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BPatG: Ausreichende Unterscheidungskraft für Marke "Air Force One"
Der Begriff "Air Force One" kann als Marke für die Bereiche Übertragung digitaler Filme im Internet und Produktion von Online-Musikprogrammen eingetragen werden, da er die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, so das BPatG (Beschl. v. 26.01.2010 - Az.: 33 W (pat) 100/07).
Die Mehrheit der Betrachter würde zunächst an das Flugzeug des amerikanischen Präsidenten denken, danach aber keine weitere Assoziation haben.
Insofern sei das Schlagwort ausreichend unterscheidungskräftig.
Die URL dieser News lautet:
http://www.dr-bahr.com/news/ausreichende-unterscheidungskraft-fuer-marke-air-force-one.html
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