Erst vor kurzem hatte das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile autobingooo-darf-online-datenbank-von-autoscout24-auslesen-5-u-101-08-oberlandesgericht-hamburg-20090416.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.04.2009 - Az.: 5 U 101/08) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das urheberrechtliche Datenbankrecht von "autoscout24.de" nicht verletzt wird, wenn ein Nutzer über die Software "AUTOBINGOOO" die Online-Börse nach Angeboten durchsucht. Nun hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile autobingooo-verletzt-datenbankrecht-von-autoscout24-de-310-o-39-08-landgericht-hamburg-20090409.html _blank external-link-new-window>(Urteil v. 09.04.2009 - Az.: 310 O 39/08) anders entschieden und eine Urheberrechtsverletzung angenommen.
Bei der Klägerin handelt es sich um das Online-Portal "autoscout24.de", die Beklagte vertreibt die Software "AUTOBINGOOO". Mittels dieses Programms konnten die Daten mehrerer Online-Autobörsen gleichzeitig ausgelesen werden. In bestimmten, vom User vorgegebenen Zeitintervallen wurden die Ergebnisse dann angezeigt.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Nutzung ihrer Online-Datenbank.
Zu Recht wie das LG Hamburg nun entschied. Es werde ein wesentlicher Teil des Datenvolumens vervielfältigt, wodurch erhebliche Investitionen der Klägerin berührt seien, so dass sich die Nutzung insgesamt als Ausbeutung eines fremden Leistungsergebnisses darstelle.
Das Angebot der Klägerin sei nämlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Verbraucher unmittelbar davon Gebrauch mache und zugleich von der dort geschalteten Werbung Kenntnis nehme. Auch laufe die Klägerin Gefahr, durch den automatisierten Zugriff ihre Werbekunden mangels Publikumsinteresses zu verlieren.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Freude über das Urteil dürfte für "autoscout24.de" nur von kurzer Dauer sein. Denn die jetzige Entscheidung des Landgerichts erging ohne Kenntnis der Meinung des OLG Hamburg. Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das LG Hamburg eine Rechtsverletzung bejaht, wurde dann aber in der 2. Instanz aufgehoben.
Insofern ist absehbar, dass "AUTOBINGOOO" auch im Hauptsacheverfahren in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamburg obsiegen wird. "autoscout24.de" bleibt dann nur - zumindest theoretisch - der Weg in die Revision zum BGH, die im einstweiligen Verfügungsverfahren versperrt war. Theoretisch deshalb, weil die große Frage ist, ob das OLG Hamburg die Revision zum BGH überhaupt zulässt. Der EuGH und der BGH haben in der letzten Zeit mehrfach grundlegende Ausführungen zum Umfang und Schutz des Datenbank-Rechts gemacht, so dass es eher wahrscheinlich ist, dass die OLG Hamburg-Richter - ähnlich ihre Kollegen beim OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile unwesentliche-datenbankentnahme-nicht-urheberrechtswidrig-oberlandesgericht-koeln-20081114.html _blank>(Urt. v. 14.11.2008 - Az.: 6 U 57/08) - die Revision erst gar nicht zulassen.
Der Klägerin bliebe dann nur das Rechtsmittel der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde. Dabei wird noch nicht über den Inhalt des Rechtsstreits entschieden, sondern nur über die Frage, ob nun Revsion eingelegt werden darf oder nicht. In der Praxis ein äußert stumpfes Schwert, da die Erfolgsqoute im niedrigen einstelligen Prozenzbereich liegt.