Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile spam-mails-beeintraechtigen-betriebsablauf-und-sind-rechtswidrig-i-zr-218-07-bundesgerichtshof--20090520.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 218/07) hat in Sachen unerlaubte E-Mail-Werbung eine weitere Grundsatz-Entscheidung getroffen. Bislang war umstritten, ob bereits die einmalige Zusendung einer Spam-Mail eine unerlaubte Rechtsverletzung ist oder nicht.
Also: Einmal ist keinmal? Oder: Einmal ist mehr genug!?
Die BGH-Richter haben sich der zweiten Ansicht angeschlossen und festgestellt, dass bereits das einmalige Zusenden eine Rechtsverletzung sei und daher ein Unterlassungsanspruch bestehe. Denn unverlangt zugesandte Mails beeinträchtigen regelmäßig den Betriebslauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand verbunden.
Das höchste deutsche Zivilgericht setzt damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent vor. In zwei Entscheidungen hatten die Richter entschieden, dass Angebotsnachfragen mittels Fax oder E-Mail nicht immer Spam sind, vgl. die <link record:tt_news:2920>Rechts-News v. 17.07.2008.