Das AG Frankfurt a.M.<link http: www.online-und-recht.de urteile zum-anscheinsbeweis-bei-p2p-urheberrechtsverletzungen-31-c-1738-07-17-amtsgericht-frankfurt_am_main-20090812.html _blank external-link-new-window> (Urt. v. 12.08.2009 - Az.: 31 C 1738/07-17) hat sich zum Anscheinsbeweis bei P2P-Urheberrechtsverletzungen geäußert.
Im vorliegenden Fall wollte der Rechteinhaber vom Abgemahnten Schadensersatz und die außergerichtlichen Abmahnkosten haben.
Zu Unrecht wie das Frankfurter Amtsgericht entschied.
Zum einen habe der Beklagte glaubhaft darlegen können, dass er und seine Familie während der Tatzeit, in der die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, sich gar nicht zu Hause befunden hätten. Zum anderen greife auch der Beweis des ersten Anscheins nicht. Denn werde ein Telefonansschluss von mehreren unterschiedlichen Personen gemeinsam genutzt, könne nicht zwingend geschlussfolgert werden, dass der Rechtsverletzer stets der Anschlussinhaber sei. Vielmehr käme auch einer der Mitbenutzer als Täter in Betracht.