Erhält ein Bürger das Schreiben zur Haushaltsbefragung, kann er dagegen nicht gerichtlich vorgehen und dieses erfolgreich anfechten. Das Schreiben stellt lediglich eine Information dar und keinen anfechtbaren förmlichen Verwaltungsakt <link http: www.datenschutz.eu urteile keine-gerichtliche-abwehr-gegen-schreiben-zur-haushaltsbefragung-4-l-612-11-verwaltungsgericht-neustadt-20110815.html _blank external-link-new-window>(VG Neustadt, Beschl. v. 15.08.2011 - Az.: 4 L 612/11).
Die Kläger erhielten ein behördliches Schreiben zur Zensus-Haushaltsbefragung. Sie sahen sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und gingen gerichtlich gegen das Dokument vor.
Die Klage wurde abgewiesen.
Bei dem Dokument handle es sich lediglich um ein bloßes Informationsschreiben, dem keine eigenständige Regelung zukomme. Ein behördlicher Bescheid könne jedoch grundsätzlich nur dann angegangen werden, wenn er einen Regelungsgehalt habe.
Dies sei hier nicht der Fall, denn die Behörde stelle in dem Schriftsatz keine autonome Verpflichtung der Kläger auf.