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LG München: Diskussion im Online-Forum über mögliche Mandatierung muss vom Anwalt geduldet werden

Ein Rechtsanwalt muss es dulden, dass in einem Internetforum über seine in der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen diskutiert wird, so das LG München (Beschl. v. 13.10.2008 - Az.: 34 S 14856/08).

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrte vom Beklagten die Untersagung einer Äußerung, die dieser in einem Internet-Forum über den Kläger getätigt hatte. Der Beklagte hatte auf "golem.de" auf eine Äußerung des Rechtsanwalts auf einer Internetseite reagiert. Der Anwalt hatte geschrieben:

"Ich helfe nur bei heise.de etwas nach, dass DORT die GVU Beiträge sperren lässt".

Auf diese Aussage bezog sich der Foren-Eintrag des Beklagten. Unter der Überschrift: "Hat (der Kläger) ein Mandat der GVU?" äußerte er sich wie folgt:

"Keine Wertungssache ist, dass, falls ein solches Mandat nicht vorliegt, (der Kläger) mit der obigen Aussage die Kuh auf sehr dünnes Eis führt: Das Vortäuschen einer solch großen Mandatschaft dürfte wettbewerbswidrig, wenn nicht sogar standeswidrig sein."

Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die Klage ab.

Zu Recht wie das LG München sich im Berufungsverfahren äußerte. In dem Hinweisbeschluss erklärten die Richter, dass das Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg habe.

Ein unbefangener Leser könne die klägerische Äußerung durchaus so verstehen könne, dass der Anwalt ein Mandatsverhältnis mit der GVU habe. Die darauf folgende Auseinandersetzung des Beklagten mit dieser Aussage sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik habe der Beklagte nicht überschritten.

Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht einmal behaupte, dass der Kläger ein Mandatsverhältnis zu der GVU habe oder ein solches vortäusche. Der gesamte Foren-Eintrag sei davon geprägt, dass er seine Vermutungen und Überlegungen unter einen Vorbehalt stelle. Auch wenn diese scharf und gegebenenfalls überspitzt seien, seien sie von der Meinungsfreiheit umfasst.

 

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