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OLG Frankfurt a.M.: Firmenname nicht allein durch Top-Level-Domain-Zusatz ".de" unterscheidungskräftig
Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 13.10.2010 - Az.: 20 W 196/10) reicht es für einen unterscheidungskräftigen Firmennamen nicht aus, den Top-Level-Domain-Zusatz ".de" hinzuzufügen.
Das klägerische Unternehmen wollte in "Outlets.de GmbH" umfirmieren. Dies lehnte das Handelsregister ab, da es sich um keinen unterscheidungskräftigen Firmenname handle. Die Hinzufügung einer Top-Level-Domain mache aus einem Allgemeinbegriff noch keinen hinreichenden Individualnamen.
Die Frankfurter Richter bestätigten nun diese Ansicht und lehnten die Namensänderung ab.
Prägend sei nicht die Top-Level-Domain, sondern vielmehr die Second-Level-Domain, hier also "Outlets". Dieses Wort sei jedoch ein Gattungsbegriff und könne daher nicht für die erforderliche Unterscheidungskraft sorgen.
Anderer Ansicht ist das OLG Dresden (Beschl. v. 15.10.2010 - Az.: 14 W 890/10) und das AG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 26.09.2009 - Az.: 72 AR 74/09). Diese beiden Gerichten stuften die Top-Level-Domain als ausreichendes Unterscheidungsmerkmal ein.
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