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BPatG: Ausreichende Unterscheidungskraft für Marke "Vergessene Generation"

Für die Bereiche Software, Datenträger und Telekommunikation ist die Bezeichnung "Vergessene Generation" als Marke eintragungsfähig, so das BPatG (Beschl. v. 04.02.2010 - Az.: 29 W (pat) 28/09).

Zwar verbinde der Betrachter mit dem Schlagwort eine gewisse Personengruppe, so zum Beispiel Kriegskinder oder Suchtkranke.

Für die angemeldeten Bereiche - Software, Datenträger und Telekommunikation - hingegen, fehle es an einer solchen Assoziation. Somit weise der Begriff hinreichende Unterscheidungskraft aus und könne als Marke eingetragen werden.

 

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