Auch wenn Gedichte auf einem Online-Portal kostenlos für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden, so stellt die Übernahme für eine durch Werbung finanzierte Internetseite einen Urheberrechtsverstoß dar <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2011 - Az.: 57 C 14084/10).
Die Klägerin bot online Gedichte für den privaten Download an. Der Beklagte übernahm ungefragt einen Teil der Texte für seine kommerzielle Webseite. Als die Klägerin aufgrund dieser Handlungen Schadensersatz verlangte, lehnte der Beklagte ab.
Das AG Düsseldorf bejahte einen Schadensersatz iHv. 600,- EUR.
Auch wenn die Klägerin für private Zwecke keine Entgelte nehme, sei dies im vorliegenden Fall irrelevant, da der Beklagte den Text geschäftlich genutzt habe. Aufgrund von Rechnungen habe die Klägerin nachweisen können, dass sie herkömmlicherweise pro Zeichen 75 Cent erhalte, so dass sich eine Gesamtsumme von 600,- EUR ergebe.