Die App von Blitzer.de darf während der Autofahrt nicht benutzt werden, andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor <link http: www.online-und-recht.de urteile app-von-blitzer-de-darf-waehrend-autofahrt-nicht-benutzt-werden-oberlandesgericht-rostock-20170222 _blank external-link-new-window>(OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2017 - Az.: 21 Ss OWi 38/17 [Z]).
<link https: www.gesetze-im-internet.de stvo_2013 __23.html _blank external-link-new-window>§ 23 Abs. 1b StVO lautet:
"(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
Der Betroffene hatte während der PKW-Fahrt die App von Blitzer.de aktiviert. Die Software nimmt einen fortlaufenden Abgleich der vom Smartphone per GPS ermittelten Bewegungsdaten mit den geografischen Koordinaten der Standorte von stationären Verkehrsüberwachungsanlagen vor und warnt den Nutzer entsprechend.
Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen diese Norm und stufte die verhängte Geldbuße iHv. 75,- EUR als rechtmäßig ein.
Unter die Bestimmung falle nicht nur eindeutig zweckgerichte Hardware, sondern auch ein multifunktionales Gerät, das durch Aufspielen von Software bewusst zu diesem Ziel eingesetzt würde. Es handle sich dabei, so das Gericht, auch um keine Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots.