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BPatG: Ausreichende Unterscheidungskraft als Marke für "it.wood" für PC-Software

Die Bezeichnung "it.wood" ist als Marke für die Bereiche Computer und Software ausreichend unterscheidungskräftig und somit eintragungsfähig, so das BPatG (Beschl. v. 19.01.2010 - Az.: 27 W (pat) 105/09).

"It.wood" sei eine neuartige Sprachschöpfung, die es so in der deutschen Sprache bislang nicht gebe.

Eine direkte Übersetzung führe zu "Datenverarbeitungsholz" bzw. "Informationstechnologie Holz". In beiden Fällen handle es sich um Ausdrücke, die der Allgemeinheit nicht geläufig seien und somit ausreichende Unterscheidungskraft aufwiesen.

Insofern könne der Begriff als Marke eingetragen werden.

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