Vor kurzem hat das LG Köln in zwei Urteilen (<link http: www.jm.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2012 _blank external-link-new-window>Urt. v. 11.09.2012 - Az.: 33 O 353/11; Urt. <link http: www.dr-bahr.com news erneut-lg-koeln-erneut-anschlussinhaber-haftet-nicht-bei-p2p-urheberrechtsverletzungen.html _blank external-link-new-window>v. 14.10.2012 - Az.: 28 O 391/11) entschieden, dass ein Anschluss-Inhaber nicht automatisch für die über seine Leitung begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen haftet.
Nun hat das Gericht in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.raschlegal.de uploads media lg_koeln_28_o_306-1_31102012.pdf _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 31.10.2012 - Az.: 28 O 306/11) klargestellt, dass diese Grundsätze nur dann gelten, wenn der verklagte Anschlussinhaber darlegen kann, dass ihn wegen anderer Umstände keine Verantwortlichkeit trifft.
Die Anwälte des Beklagten hatten hier vorgetragen, dass der Computer des Beklagten gegen den Zugriff Dritter ausreichend gesichert gewesen sei.
Diesen Ausführungen schenkten die Richter jedoch keinen Glauben, da die Schriftsätze der Beklagten-Anwälte widersprüchlich gewesen seien. So sei zunächst vorgetragen worden, der Internet-Zugang sei durch einen WLAN-Router erfolgt. In einem späteren Schreiben habe es dann geheißen, es sei ein LAN-Router vorhanden und ein WLAN-Netzwerk sei über einen USB-Stick hergestellt worden.
Angesichts dieser gegensätzlichen Ausführungen hielt das Gericht den Vortrag des Beklagten für wenig glaubwürdig.
Daher hafte der Beklagte.
Das Gericht bejahte einen Schadensersatzanspruch von 200,- EUR pro Datei. Darüber hinaus hielt es einen Streitwert von 400.000,- EUR für 5.000 Audiodateien (bei 4 Klägern) für angemessen, so dass Abmahnkosten iHv. ca. 3.500,- EUR zu Recht entstanden seien.