Ein Arbeitssuchender hat keinen Anspruch darauf, dass er im Berufsinformationszentrum sämtliche Webseiten außerhalb des Hausangebotes ohne personenbezogene Registrierung nutzen darf. Dies gehört nicht zu der Grundsicherung und verstößt auch nicht gegen die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitslosen <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-anspruch-auf-nutzung-aller-internetseiten-in-berufsinformationszentrum-b-11-al-180-09-b-bundessozialgericht--20100716.html _blank external-link-new-window>(BSG, Beschl. v. 16.07.2010 - Az.: B 11 AL 180/09 B).
Der Kläger war arbeitssuchend und bezog Arbeitslosengeld II. Im Berufsinformationszentrum (BIZ) bot die Beklagte den Arbeitslosen die Möglichkeit an, Internetarbeitsplätze zu nutzen. Sie verlangte von den Nutzern zur Vermeidung des Missbrauchs, sich für die außerhalb des Hausangebots bereitgestellten Webseiten personenbezogen zu registrieren. Dies lehnte der Kläger ab, weil er meinte, dadurch sei sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Die Richter des BSG lehnten einen Anspruch ab.
Dem Kläger stehe es frei, für den Besuch anderer Webseiten Internetzugänge außerhalb des BIZ zu nutzen. Dies entspreche dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Tatsache, dass der Kläger Arbeitslosengeld II beziehe gewähre ihm keinen weitergehenden Anspruch.
Ein Recht zur registrierungsfreien Nutzung der Webseiten außerhalb des Hausangebots des BIZ sei von der Grundsicherung nicht umfasst.