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BPatG: Ausreichende Unterscheidungskraft für Marke "Air Force One"

Der Begriff "Air Force One" kann als Marke für die Bereiche Übertragung digitaler Filme im Internet und Produktion von Online-Musikprogrammen eingetragen werden, da er die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, so das BPatG (Beschl. v. 26.01.2010 - Az.: 33 W (pat) 100/07).

Die Mehrheit der Betrachter würde zunächst an das Flugzeug des amerikanischen Präsidenten denken, danach aber keine weitere Assoziation haben.

Insofern sei das Schlagwort ausreichend unterscheidungskräftig.

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