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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: connect-Testsieger-Werbung von 1&1 irreführend

Die connect-Testsieger-Werbung von 1&1 aus dem Jahre 2016 ist irreführend und somit wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile connect-testsieger-werbung-von-1-und-1-irrefuehrend-oberlandesgericht-hamburg-20170518 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 18.05.2017 - Az.: 3 U 253/16).

1&1 hatte - unter Hinweis auf die Testergebnisse in der Zeitschrift connect - im Jahr 2016 mit den Aussage ""Bei„1&1" gibt's das beste Netz"" geworben.

Dies stufte das OLG Hamburg nun als irreführend ein.

Der zugrundelegende Test von connect sei nicht am Ende des Netzes vorgenommen worden, sondern vielmehr am jeweiligen Router. Je nach Router komme es somit zu unterschiedlichen Leitungsqualitäten.

Die von Zeitschrift connect vorgenommene Prüfung beziehe sich ausschließlich auf Leitungen, an denen die Fritzbox 7490 des Herstellers AVM hänge (Produkt "1&1 Homeservers"). Die Beklagte biete aber auch Varianten an, bei denen anstatt der Fritzbox ein Kabelmodem oder ein WLAN-Modem eingesetzt werde. Hier erhalte der Kunde eine deutlich geringere Leitungsqualität.

Durch die Art und Abfolge der Werbung gehe der Betrachter davon aus, dass das im Anschluss an das Testergebnis präsentierte Produkt genau das sei, was überprüft worden sei.

Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Das umworbene Produkt zu einem Preis von 9,99 EUR weise aufgrund der verwendeten Hardware nämlich eine geringere Leitungsqualität auf.

Dadurch werde der Betrachter in die Irre geführt. Denn er erwarte nicht, dass er kostenpflichtige Leistungen hinzubuchen müsse, um das Produkt zu erhalten, das Gegenstand des in der Werbung erwähnten Testes war.

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