Kanzlei Dr. Bahr
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Rechts-FAQ: Fernabsatzrecht Button-Lösung

Was passiert bei einer Nichteinhaltung der neuen Vorgaben?

Diejenigen Unternehmer, die die Button-Lösung nicht zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesetzesvorgaben einzuhalten sind, umgesetzt haben, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Leistung. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass ohne die Aktivierung des Buttons durch den Verbraucher kein Vertrag zwischen diesem und dem Unternehmer zustande kommt.

Für den Fall, dass Ihrerseits die Informationspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten werden, besteht die Gefahr, dass Sie von Mitbewerbern oder hierzu berechtigten Verbänden abgemahnt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie die Button-Lösung nicht oder nicht rechtskonform umsetzen.

Vor diesem Hintergrund ist es dringend anzuraten, dass Sie qualifizierten Rechtsrat einholen, falls auf ihrer Seite Unsicherheiten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben bestehen.

Ab wann sind die Vorgaben umzusetzen?

Das Gesetz tritt zum 01.08.2012 in Kraft.

Welche genauen Änderungen sieht das Gesetz vor?

Das Gesetz sieht - wie bereits erwähnt wurde - einerseits vor, dass der Verbraucher in den Fällen, in denen er einen für ihn entgeltpflichtigen Vertrag im Internet mit einem Unternehmer abschließt, die Entgeltpflichtigkeit durch die Aktivierung eines Buttons bestätigen muss. Auf diesem Button muss gut lesbar die folgende Formulierung: 

„zahlungspflichtig bestellen“ 

oder ein anderer, dieser Formulierung entsprechender Hinweis wiedergegeben werden (Button-Lösung).

Zum anderen schreibt das Gesetz vor, dass Sie als Unternehmer dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung aufgibt, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise folgende Informationen erteilen müssen (Informationspflichten):

a) die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
b) die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
c) den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
d) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Wirksamkeit der Button-Lösung

Ob die Button-Lösung tatsächlich dazu geeignet ist, den Schutz des Verbrauchers vor Kostenfallen in der Praxis zu erhöhen, bleibt abzuwarten. Diesbezüglich ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch eher Zurückhaltung geboten.

Die Betreiber von Kosten- bzw. Abofallen haben sich nämlich in der Vergangenheit auch nicht an andere zivilrechtliche Regelungen, wie z. B. die Preisangabenordnung, gehalten.     

Welchen Zweck verfolgt die Button-Lösung?

Mit der Einführung der Button-Lösung beabsichtigt der Gesetzgeber, den Verbraucher vor Kosten- bzw. so genannten Abofallen im Internet stärker zu schützen.

Ein stärkerer Schutz soll dadurch gewährleistet werden, dass bei einem Abschluss eines Vertrags über eine kostenpflichtige Leistung im Internet der Unternehmer die „Bestellsituation“ derart gestalten muss, dass der Verbraucher durch die Aktivierung eines Buttons ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.