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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Eltern trifft Überwachungspflicht bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Köln (Beschl. v. 04.06.2012 - Az.: 6 W 81/12) hat entschieden, dass die Eltern verpflichtet sind, ihre volljährigen Kinder zu überwachen. Geschieht dies nicht, so haften die Eltern. 

Mit deutlichen Worten äußert sich das OLG Köln und stellt fest, dass eine Überwachungspflicht der Eltern auch dann bestünde, wenn das Kind bereits volljährig sei. Wer anderen seinen Internet-Anschlusse überlasse, müsse entsprechende Maßnahmen ergriffen, um P2P-Urheberrechtsverletzungen auszuschließen:

"Es ist unstreitig, dass von dem Internetanschluss der Beklagten aus an dem Tattage 2.164  Musikdateien zum Herunterladen durch  Dritte bereitgehalten  worden sind, was den Tatbestand der gern. § 19 a UrhG unzulässigen  öffentlichen Zugäng­lichmachung erfüllt.

An der von ihr auch nicht in Abrede gestellten Verantwortlichkeit der Beklagten besteht kein Zweifel. Auch wenn ihr Sohn. der die Musiktitel herunter­ geladen haben soll, zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war, oblag es ihr doch, bei der Überfassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken.

Es bedarf hierzu keiner Abwägung, wie weit diese Obliegenheiten gingen, weil die Beklagte, die den Anspruch inzwischen aner­ kannt hat, selbst nicht vorgetragen hat, überhaupt  in irgendeiner Form auf ihren Sohn eingewirkt zu haben."

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