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BPatG: Ausreichende Unterscheidungskraft der Marke "Fitte Birne" für Software-Bereich

Der Begriff "Fitte Birne" ist hinreichend unterscheidungskräftig und kann u.a. für den Bereich Software als Marke geschützt werden (BPatG, Beschluss v. 30.09.2009 - Az.: 29 W (pat) 76/08).

Der Begriff "Fit" werde im Allgemeinen so verstanden, dass sich eine Person in guter, körperlicher Verfassung befinde. "Birne" stelle einen scherzhaften Ausdruck für Kopf dar. So ergebe sich insgesamt der Sinngehalt "leistungsfähiger Kopf".

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