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Kategorie: Datenschutzrecht

KG Berlin: Gepixeltes Bild von Straftäter darf in Pressebericht veröffentlicht werden

Wird in der Presse über einen mutmaßlichen Straftäter berichtet, dessen angebliche Tat großes Aufsehen erregt hat, so darf dessen Foto in gepixelter Form auch ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-rechtsverletzung-durch-veroeffentlichung-von-gepixeltem-foto-eines-straftaeters-9-u-178-09-kammergericht-berlin-20100917.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 17.09.2010 - Az.: 9 U 178/09).

Bei dem Kläger handelte es sich um den Wirt einer Kneipe, der in der Vergangenheit ein Wett-Trinken mit einem 16jährigen veranstaltet hatte. Dabei hatte der Wirt heimlich Wasser getrunken, dem Jungen aber gab er Alkohol. Aufgrund der immensen Menge Alkohols fiel der Junge ins Koma und verstarb. Diese Tat erregte deutschlandweit großes Aufsehen.

Während des Strafverfahrens wurde sitzungspolizeilich verboten, identifizierende Bilder des Straftäters anzufertigen. Die beklagte Zeitung berichtete über das Verfahren und veröffentlichte ein gepixeltes Bild des Klägers. Dieser sah hierin sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eigenen Bild verletzt und begehrte gerichtlich Unterlassung.

Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden.

Bei dem Foto handle es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, welches ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden dürfe, wenn dies im Rahmen einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen gerechtfertigt sei.

Vorliegend habe das Wett-Trinken des Klägers und der darauffolgende Tod des Jugendlichen deutschlandweit großes Entsetzen und große Empörung ausgelöst. Auch wenn ein Strafverfahren belastend sei und eine Bild-Berichterstattung zu einer möglichen Prangerwirkung führen könne, so bestehe dennoch ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die außergewöhnliche Straftat und damit auch an der Person des Klägers. Dadurch, dass das Bild gepixelt sei, werde auch sein Anonymisierungsinteresse ausreichend berücksichtigt.

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