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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Arnsberg: Alterwerbung nur bei wirtschaftlicher Kontinuität wettbewerbsgemäß

Die Werbung mit einer Altersbezeichnung „Wir fertigen unsere Geräte seit 1984“ ist nur dann wettbewerbsgemäß, wenn das Unternehmen eine wirtschaftliche Kontinuität aufweist. Diese ist nicht gegeben, wenn die Firmenfortführung durch eine Insolvenz beendet worden ist <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-altersbezeichnung-nur-bei-wirtschaftlicher-kontinuitaet-8-o-104-10-landgericht-arnsberg-20110421.html _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 21.04.2011 - Az.: 8 O 104/10).

Die Beklagte wurde 2001 gegründet. Sie übernahm einige Jahre später die Betriebs- und Geschäftsausstattung von einer zuvor insolventen Heizungshallen-GmbH, die bereits 1984 gegründet worden war. Daraufhin warb die Beklagte mit den Worten:

„Wir fertigen unsere Geräte seit 1984“.

Das LG Arnsberg stufte dies als rechtswidrig ein. 

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens Kontinuität und positive Assoziationen suggeriere. Der Kunde verbinde damit wirtschaftliche Zuverlässigkeit und langjährige Leistungskraft. Dies seien Qualitätssignale, welche die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussten.

Die Werbung mit derartigen Altersbezeichnungen sei daher nur dann gestattet, wenn tatsächlich wirtschaftliche Kontinuität bestehe und bei wirtschaftlichen Änderungen das Unternehmen dennoch als wesensgleich anzusehen sei.

Dies sei hier aber gerade nicht der Fall, da es der Beklagten an der erforderlichen Kontinuität fehle. Die Übernahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung reiche nicht aus, so dass die Reklame rechtswidrig sei.  

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