Das OLG Karlsruhe <link http: www.online-und-recht.de urteile zweck-des-kaufvertrags-massgeblich-fuer-abgrenzung-zwischen-verbrauchern-und-unternehmern-9-u-8-11-oberlandesgericht-karlsruhe-20111006.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.10.2011 - Az.: 9 U 8/11) hat entschieden, dass bei der Abgrenzung zwischen einem Verbraucher- und einem Unternehmerhandeln eine objektive Betrachtungsweise nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages maßgeblich ist.
Der Kläger war Handeslvertreter und erwarb vom Beklagten, einem KFZ-Händler, einen Gebrauchtwagen. Auf dem Kaufvertrag war in der Rubrik "Käufer" der Vermerk "gewerblich" eingetragen.
Als der Wagen kurze Zeit nach dem Kauf Mängel aufwies, machte der Kläger Gewährleistungsansprüche geltend. Der Beklagte berief sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss für Unternehmer.
Der Kläger war der Meinung, diese Regelung greife nicht, weil er Verbraucher sei. Er habe den PKW in der Absicht erworben, ihn privat zu nutzen.
Die Karlsruher Richter lehnten den klägerischen Anspruch ab.
Für die Beurteilung, ob eine Person als Verbraucher zu bewerten, sei maßgeblich, ob der Zweck, zu dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werde, dem privaten oder dem gewerblichen Bereich zugerechnet werden könne.
Maßgeblich sei eine objektive Betrachtungsweise. Subjektive Vorstellungen des Käufers über den Vertragszweck könnten dann keine Bedeutung haben, wenn diese Vorstellungen nicht in irgendeiner Weise bei Abschluss des Vertrags für den Verkäufer erkennbar geworden seien.
Hier sprächen alle Umstände für eine Unternehmertätigkeit des Klägers (insb. der Vermerk im Kaufvertrag), so dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss zulässig sei.