Die bloße Ankündigung in einem Schreiben, "auch juristische Schritte" zu ergreifen, stellt noch keine Abmahnung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile ankuendigung-weiterer-juristischer-schritte-ist-noch-keine-abmahnung-312-o-469-10-landgericht-hamburg-20101116.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 16.11.2010 - Az.: 312 O 469/10).
Die Parteien stritten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, bei dem es um eine Markenverletzung ging, um die angefallenen Kosten. Der Antragsgegner erkannte die einstweilige Verfügung, meinte aber, er sei außergerichtlich nicht ordentlich abgemahnt worden, so dass der Antragsteller die Kosten tragen müsse.
Der Antragsteller hatte den Antragsgegner außergerichtlich angeschrieben und zur Beseitigung der Verletzung aufgefordert. Im Falle der Nichteinhaltung, erklärte er, dass er sich weitere Schritte, "auch juristische", vorbehalte.
Die Richter bejahten die Kostenpflichti des Antragstellers, da außergerichtlich keine ordentliche Abmahnung erfolgt sei.
Aus einer Abmahnung müsse hinreichend deutlich und ausdrücklich hervorgehen, dass notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werde. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn lediglich pauschal und allgemein erklärt werde, sich weitere Schritte, "auch juristische", vorzubehalten.
Eine solche Mitteilung bedeute nicht zwingend, dass der Gerichtsweg beschritten werde. Genauso denkbar sei es, dass zunächst die außergerichtliche Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen werde.