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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: "Ed Hardy" muss Markenrechtsverletzungen beweisen

Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile verkaeufer-muss-bezugsquelle-der-ed-hardy-waren-nicht-preisgeben-312-o-415-08-landgericht-hamburg-20080909.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.09.2008 - Az.: 312 O 415/08) hat entschieden, dass im Rahmen eines Markenverletzungsprozesses um das Kennzeichen "Ed Hardy" ausnahmsweise den Markeninhaber die Beweispflicht trifft.

Bei dem Kläger handelte es sich um den Markeninhaber von "Ed Hardy". Die Beklagte betrieb einen Onlineshop, über den sie Bekleidungsstücken von "Ed Hardy" zum Verkauf anbot. Im Rahmen der Auseinandersetzung erklärte die Beklagte, dass sie die Produkte aus den USA geliefert bekommen habe. Eine weitergehende Auskunft verweigerte sie.

Dies reichte dem Markeninhaber nicht und er begehrte gerichtlich Auskunft von der Beklagten.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun feststellten.

Herkömmlicherweise müsse die Beklagte beweisen, dass sie berechtigt gewesen sei, die Kennzeichen zu nutzen. Im vorliegenden Fall sei davon aber abzuweichen, denn "Ed Hardy" verfüge über ein exklusives Vertriebs- und Lizenzierungssystem weltweit.

Würde die Beklagte nun offenbaren, von wem sie die Bekleidungsstücke erhalten habe, sei davon auszugehen, dass "Ed Hardy" diesen Händler ansprechen und verbieten werde, zukünftig an Dritte zu liefern.

Damit würde aber der weiteren Abschottung der Märkte Vorschub geleistet. Dies sei unvereinbar mit dem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt. 

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, treffe daher den Kläger im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Beweispflicht. Da er dieser nicht nachkam, wiesen die Richter die Klage ab.

 

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