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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Anwalts-Abmahnung nach eigener Abmahnung eines Wettbewerbsverbands nicht erstattungsfähig

Hat ein Wettbewerbsverband zunächst selbst abgemahnt, beauftragt dann im Anschluss aber einen Rechtsanwalt, so sind diese anwaltlichen Abmahnkosten nicht erstattungsfähig (<link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverband-darf-nicht-kosten-fuer-zweifache-abmahnung-verlangen-5-u-35-08-oberlandesgericht-hamburg-20090311.html _blank external-link-new-window>OLG Hamburg, Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 5 U 35/08).

Der Beklagte vertrieb über eBay Produkte. Der klägerische Wettbewerbsverband mahnte diesen zunächst selbst wegen irreführender Werbeaussagen ab. Als der Händler nicht reagierte, schaltete der Kläger einen Anwalt ein.

Im sich anschließenden Gerichtsprozess begehrte der Kläger auch den Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden.

Es fehle die Erforderlichkeit. Die Abmahnung durch den Anwalt sei nicht notwendig gewesen, da die Ansprüche bereits im ersten, eigenen Schreiben geltend gemacht wurden.

Insofern stehe dem Wettbewerbsverband nur hinsichtlich des eigenen Schriftsatzes ein Ersatzanspruch zu.

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