klägerin war ein kleiner Betrieb mit etwa 3 Angestellten und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 100.000,- EUR. Zwischen Mitte bis Ende 2008 verschickte sie zwischen 60 bis 80 Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen im Internet an Konkurrenten. Beanstandet wurde u.a., dass mit dem Hinweis "Versicherter Versand" geworben werde. Neben den Abmahnkosten machte die Klägerin auch eine noch eine Schadensersatzpauschale von 100,- EUR geltend. Sie wies in den Abmahnschreiben darauf hin, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutlich höherer Streitwert und damit entsprechend hohe Kosten anfallen würden. Die Hammer Richter haben diese Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich und somit als rechtswidrig eingestuft. Im vorliegenden Fall stehe das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund und nicht die Lauterbarkeit des Geschäftsverkehrs. Das Kostenrisiko, welches die Klägerin mit den 60-80 Abmahnungen eingegangen sei, liege deutlich über dem Umfang ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit. Ein derart immenses Risiko sei mit einem Begehren nach sauberem Wettbewerb allein nicht zu rechtfertigen. Das Gericht schloss daher, dass es der Klägerin nicht vordergründig um die Beseitigung fremder Rechtsverstöße, sondern um die Erzielung von Gebühren gehe. Dies werde auch durch die geforderte Schadenersatzpauschale unterstrichen. Diese entbehre jeder Grundlage. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Hamm: Fax-Nummer auf Homepage ist keine Einwilligung für Fax-Werbung _____________________________________________________________ Die bloße Angabe einer Fax-Nummer auf der Homepage eines gewerblichen Autohändlers stellt noch keine pauschale Einwilligung dar, ihm ungefragt Fax-Werbung für den An- und Verkauf seiner Fabrikate zu schicken, so das OLG Hamm (Urt. v. 13.11.2008 - Az.: 4 U 150/08). Die aktuelle Entscheidung betrifft den Problemkreis, den der BGH in seiner "Royal Cars"-Entscheidung (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 75/06: PDF) angeschnitten hatte: Die BGH-Richter urteilten damals, dass unter gewissen Umständen von einer konkludenten Einwilligung des Unternehmers in Fax-Werbung auszugehen ist, wenn das Unternehmen seine Fax-Nummer im Telefonbuch veröffentlicht. Auch bei der BGH-Entscheidung war der Kläger ein Autohändler, der ungefragt Fax-Werbung erhalten hatte. Die höchsten deutschen Zivilrichter lehnten damals einen Unterlassungsanspruch nur deswegen ab, weil die Beklagte konkrete Kaufabsichten hatte und die Anfrage sich auf das tatsächliche Angebot des Autohauses bezog. "Royal Cars" ist somit kein Freifahrtsschein für die ungefragte Zusendung von Fax-Werbung, Auf eben diese Konstellation berief sich die Beklagte im Verfahren vor dem OLG Hamm. Dies ließen die OLG-Richter jedoch nicht gelten. Hier habe der Beklagte sowohl für den An- als auch Verkauf von Autos Werbefaxe geschickt. Eine solche teilweise Verkaufswerbung liege aber nicht im potentiellen Interesse des Autohändlers. Denn die Angebote des Beklagten erreichten den Händler unabhängig vom tatsächlichen Bedarf. Somit dienten diese Art der Faxe nur dem wirtschaftlichen Vorteil des Beklagten. Für den Kläger hingegen bedeuteten sie nur Kosten für Papier und Toner und zusätzliche Arbeitszeit. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamm: Werbung mit Rabattgutscheinen muss Preisvorteil deutlich hervorheben _____________________________________________________________ Eine Gutschein-Werbung mit einem Rabatt von 900,- EUR muss für den Kunden entsprechend transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sein, so das OLG Hamm (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 4 U 154/08). Die Beklagte, Produzentin von Treppenliften, bewarb ihre Produkte mit einer Rabatt-Aktion. In dieser hieß es u.a.: ""Wir schenken Ihnen 900,- EUR! Die Hammer Richter sahen diese Werbeaktion als rechtswidrig an. Bei Verkaufsfördermaßnahmen müsse es dem Kunden immer möglich sein, mit den Preisen von konkurrierenden Unternehmen zu vergleichen. Diese Vorgabe werde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Vielmehr sei die Werbung intransparent ausgeschaltet. So werde zwar auf den "Listenpreis des Fachberaters" verwiesen, jedoch keine Angaben über den tatsächlichen Kaufpreis gemacht. Der Kunde werde damit bewusst im Ungewissen gelassen. Durch das Produkt - Treffenlifte - seien insbesondere, ältere, gehbehinderte Menschen angesprochen, die einen Treppenlift als Hilfe benötigten. Sie könnten nicht ohne größere Mühen nachprüfen, welchen Wert dieser Listenpreis habe und wie hoch mögliche Vergleichpreise seien. Die Gestaltung dieser Werbemaßnahme sei intransparent und damit irreführend. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Köln: Bloße Internet-Berichterstattung stellt kein Verstoß gegen Äußerungsverbot dar _____________________________________________________________ Berichtet der Schuldner einer Untersagungsverfügung auf seiner Webseite sachlich über das betreffende Gerichtsverfahren, so liegt kein Verstoß gegen das Verbot vor, so das OLG Köln (Beschl. v. 19.06.2009 - Az.: 15 W 32/09). In einem vorherigen Rechtstreit wurde dem Schuldner verboten, über den Gläubiger die Äußerungen "Schweinchen" und "Psychopath" zu tätigen. Nach dem gerichtlichen Verbot verbreitete der Schuldner auf seiner Homepage eine Liste mit den Verfahren, die sich gegen ihn als Betreiber der Webseite richteten. Neben anderen Prozessen wurden die folgenden zwei wie folgt aufgeführt: "Aktenzeichen, Datum, Schweinchen/Anwalt Name… Der Gläubiger, ein Rechtsanwalt, sah hierin einen Verstoß und beantragte Ordnungsmittel. Zu Unrecht wie die Richter des OLG Köln nun auch in der Beschwerde-Instanz entschieden. Eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten und dem Recht des Schuldners auf freie Meinungsäußerung sei dann nicht vom Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die getätigte Aussage nur als Wiederholung der verbotenen Äußerung darstelle. Der Schuldner habe im vorliegenden Fall in der Auflistung der gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren lediglich sachlich darüber berichtet, dass ihm die Aussagen verboten worden seien. Damit teile er dem User nur wahre Tatsachen mit. Die beanstandete Mitteilung sei eine verkürzte Mitteilung, über deren Ausgang in erlaubter Weise berichtet worden sei. Siehe hierzu auch die artverwandten Entscheidungen des LG Berlin (Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 27 O 130/09) und (Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 27 O 1207/08) und des LG Köln (Beschl. v. 12.05.2009 - Az.: 28 O 361/08). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Köln: Free-Wireless-Zugang nutzt Flatrate-Angebot von Internet-Providern unzulässig aus _____________________________________________________________ Sogenannte Free-Wireless-Accounts, die es Usern ermöglichen, fremde, bereits bestehende Flatrate-Internet-Zugänge kostenlos mitzubenutzen, schädigen das Vertriebssystem regulärer Internet-Provider und sind daher rechtswidrig, so das OLG Köln (Urt. v. 05.06.2009 - Az.: 6 U 223/08). Die Beklagte bot ihren Mitgliedern Free-Wireless-Zugänge an. Bereits registrierte Mitglieder, die über eine Flatrate verfügten, konnten sich der Gemeinschaft der Internetnutzer anschließen und den Internet-Zugang mit anderen teilen. Die von der Beklagten vermittelten Nutzer konnten den Internet-Zugang der Mitglieder so rund um die Uhr nutzen. Die Klägerin, ein kommerzieller Internet-Provider, beanstandete dieses Konzept als wettbewerbswidrig und begehrte Unterlassung. Zu Recht wie die Kölner Richter entschieden. Das Verhalten der Beklagten beschädige den wirtschaftlichen Absatz der Klägerin. Denn wenn ein Kunde die Hotspots der Beklagten benutze, brauche er keine eigenen Internet-Zugänge mehr anzumieten. Eine Vielzahl von Usern würden die Flatrate eines einzelnen Kunden mitbenutzen und damit den eigentlichen Sinn eines unlimitierten Online-Zugangs, den Internet-Provider anbieten, ausnutzen. Eine wirtschaftlich sinnvolle Kalkulation sei der Klägerin damit gar nicht möglich. Das Verhalten der Beklagten bringe in Bezug auf Nachahmer ein beträchtliches Gefährdungspotential mit sich, was zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Köln: Unerlaubte Telefonwerbung zur Rückgängigmachung einer Kündigung _____________________________________________________________ Das OLG Köln (Urt. v. 05.06.2009 - Az.: 6 U 1/09) hat entschieden, dass es einem Telefon-Anbieter nicht erlaubt ist, seine Ex-Kunden ohne Einwilligung telefonisch anzurufen und zur Rückgängigmachung der Kündigung zu bewegen. Das beklagte TK-Unternehmen rief seine Kunden, die die Kündigung ihres Anschlusses erklärt hatten und bei denen der Wechsel zu einem anderen Anbieter kurz bevorstand, ungefragt an und versuchte sie zur Rückgängigmachung der Kündigung zu bewegen. Die Kölner Richter sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß. Zu den Kunden habe seit deren Kündigung keine Geschäftsverbindung mehr bestanden. Ohnehin sei aus einer Geschäftsverbindung nicht das Einverständnis herzuleiten, durch Werbeanrufe von dem Entschluss abgehalten zu werden, den Anschlussanbieter zu wechseln, so das OLG Köln. Das Verhalten des Unternehmens sei daher rechtswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Stuttgart: Unzulässiges Kopplungsangebot bei Online-Kredit-Vermittlung _____________________________________________________________ Ein Online-Kredit-Vermittler, der bei der Zusendung von Kredit-Anträgen auch weitere Produkte in seinem Anschreiben bewirbt, handelt wettbewerbswidrig, so das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.01.2009 - Az.: 2 U 54/08). Bereits in der 1. Instanz hatte das LG Stuttgart (Urt. v. 18.06.2008 - Az.: 37 O 30/08 KfH) die Handlungen des Kredit-Anbieters untersagt. Die Berufungsinstanz bestätigt nun diese Entscheidung. Die Beklagte vermittelte Kredite, die Verbraucher bei ihr online beantragen konnten. In den zugesandten Unterlagen befanden sich jedoch nicht nur Kreditvermittlungs-Anträge, sondern es wurden auch weitere Produkte wie z.B. Rabatt-Einkaufskarten und Versicherungen angeboten. Dabei wurde der Verbraucher aufgefordert, sämtliche Unterlagen - und nicht nur den gewünschten Kreditvermittlungs-Antrag - ausgefüllt zurückzusenden. Dabei hieß es u.a.: "Bitte senden Sie die empfohlenen Produkte bis zum (...) an uns zurück." Auch die Richter des OLG Stuttgart sahen darin ein unzulässiges Kopplungs-Angebot. Der Verbraucher werde das Antwortschreiben so interpretieren, dass er den erhofften Kredit nicht erhalten könne, wenn er die Unterlagen zu den empfohlenen Zusatzprodukten nicht ausfülle. Zumindest werde er befürchten, dass die erfolgreiche Vermittlung gefährdet sei. Die Beklagte baue damit einen psychischen Druck beim Verbraucher auf, der unzulässig sei. Da der Kunde sich aufgrund seiner mangelnden Liquidität in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinde, nutze der Vermittler diese schwierige Situation aus. Der umworbene Verbraucher werde annehmen, dass die finanziellen Nachteile so einschneidend sein könnten, dass er den Abschluss eines Geschäftes als "kleineres Übel" hinnehmen werde. Diese Notlage mache sich die Beklagte unzulässigerweise zu Nutze. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Berlin: Wiederholung verbotener Äußerungen in dokumentierender Online-Berichterstattung rechtmäßig _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat das LG Berlin (Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 27 O 130/09) noch einmal bekräftigt, dass kein Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot vorliegt, wenn die untersagte Äußerung im Rahmen einer dokumentierenden Online-Berichterstattung wiederholt wird. Dem Beklagten waren nachfolgende Äußerungen gerichtlich verboten worden: "Wir erinnern uns an die Zeugenbefragung der Klägerin. Die Zeugen sagten fragwürdig aus. Anwalt (Kläger) jubelte offen bei jeder einstudiert erscheinenden Zeugenaussage. Dieses Zensuranliegen von R(...) H(...) brachte den Anwälten von der Kanzlei (des Klägers) ein Honorar von einiges mehr als 10.000,- EUR." Der Beklagte berichtete nun auf seiner Homepage über dieses Verbotsverfahren. Der Kläger sah hierin eine Verletzung der gerichtlich angeordneten Untersagung und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels. Die Berliner Richter wiesen den Ordnungsmittelantrag zurück. Der Beklagte berichte auf seiner Webseite lediglich in dokumentarischer Form über die laufenden Gerichtsprozesse. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Adressaten komme der bloß referierende Charakter der Berichterstattung zum Ausdruck. Nach dieser Maßgabe habe der Beklagte seine verbotenen Äußerungen nicht wiederholt. Das Verfahren und der Streitgegenstand würden lediglich in Stichworten wiederholt. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der (nahezu) identischen des LG Berlin (Beschl. v. 19.05.2009 - Az.: 27 O 1207/08). Siehe dazu auch den Bechluss des LG Köln (Beschl. v. 12.05.2009 - Az.: 28 O 361/08). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Düsseldorf: Reichweite einer Domain-Dekonnektierung durch Landesbehörde auf das Land NRW beschränkt _____________________________________________________________ Eine Landesbehörde kann bei Verstößen gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag keine Domain dekonnektieren lassen, da die Ermächtigungsgrundlagen sich alleine auf das jeweilige Bundesland beziehen, das Verbot aber weltweit wirkt, so das VG Düsseldorf (Beschl. v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 9/09). Die Bezirksregierung Düsseldorf ordnete die Dekonnektierung der Internet-Adresse des Klägers an, da ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrag vorliege. Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden. Durch die Maßnahme habe die Behörde ihre Kompetenzen weit überschritten. Grundsätzlich habe die Beklagte nur auf dem Hoheitsgebiet des Landes NRW entsprechende Befugnisse. Durch die Dekonnektierung sei die Domain aber weltweit nicht mehr abrufbar. Dadurch habe die Beklagte ihre Kompetenzen klar überschritten. Die Maßnahme sei somit rechtswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Frankfurt a.M.: Uni-Bibliothek darf keine USB-Sticks zum Speichern bereitstellen _____________________________________________________________ Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 2-06 O 172/09) hat entschieden, dass eine Universitätsbibliothek Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren und Studenten an den elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen darf, jedoch nicht befugt ist, den Nutzern die Möglichkeit anzubieten, Kapitel der digitalisierten Bücher auf USB-Sticks oder anderen Medien abzuspeichern und mit nach Hause zu nehmen. Die Universitätbibliothek Darmstadt digitalisierte verschiedene Werke aus ihrem Bestand und stellte diese auf elektronischen Leseplätzen den Studenten zur Verfügung. Dabei war es auch möglich, die Inhalte auf externen Datenträgern wie einem USB-Stick zu speichern, so dass die Nutzer diese mit nach Hause nehmen konnten. Der Rechteinhaber eines digitalisierten Buches, ein Verlag, klagte gegen die diese Handlungen, da er sie für urheberrechtswidrig hielt. Die Frankfurter Richter gaben dem Verlag nur teilweise Recht. § 52 b UrhG gestatte ausdrücklich einer öffentlichen Bibliothek, elektronische Leseplätze einzurichten und zu unterhalten. Diese Handlung der Uni sei demnach rechtmäßig. Zu beanstanden sei aber die Möglichkeit, die Inhalte auch auf mobile Trägermedien abzuspeichern und mitzunehmen. Ein solcher Nutzungsumfang sei durch die gesetzliche Regelung nicht mehr abgedeckt. Das Privileg des § 52 b UrhG lasse nur eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek zu. Das Speichern auf USB-Sticks sei daher sachlich nicht gerechtfertigt und verletze den Kläger in seinen Rechten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Ulm: Werbe-Slogan "Internet Tierapotheke" rechtswidrig _____________________________________________________________ Der Werbeslogan "Ihre 24h Internet Tierapotheke" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Betreiber des Online-Versandhandels nicht als Apotheker zugelassen, ist, so das LG Ulm (Urt. v. 30.01.2009 - Az.: 11 O 65/08 KfH). Der Beklagte, der auch Tierarzt war, betrieb eine Online-Plattform, auf der er Tierfutter veräußerte. Er benutzte dabei den Slogan: "Ihre 24 h Internet Tierapotheke" Die Ulmer Richter sahen darin eine irreführende Werbung. Denn bei der Verwendung des Begriffs "Apotheke" gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich um eine amtliche, nach dem Apothekengesetz zugelassene Einrichtung handle. Der Verbraucher bringe erfahrungsgemäß Apotheken ein gesteigertes Vertrauen entgegen. Diesen Umstand nutze der Beklagte aus. Über eine apothekenrechtliche Approbation verfüge er nicht, so dass er die Bezeichnung zu Unrecht verwende. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass er zugelassener Tierarzt sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG München: Stasi-IM muss Internet-Bericht mit Namensnennung und Bild-Veröffentlichung dulden _____________________________________________________________ Ein ehemaliger Inoffizieller Mitarbeiter der Stasi muss es dulden, dass im Internet unter Veröffentlichung des Bildes über ihn berichtet wird und er darüber hinaus namentlich genannt wird, so das LG München (Urt. v. 15.04.2009 - Az.: 9 O 1277/09). Die Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der über die Aktivitäten der Staatssicherheit der DDR informiert wurde. Dort veröffentlichte sie auch ein Foto, auf dem der Kläger zu sehen war. Das Lichtbild zeigte einen Militärstaatsanwalt, der 1989 die Räumlichkeiten des Ministeriums der Staatssicherheit versiegelte. Die Bildunterschrift nannte den Namen und die Funktion des Klägers. Der Kläger sah sich durch die Veröffentlichung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zu Unrecht wie die Münchener Richter entschieden und die Klage abwiesen. Die Beklagte dürfe die Informationen auf ihrer Webseite veröffentlichen, da ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Publikation bestehe. Das Bild zeige ein historisch bedeutsames Ereignis, da ein Moment eingefangen worden sei, der einen nicht unwesentlichen Schritt auf dem Weg zum endgültigen Zusammenbruch der DDR darstelle. Der Kläger sei darauf zu sehen wie er dem Militärstaatsanwalt über die Schulter blicke, während er das Ministerium für Staatssicherheit versiegele. Zwar habe der Kläger kein offizielles Amt bekleidet, dennoch habe er sich als Stasi-Mitarbeiter von der der übrigen Bevölkerung abgehoben. Seine Position sei damit durchaus exponiert gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse das grundsätzliche Interesse des Klägers an Anonymität, welches Bestandteil seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, hinter der Informationsfreiheit zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit sei Teil der Demokratie. Im vorliegenden Fall sei es zudem so, dass die Person des Klägers relevant sei. Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die "Funktion", die er seinerzeit eingenommen habe, lasse die Veröffentlichung gerechtfertigt erscheinen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. VG Wiesbaden: Nichtzulassung gewerblicher Spielvermittler in Hessen rechtmäßig _____________________________________________________________ Das VG Wiesbaden (Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: 5 L 418/08.WI) hat entschieden, dass das im Hessischen Glücksspielrecht vorgesehene vollständige Verbot des terrestrischen Vertriebs für gewerbliche Spielvermittler rechtmäßig ist. Auch wenn dieses Verbot in die Berufsfreiheit der klägerischen Spielvermittlerin eingreife, sei diese Maßnahme gerechtfertigt. Ziel dieser Regelung sei die Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen, so die Verwaltungsrichter. Angesichts des hohen Ranges der Spielsuchtbekämpfung sei der Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig und nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht habe gerade den Vertrieb "in bewusster Nähe zum Kunden" kritisiert. Im Interesse der Kanalisierung und Eindämmung der Spielleidenschaft sei es deshalb ein legitimes Ziel, die Ausweitung des Angebots durch Zulassung gewerblicher Vermittler zu verhindern. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutzreform und Recht des Adresshandels _____________________________________________________________ Am letzten Freitag wurde die lang erwartete Datenschutzreform vom Bundestag verabschiedet. Rechtsanwalt Dr. Bahr hält nun bereits im August in Köln exklusiv ein Tages-Seminar zum Thema "Datenschutzreform und Recht des Adresshandels" Ein Themenauszug:
Praktisches Rechtswissen: Erhebung, Verarbeitung und Weiterverkauf uon Daten Reformen des Datenschutzrechts: Konsequenzen für den Gewerblichen Adresshandel Reformen des Datenschutzrechts: Auswirkungen auf Scoring-Systeme Reform des Direktmarketings Richtiges Unternehmer-Verhalten bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download.
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