Das OLG Oldenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzer-von-p2p-tauschboerse-muss-nicht-saemtliche-funktionen-kennen-1-ss-46-09-oberlandesgericht-oldenburg-20090508.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.05.2009 - Az.: 1 Ss 46/09) hatte im Rahmen eines Strafverfahrens die Frage zu beantworten, ob der Nutzer einer Tauschbörse zwingend weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien automatisch wieder der P2P-Öffentlichkeit zum Download bereitgestellt werden.
Der Angeklagte war wegen der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften angeklagt. Er berief sich dabei auf den Umstand, dass er davon ausgegangen sei, dass die von ihm über eine Tauschbörse heruntergeladenen Files extra hätten von ihm freigegeben werden müssen, damit andere sie downloaden könnten. Dies war aber falsch. Das Programm bot in der Standard-Einstellung alle gespeicherten Dateien auch wieder ungefragt der Öffentlichkeit an.
Der Angeklagte wurde frei gesprochen Es gebe keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz, wonach jeder Nutzer einer P2P-Software wisse, dass das Programm automatisch die Freigabe erteile, so die Richter. Dem Angeklagten fehle es daher am erforderlichen Wissen und Wollen und somit am Vorsatz.
"Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer auch wiederholter - Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht.
Der Name des Eingangs-Ordners "incoming" spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch "Ausgangs"Dateien gespeichert werden.
Das Erfordernis eines gesonderten Ausgangs-Ordners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen."