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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Anspruch auf Eintrag geschäftlicher Bezeichnung in Internet-Telefonverzeichnis

Auch eine geschäftliche Bezeichnung ist Teil des Namens einer Person. Daher besteht auch ein Anspruch darauf, dass auch die geschäftliche Bezeichnung nebst Vor- und Nachname unentgeltlich in einem Online-Telefonverzeichnis angegeben wird <link http: www.online-und-recht.de urteile unentgeltliche-eintragung-von-geschaeftlicher-bezeichnung-in-online-telefonbuchverzeichnis-2a-o-30-11-landgericht-duesseldorf-20110420.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2011 - Az.: 2a O 30/11).

Der Kläger hatte einen Telefonanschluss bei der Beklagten. Diese gab kein eigenes Telefonbuch heraus, sondern übermittelte ihre Kundendaten an die Deutsche Telekom. Unter der Domain "www.dastelefonbuch.de" veröffentlichte sie die Kundendaten in einem Teilnehmerverzeichnis.

Zunächst war der Kläger mit seinem Vor- und Nachnamen als auch mit seiner geschäftlichen Bezeichnung angegeben. Allerdings sollte zukünftig neben dem Namen nur der Zusatz "Versicherungen" eingetragen werden. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er begehrte von der Beklagten, dass sein Kundendienstbüro auch weiter unter der gewünschten Bezeichnung aufgeführt werde. Die Beklagte reagierte hierauf nicht, so dass der Kläger gerichtliche Hilfe ersuchte.

Es führte in seiner Begründung aus, dass grundsätzlich jeder Teilnehmer von seinem Anbieter verlangen könne, mit vollen Namen, Anschrift und der Rufnummer in einem allgemein zugänglichen Verzeichnis eingetragen zu werden. Dies gelte auch für die geschäftliche Bezeichnung, da diese Teil des Namens sei. Dies gelte zumindest dann, wenn sie eine Namensfunktion besäßen und unterscheidungskräftig seien.

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