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Kategorie: Markenrecht

BPatG: "Echt Kölsche Mädche" nur teilweise als Marke schutzfähig

Der Begriff "Echt Kölsche Mädche" ist nur teilweise als Marke schutzfähig, da er lediglich beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Bedeutung habe, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-markenfaehigkeit-des-begriffs-echt-koelsche-maedche-27-w-pat-219-09-bundespatentgericht--20091102.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.11.2009 - Az.: 27 W (pat) 219/09).

Die Antragstellerin meldete die Wortfolge "Echt Kölsche Mädche" als Wortmarke für folgende Waren an:

14: Anstecknadeln, Pins, Medaillen, Orden und Schmuckwaren, alles aus Metall;
16: Aufkleber, beschriftete Folien, nicht für Verpackungszwecke, sowohl Aufkleberfolien aus Kunststoff als auch Aufklebebänder aus Textil;
21: Glasgefäße, Glasbehälter;
24: Textilstoffe, Fahnen und Wimpel (nicht aus Papier), Befestigungsbänder (beispielsweise zum Befestigen von Schlüsseln und Ähnlichem) sowohl aus Metall als auch nicht aus Metall;
25: Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, insbesondere Shirts, Schals, Regenbekleidung, Baby-Bekleidung;
26: Button und Anstecknadeln

Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte eine Eintragung ab.

Die Richter des BPatG hoben teilweise die Ablehnung auf.

Der Begriff "Echt Kölsche Mädche" werde für in Köln geborene und lebende, besonders lebenslustige Frauen verwendet. Im Hinblick auf die angemeldeten Waren, die eine figürliche Form aufweisen könnten, sei von einer rein beschreibenden Aussage auszugehen. Dies gelte für die beanspruchten Waren der Klassen 14, 21 und 26. Diese könnten weibliche Figuren in dreidimensionaler Form aufweisen, die durch den Begriff schlicht als Kölner Mädchen bezeichnet würden.

Hingegen sei in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 16, 24 und 25 von der nötigen Unterscheidungskraft auszugehen. Stehe der Verbraucher einer beschrifteten Folie mit der Aufschrift "Echt Kölsche Mädche" gegenüber, sei für ihn keine beschreibende Sachangabe erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wortfolge als allgemeine Werbeaussage etabliert habe, seien nicht festzustellen.

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