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BPatG: "Doppel-Klick" für Unterrichtsmittel mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar

Das BPatG (Beschl. v. 06.05.2009 - Az.: 29 W (pat) 96/07) hat entschieden, dass der Begriff "Doppel-Klick" nicht als Marke für den Bereich Lehr- und Unterrichtsmittel eintragungsfähig ist.

Ihm fehle jede Unterscheidungskraft, so die Richter des BPatG.

Die Wortkombination weise lediglich auf eine rein beschreibende Sachangabe hin. Der durchschnittliche Verkehr werde keinen Herkunftsnachweis in der Bezeichnung sehen. Bei "Doppel-Klick" handle es sich vielmehr um einen allgemeinen Grundbegriff aus der Computersprache. Der Verbraucher werde annehmen, dass die Waren und Dienstleistungen nur in elektronischer Form angeboten und per Mausklick bestellt werden könnten.

Die Marke sei daher nicht eintragungsfähig.

 

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