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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Angebot kostenloser Seminarteilnahme für Ärzte nicht wettbewerbswidrig

Das OLG München <link http: www.iww.de quellenmaterial dokumente _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.06.2011 - Az.: 29 U 2026/08) hat die Werbung eines Arzneimittelproduzenten für kostenlose Seminarteilnahmen als nicht wettbewerbswidrig eingestuft.

Geklagt hatte ein von den Mitgliedern des Verbandes forschender Arzneimittelhersteller gegründeter eingetragener Verein, der die Werbung der beklagten Arzneimittelherstellerin insbesondere als im Widerspruch zu dem von dem Kläger beschlossenen „FS Arzmeimittelindustrie“-Kodex stehend ansah.

Die Münchener Richter urteilten, dass das Angebot der unentgeltlichen Teilnahme an den gebührenrechtlichen Seminaren nicht geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Ärzte, an die es gerichtet sei, im Sinne eines unangemessenen unsachlichen Einflusses zu beeinträchtigen.

Das Angebot sei nicht derart gestaltet, dass sich die Ärzte, an die sich das Angebot richte, veranlasst sähen, Arzneimittel der Beklagten an ihre Patienten zu verordnen oder zu empfehlen. Die Grenze zur Unlauterkeit sei erst dann überschritten, wenn eine geschäftliche Handlung geeignet sei, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Marktteilnehmer vollständig in den Hintergrund treten zu lassen.

Dies sei vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten kostenlos angebotenen gebührenrechtlichen Seminarveranstaltungen für die angesprochenen Ärzte keinen besonderen Wert darstellten und im übrigen zumindest ähnliche gebührenrechtliche Seminare auch durch die Kassenärztlichen Vereinigungen kostenfrei angeboten würden.

Bei den angegriffenen Seminaren handele es sich um berufsbezogene Informationsveranstaltungen. Den teilnehmenden Ärzten werde ein Vorteil zugewandt, der sich auf die Nichterhebung einer Tagungsgebühr beschränke.

Der Kläger könne sich auch nicht auf den FS-Kodex berufen. Regelwerken von Verbänden könne allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Frage der Unlauterkeit zukommen, die aber eine abschließende Beurteilung anhand der sich aus den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts ergebenden Wertungen nicht ersetzen könne.

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