Der Kontrolleur eines Pay-TV-Anbieters, der einen bis dahin rechtstreuen Gaststätten-Betreiber zur illegalen Ausstrahlung des TV-Angebots aninmiert, handelt gegen Treu und Glauben. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Unterlassung (LG Frankenthal, Urt. v. 25.07.2014 - Az.: 6 O 492/13).
Die Klägerin war ein bekannter privater Pay-TV-Anbieter, der u.a. die Rechte an der Fussball-Bundesliga hatte. Der Beklagte betrieb eine Pizzeria. Zwischen den Parteien existierte kein Vertrag.
Ein Kontrolleur der Klägerin besuchte den Geschäftsladen des Beklagten. Der Fernseher war ausgeschaltet. Der Kontrolleur aninimierte einen Angestellten, de Fernseher anzuschalten und das Programm der Klägerin anzuzeigen.
Daraufhin machte die Klägerin 1.044,- EUR Abmahnkosten und einen pauschalierten Schadensersatz iHv. ca. 4.700,- EUR geltend.
Das LG Frankenthal verweigerte die geltend gemachten Ansprüche.
Denn es liege keine Urheberrechtsverletzung vor.
Zum einen sei keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Während der besagten Zeit sei die Gaststätte offiziell geschlossen gewesen. Der Kontrolleur sei der einzige offizielle Gast gewesen. Die restlichen Anwesenden seien durch familiäre oder zumindest freundschaftliche Beziehung miteinander verbunden gewesen. Alleine der Kontrolleur habe sich für die Ausstrahlung interessiert. Dies reiche nicht aus, um eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen.
Zum anderen habe die Klägerin gegen Treu und Glauben gehandelt.
Dadurch, dass der Kontrolleur einen bis dahin rechtstreuen Beklagten zur illegalen Ausstrahlung animiert habe, liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Die Konstellation sei vergleichbar mit den strafrechtlichen Fällen des agent provocateu.
Andernfalls könne die Klägerin nämlich durch eine solche Vorgehensweise hohe Gewinne erzielen, indem ihre Kontrolleure Dritte zu entsprechenden Handlungen aufforderten, die sie dann verfolgen würde.