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Kategorie: Presserecht

VG Neustadt: Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg Verwaltungsgericht Neustadt

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat heute in drei Klageverfahren um die Vergabe der Sendezeiten für unabhängige Dritte im Hauptprogramm von Sat.1 (sog. Drittsendezeiten) Urteile verkündet und den Klagen gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz stattgegeben.

Gegenstand der Anfechtungsklagen von Sat.1 als Hauptprogrammveranstalter und zweier nicht zum Zuge gekommener Bewerber um Drittsendezeiten war der Bescheid der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz – LMK – vom 17. April 2012. In diesem Bescheid erteilte die LMK für eine erste, bereits in der Ausschreibung miteinander gekoppelte Gruppe von Sendezeiten – erste und zweite Sendezeitschiene – die Zulassung der in Mainz ansässigen Firma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG.

Diese war bereits bisher die Veranstalterin der Drittsendezeiten bei Sat.1. Die aktuelle Lizenz endet am 31. Mai 2013. Das Gleiche gilt für die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, die ebenfalls mit Bescheid vom 17. April 2012 erneut zugelassen wurde, und zwar für die dritte und vierte Sendezeitschiene.

Gleichzeitig wurden mehrere andere Bewerber abgelehnt, darunter die Klägerinnen N 24 Media GmbH und META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH.  Ziel ihrer Konkurrentenklagen war die Aufhebung der ihnen gegenüber ausgesprochenen Ablehnungen sowie der an die ausgewählten Mitbewerber erteilten Zulassungen und die Verpflichtung der LMK zu einer neuen Entscheidung. 

Das Verwaltungsgericht, das über die Verfahren am 23. August 2012 eingehend mündlich verhandelt hat, hält im Ergebnis den kombinierten Zulassungs- und Ablehnungsbescheid der LMK vom 17. April 2012 für rechtswidrig, und zwar schon wegen der Verletzung verschiedener Vorschriften über das Verfahren bei der Vergabe von Drittsendezeiten, die in dem hier maßgeblichen Rundfunkstaatsvertrag, insbesondere in dessen § 31, ausdrücklich geregelt sind. Danach ist ein Verfahren in mehreren Schritten vorgesehen, die grundsätzlich darauf gerichtet sind, dass die Veranstalter der Drittsendezeiten von LMK und Hauptprogrammveranstalter einvernehmlich ausgewählt werden. Für den Fall, dass dies – wie im vorliegenden Fall – nicht gelingt, stellt der Rundfunkstaatsvertrag weitere zwingende Verfahrensanforderungen auf, die nach Auffassung des Gerichts zu Lasten der Klägerinnen nicht eingehalten worden sind. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat das  Verwaltungsgericht in verschiedenen Punkten Bedenken gegen die Entscheidung der LMK.

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen im Laufe des Monats Oktober vorliegen.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.

Urteile vom 23. August  2012 - 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 05.09.2012

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