Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-agb-klausel-zu-sofort-faelligen-servicegebuehren-324-o-1041-08-landgericht-hamburg-20090717.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.07.2009 - Az.: 324 O 1041/08) hat entschieden, dass eine Klausel zu sofort fälligen Servicegebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtswidrig ist.
Das beklagte Unternehmen bot sein Kunden Vertragsoptimierungen in den Bereichen Strom, Mobilfunk, Festnetz und Versicherungen sowie Rabattleistungen und die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen an. Sie verwendete dabei nachfolgende Bestimmung in den AGB:
"Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig."
Eine solche Regelung sei rechtswidrig, so die Juristen.
Bei den vertraglichen Pflichten der Firmen handle es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Nach den gesetzlichen Bestimmungen falle die Vergütung grundsätzlich erst dann an, wenn die Leistung der Dienste erbracht worden sei, aber nicht schon vorher.
Die vorliegende Klausel weiche von diesem gesetzlich vorgegebenen Leitbild an und verlagere den Zeitpunkt der Zahlung unverhältnismäßig nach vorne. Im B2C-Bereich benachteilige eine solche Regelung den Verbraucher unangemessen und sei daher rechtswidrig.