Mit jetzt rechtskräftig gewordenem Urteil vom Mai 2010 hat das für Hessen zuständige Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht in Gießen einem Apotheker einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 600.- EURO auferlegt, der es zuließ, dass in seiner Apotheke ein Kunde von einer pharmazeutisch kaufmännischen Angestellten über ein Schmerzmittel beraten wurde, das sie ihm auch verkaufen wollte.
Zum Verkauf kam es deshalb nicht mehr, weil der vermeintliche Kunde – ein anderer Apotheker – sich als sog. "Pseudocustomer" (Scheinkunde) zu erkennen gab und den Verkaufsvorgang abbrach.
Hintergrund des Falles ist, dass die Landesapothekerkammer Hessen (LAKH) in der Zeit vom 1.10.2006 – 30.11.2006 zur Evaluierung der Beratungsleistung in den hessischen Apotheken Beratungschecks durch sog. "Pseudocustomer" – dafür geschulte Apotheker – durchführte.
Das dahinterstehende Konzept zur Qualitätssicherung in Apotheken war von der Bundesapotherkammer beauftragt und vom Zentrum für Arzneimittelinformation und Pharmazeutische Praxis in Berlin ausgearbeitet worden. In allen Bundesländern führten dann entsprechend geschulte Apotheker sog. Beratungschecks unangemeldet nach einem festgelegten Ablauf durch.
Im vorliegenden Fall hatte der angebliche Käufer ein Mittel gegen Kopfschmerzen verlangt und war von einer pharmazeutisch kaufmännischen Angestellten bedient worden. Die von dem Vorgang in Kenntnis gesetzte LAKH schuldigte den Apotheker wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung sowie Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung vor dem Berufsgericht in Gießen an. Dieses bestätigte in dem nunmehr rechtskräftig gewordenen Urteil, dass der Apothekenleiter sich berufsrechtlich schuldig gemacht hatte und sich nicht auf eine Art "Sittenwidrigkeit" des Vorgangs wegen Einschaltung eines "agent provocateur" berufen kann.
Wörtlich heißt es dazu in dem Urteil:
"Mithin sind vorliegend die vom Beschuldigten aufgeworfenen Gesichtspunkte einer nicht vollendeten Abgabe von Arzneimitteln bzw. eines agent provocateur nicht einschlägig. Die von den Apothekerkammern unter Einschaltung der sogenannten Pseudo-Customer durchgeführten Kontrollbesuche in Apotheken dienen – neben der Aufdeckung etwaiger Pflichtverletzungen – hauptsächlich der Anhebung und Sicherung des Beratungsstandarts in Apotheken und damit der Sicherung der hergebrachten Funktionen von Apotheken im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und damit auch der Arzneimittelsicherheit.
Sie liegen mithin innerhalb des Aufgabenbereichs der berufsständigen Kammern nach § 5 Heilberufsgesetz, der in Absatz 1 Ziffer 6 insbesondere die Forderung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen und die Mitwirkung der Kammermitglieder an der Sicherung der Qualität ihrer beruflichen Leistungen erwähnt."
Urteil vom 17. Mai 2010 (rechtskräftig) - Aktenzeichen: 21 K 1334/09.GI.B
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 09.07.2010