Vor kurzem hat sich der Ausschuss der Regionen zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung in einer Stellungnahme <link http: eur-lex.europa.eu lexuriserv _blank external-link-new-window>(Download-PDF) geäußert.
Der Ausschuss der Regionen vertritt in der EU den Standpunkt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Er nimmt seine Rechte in der Regel durch Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission wahr.
Ähnlich wie vor kurzem der Bundestag - vgl. <link http: www.dr-bahr.com news datenschutzrecht stellungnahme-des-bundestages-zur-eu-datenschutz-grundverordnung.html _blank external-link-new-window>unsere News v. 17.12.2012 - begrüßt auch der Ausschuss der Regionen die Neuregelung durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung. Dann jedoch äußert er in einzelnen Punkten doch grundlegende Kritik. Da es sich bei dem Ausschuss um eine Vertretung der lokalen Gebietskörperschaften handelt, ist Augenmerk der Betrachtung die Veränderung im öffentlichen-rechtlichen Bereich.
1. "...warnt davor, in dem Bemühen um einen verstärkten Schutz personenbezogener Daten die Bürgerinnen und Bürger in der Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung übermäßig einzuschränken, indem ihnen die Einwilligungsmöglichkeit insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen sowohl im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung als auch der Datenschutzrichtlinie abgesprochen wird";
2. "...weist (...) darauf hin, dass das Gesamtpaket aus Datenschutz-Grundverordnung und Richtlinie für den Bereich von Polizei und Justiz bei gleichzeitiger Beibehaltung zahlreicher europäischer und nationaler Datenschutzregelungen gerade im Bereich der Telekommunikation im Konsultationsprozess immer wieder grundlegenden Einwänden hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Prinzip der Subsidiarität und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begegnet.";
3. "...betont, dass diese Bedenken die Vorbehalte zahlreicher europäischer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften gegen Regelungsvorschläge widerspiegeln, die z.B. nationale Besonderheiten beim Datenschutz im Sozialwesen unmöglich machen.";
4. "...hat große Sorge, dass die Konkretisierung und Fortentwicklung datenschutzrechtlicher Anforderungen mit Inkrafttreten der Verordnung in Verfahren verlagert wird, die (...) durch parlamentarisch kontrollierte Verwaltungen der Mitgliedstaaten weder die Gewähr für Transparenz noch für hinreichende demokratische Legitimation bieten."